Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

Artikel 10

Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

(1)   Liegen einer zuständigen Behörde Informationen vor, die ihrer Ansicht nach einer anderen zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 helfen würden, so übermittelt sie diese Informationen unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Falls die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt, der Ansicht ist, dass die Informationen dringend weitergegeben werden sollten, so kann sie sie zunächst mündlich übermitteln; Voraussetzung ist, dass die Informationen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Verwendung des Formulars in Anhang III übermittelt werden, sofern die empfangende Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.