Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG IV

ANHANG IV

Formular für die Mitteilung über Ablehnung

Mitteilung über Ablehnung

Aktenzeichen:

Datum:

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchende zuständige Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Empfänger:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Namen einfügen],

unter Bezugnahme auf Ihr Ersuchen [Aktenzeichen des Ersuchens einfügen] müssen wir Ihnen hiermit mitteilen, dass wir aufgrund außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nicht tätig werden können.

Die Ablehnung ihres Ersuchens stützt sich auf den folgenden außergewöhnlichen Umstand:

[Bitte beschreiben Sie den einschlägigen außergewöhnlichen Umstand gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503].

Unsere Entscheidung, Ihrem Ersuchen nicht nachzukommen, wird folgendermaßen begründet:

[Bitte führen Sie eine vollständige Begründung dafür an, warum der Empfänger dem Ersuchen der ersuchenden zuständigen Behörde um Zusammenarbeit oder um Informationen nicht nachkommt, und zwar unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Umstands, auf den sich die Ablehnung stützt.]

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in KAPITEL III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).