Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 2

Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden stellen Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I.

(2)   Bei der Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch führen die ersuchenden zuständigen Behörden Folgendes auf:

a)

Einzelheiten zu der Information, die die ersuchende zuständige Behörde von der ersuchten zuständigen Behörde wünscht,

b)

Vorkehrungen, die hinsichtlich der Vertraulichkeit der einzuholenden Informationen zu berücksichtigen sind.

(3)   In dringenden Fällen können die ersuchenden zuständigen Behörden das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I bestätigt wird, sofern die ersuchte zuständige Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.