Aktualisiert 18/09/2024
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Erwägungsgründe

2024/1771

25.6.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1771 DER KOMMISSION

vom 13. März 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Umfangs und der Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur detaillierten Festlegung des Umfangs der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 muss auf Grundlage der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bestimmt werden, aufgrund welcher Verbindungen Anbieter von Nebendienstleistungen, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen und vertraglich gebundene Vermittler, die mit einer bestimmten Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verbunden sind, in den Konsolidierungskreis einbezogen werden sollten.

(2)

Um die Wirksamkeit und Neutralität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu gewährleisten, müssen Kriterien festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden für alle Wertpapierfirmengruppen in der gesamten Union bestimmen können, in welchen Fällen Mutter-Tochter-Verbindungen bestehen.

(3)

Um diese Verbindungen im Rahmen der konsolidierten Beaufsichtigung berücksichtigen zu können, sollten Anbieter von Nebendienstleistungen, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen und vertraglich gebundene Vermittler in die aufsichtliche Konsolidierung des Unionsmutterunternehmens einbezogen werden, wenn eine Kontrolle begründet ist, beherrschender Einfluss besteht oder eine einheitliche Leitung bzw. horizontale Verbindungen festgestellt werden.

(4)

Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere den unterschiedlichen Größen von Unternehmen und dem Umfang ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen, sollte es einem Unions-Mutterunternehmen gestattet sein, kleine Unternehmen von der aufsichtlichen Konsolidierung auszunehmen.

(5)

Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU erstreckt sich die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe auch auf Fälle, in denen die Unternehmen dieser Wertpapierfirmengruppe unter einheitlicher Leitung stehen. Für die Feststellung, dass diese Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen, sollten die zuständigen Behörden über konkrete Nachweise verfügen, dass die Finanz- und Geschäftspolitik dieser Unternehmen effektiv koordiniert wird.

(6)

Nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/34/EU erstreckt sich die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe auch auf Fälle, in denen horizontale Verbindungen zwischen zwei Unternehmen bestehen, wobei das eine Unternehmen kein Tochterunternehmen des anderen ist und somit kein Unions-Mutterunternehmen bestimmt werden kann. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmen, welches Unternehmen die Konsolidierung vorzunehmen und die Rolle des Unions-Mutterunternehmens zu übernehmen hat.

(7)

Für eine wirksame Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene ist grundsätzlich eine Vollkonsolidierung aller in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vorzunehmen. Stehen zwei Unternehmen zueinander in der in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Beziehung, ist die Konsolidierung gemäß Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorzunehmen („Aggregationsmethode“).

(8)

Eine Mehrfachnutzung der für die Berechnung der Eigenmittel anrechnungsfähigen Bestandteile muss verhindert werden. Bei der Berechnung der permanenten konsolidierten Mindestkapitalanforderung für eine Wertpapierfirmengruppe sollten Unions-Mutterunternehmen daher die permanenten individuellen Mindestkapitalanforderungen für einzelne Wertpapierfirmen zum Anfangskapital derjenigen Finanzinstitute, für die eine solche Kapitalanforderung besteht, hinzurechnen, was insbesondere für Vermögensverwaltungsgesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute gilt.

(9)

Die konsolidierten Ausgaben lassen sich bei Anwendung des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens nicht in jedem Fall ermitteln. Um für die Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung die Anforderung für konsolidierte fixe Gemeinkosten zu bestimmen, sollte ein Unions-Mutterunternehmen daher die von der Wertpapierfirmengruppe benötigte Ausgabenhöhe berechnen, indem es seine eigenen Ausgaben, die Ausgaben der in der Wertpapierfirmengruppe zu Aufsichtszwecken konsolidierten Unternehmen und, sofern nicht bereits in den Kosten der Wertpapierfirmen enthalten, die Kosten vertraglich gebundener Vermittler zusammenrechnet.

(10)

Änderungen, u. a. bei Geschäftsmodellen, oder Fusionen und Übernahmen können zu erheblichen Abweichungen der prognostizierten fixen Gemeinkosten führen. Um die Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten zu bestimmen, müssen daher objektive Schwellenwerte für die prognostizierten fixen Gemeinkosten festgelegt werden.

(11)

Bei der Berechnung der konsolidierten K-Faktoren sollten auch die in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführten oder damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Dienstleistungen von den Wertpapierfirmen oder von anderen Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe ausgeführt bzw. erbracht werden. Daher müssen die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Tätigkeiten und Dienstleistungen, die von den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe ausgeführt bzw. erbracht werden, in die Berechnung der konsolidierten K-Faktoren einbezogen werden.

(12)

Nach der Definition des Begriffs „konsolidierte Lage“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen Finanzinstitute unter die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe. Allerdings sind nicht alle der von den verschiedenen Finanzinstituten ausgeübten Tätigkeiten für die Berechnung der konsolidierten K-Faktor-Anforderungen maßgeblich. Daher ist festzulegen, welche von diesen Finanzinstituten ausgeführten Tätigkeiten für bestimmte K-Faktoren von Bedeutung sind.

(13)

Eine doppelte Erfassung der für die Berechnung der Eigenmittel anrechnungsfähigen Bestandteile muss verhindert werden. Gruppeninterne Dienstleistungen und Transaktionen sollten daher von der Berechnung bestimmter konsolidierter K-Faktor-Anforderungen und insbesondere von der Berechnung der K-Faktoren „Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte“ (K-ASA), „Bearbeitete Kundenaufträge“ (K-COH) und „täglicher Handelsstrom“ (K-DTF) ausgenommen sein.

(14)

Eine Wertpapierfirma kann die Verwaltung von Vermögenswerten auf ein anderes Unternehmen innerhalb derselben Wertpapierfirmengruppe übertragen. Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, muss bei der Berechnung des konsolidierten K-Faktors „verwalteter Vermögenswert“ (K-AUM) bestimmt werden, wie diese Vermögenswerte im Gesamtbetrag der verwalteten Vermögenswerte erfasst werden sollten.

(15)

Kundengelder, die von den in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gehalten werden, können aus den in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU genannten oder sonstigen Dienstleistungen und Tätigkeiten stammen, die die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe rechtmäßig erbringen bzw. ausüben. Daher muss sichergestellt werden, dass bei der Berechnung des K-Faktors „Gehaltenes Kundengeld“ (CMH) keine Kundengelder berücksichtigt werden, die aus anderen als den in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten stammen. Dementsprechend sollte das von der Wertpapierfirmengruppe „gehaltene Kundengeld“ (CMH) der Summe der Kundengelder entsprechen, die von allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gehalten werden, bei denen es sich nicht um Zahlungsinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften handelt.

(16)

Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und eine doppelte Erfassung zu vermeiden, sollten gruppeninterne Tätigkeiten und Dienstleistungen, die bei der Berechnung des K-AUM einer Wertpapierfirmengruppe berücksichtigt werden, von der Berechnung der K-COH ausgenommen sein.

(17)

Der Handel für eigene Rechnung und das Erbringen von Emissionsübernahme- oder Platzierungsdienstleistungen bergen dasselbe Risiko, wenn sie von Unternehmen einer in die Konsolidierung einbezogenen Wertpapierfirmengruppe ausgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Unternehmen um Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute handelt. Dementsprechend muss das Unions-Mutterunternehmen bei der Berechnung des konsolidierten K-Faktors „Nettopositionsrisiko“ (K-NPR) all diese Tätigkeiten und Dienstleistungen berücksichtigen und dabei auch Artikel 325b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Rechnung tragen, wonach Positionen in einem Unternehmen der Gruppe nur dann zum Aufrechnen von Positionen in einem anderen Unternehmen derselben Gruppe verwendet werden dürfen, wenn das Unions-Mutterunternehmen die Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde erhalten hat.

(18)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(19)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj.

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

(5)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).

(6)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).