Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Anlaufstellen

Artikel 1

Anlaufstellen

(1)   Die zuständigen Behörden benennen Anlaufstellen für die Zwecke der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2020/1503.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Kontaktdaten der Anlaufstellen und informieren sie über sämtliche Änderungen an diesen Kontaktdaten.

(3)   Die ESMA führt für die zuständigen Behörden ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.