Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Verfahren für Ersuchen um Zusammenarbeit, die die Einholung einer Erklärung betreffen

Artikel 8

Verfahren für Ersuchen um Zusammenarbeit, die die Einholung einer Erklärung betreffen

(1)   Beinhaltet ein Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 die Einholung der Erklärung einer Person, so bewerten und berücksichtigen die ersuchende zuständige Behörde und die ersuchte zuständige Behörde im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht Folgendes:

a)

die Rechte der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, im Einklang mit dem geltenden nationalen und Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

b)

die Rechte der Person in Bezug auf die Sprache der Erklärung und Übersetzungsmöglichkeiten,

c)

die Rolle der Mitarbeiter der ersuchten zuständigen Behörde und der ersuchenden zuständigen Behörde bei der Einholung der Erklärung,

d)

die Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem Prozessbevollmächtigten beraten zu lassen, und — falls dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Bevollmächtigten bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung,

e)

die Frage, ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis eingeholt wird,

f)

die Frage, ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge in oder Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Ermittlung ist,

g)

die Frage, ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Erklärung in einem Gerichtsverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll,

h)

die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt,

i)

Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Person, die die Erklärung abgibt, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt,

j)

Verfahren für die Übermittlung der Erklärung an die ersuchende zuständige Behörde, einschließlich mit Blick auf das angeforderte Format und die Frist.

(2)   Die ersuchte zuständige Behörde und die ersuchende zuständige Behörde stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter effizient arbeiten und sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abstimmen können, unter anderem

a)

zur Terminplanung,

b)

zur Liste der Fragen, die der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden, und zu deren Überprüfung,

c)

zu Reisevorkehrungen oder der Planung von Videokonferenzen, damit sichergestellt wird, dass sich die Vertreter der zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen können, um die Angelegenheit vor der Einholung der Erklärung zu besprechen,

d)

zu Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Übersetzung.