Artikel 1
Anlaufstellen
(1) Die zuständigen Behörden benennen Anlaufstellen für die Zwecke der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2020/1503.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Kontaktdaten der Anlaufstellen und informieren sie über sämtliche Änderungen an diesen Kontaktdaten.
(3) Die ESMA führt für die zuständigen Behörden ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.