Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG III

ANHANG III

Formular für die Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch und für den Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

[Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch] [Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung]

Aktenzeichen:

Datum:

Allgemeine Informationen

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchende zuständige Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Empfänger:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Namen einfügen],

wir bestätigen, dass Ihr Ersuchen vom [TT.MM.JJJJ] mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen einfügen] von uns bearbeitet wurde [im Falle eines Informationsaustauschs ohne vorherige Aufforderung nicht zutreffend].

Eingeholte Informationen

[Liegen die Informationen vor, legen Sie diese bitte hier dar oder erläutern Sie, wie sie zur Verfügung gestellt werden.]

[Im Falle eines Informationsaustauschs ohne vorherige Aufforderung geben Sie bitte an, welche Informationen unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.]

[Die bereitgestellten Informationen sind vertraulich und werden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und unter der Voraussetzung, dass sie gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 vertraulich behandelt werden, an [Bezeichnung der ersuchenden zuständigen Behörde einfügen] übermittelt.] [oder] [Die bereitgestellten Informationen können gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 bekannt gegeben werden.]

[Bezeichnung der ersuchenden oder empfangenden zuständigen Behörde einfügen] muss die Anforderungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 erfüllen.

Bitte erläutern Sie gegebenenfalls jede Klarstellung, die Sie im Zusammenhang mit den konkreten angeforderten Informationen benötigen:

Bitte geben Sie auf eigene Initiative sämtliche wichtigen Informationen an, die bei der Zusammenarbeit oder dem Informationsaustausch für die Zwecke des Ersuchens weiter hilfreich sein könnten:

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in KAPITEL III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).