Artikel 8
Verfahren für Ersuchen um Zusammenarbeit, die die Einholung einer Erklärung betreffen
(1) Beinhaltet ein Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 die Einholung der Erklärung einer Person, so bewerten und berücksichtigen die ersuchende zuständige Behörde und die ersuchte zuständige Behörde im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht Folgendes:
a) |
die Rechte der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, im Einklang mit dem geltenden nationalen und Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
b) |
die Rechte der Person in Bezug auf die Sprache der Erklärung und Übersetzungsmöglichkeiten, |
c) |
die Rolle der Mitarbeiter der ersuchten zuständigen Behörde und der ersuchenden zuständigen Behörde bei der Einholung der Erklärung, |
d) |
die Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem Prozessbevollmächtigten beraten zu lassen, und — falls dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Bevollmächtigten bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung, |
e) |
die Frage, ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis eingeholt wird, |
f) |
die Frage, ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge in oder Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Ermittlung ist, |
g) |
die Frage, ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Erklärung in einem Gerichtsverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll, |
h) |
die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt, |
i) |
Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Person, die die Erklärung abgibt, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt, |
j) |
Verfahren für die Übermittlung der Erklärung an die ersuchende zuständige Behörde, einschließlich mit Blick auf das angeforderte Format und die Frist. |
(2) Die ersuchte zuständige Behörde und die ersuchende zuständige Behörde stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter effizient arbeiten und sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abstimmen können, unter anderem
a) |
zur Terminplanung, |
b) |
zur Liste der Fragen, die der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden, und zu deren Überprüfung, |
c) |
zu Reisevorkehrungen oder der Planung von Videokonferenzen, damit sichergestellt wird, dass sich die Vertreter der zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen können, um die Angelegenheit vor der Einholung der Erklärung zu besprechen, |
d) |
zu Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Übersetzung. |