Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Bestätigung des Eingangs eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 3

Bestätigung des Eingangs eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Artikel 2 übermittelt die ersuchte zuständige Behörde der ersuchenden zuständigen Behörde eine Eingangsbestätigung unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt, soweit möglich, ein Datum an, bis zu dem voraussichtlich eine Antwort erteilt wird.

(2)   Bestehen aufseiten der ersuchten zuständigen Behörde Unsicherheiten in Bezug auf den genauen Inhalt der erbetenen Zusammenarbeit oder des erbetenen Informationsaustauschs, so bittet sie so bald wie möglich auf geeignetem Wege (mündlich oder schriftlich) um Klarstellung.