Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Anforderung für konsolidierte fixe Gemeinkosten

Artikel 10

Anforderung für konsolidierte fixe Gemeinkosten

(1)   Ein Unions-Mutterunternehmen oder ein relevantes Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, berechnet seine konsolidierten fixen Gemeinkosten anhand seiner konsolidierten Ausgaben, wie sie sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen auf konsolidierter Basis ergeben.

(2)   Lassen sich die konsolidierten Ausgaben nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht ermitteln, sind die konsolidierten fixen Gemeinkosten die Summe aus

a)

den Ausgaben der Unions-Mutterwertpapierfirma oder des Unternehmens, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, auf Einzelbasis,

b)

den gemäß Artikel 6 konsolidierten Ausgaben der relevanten Unternehmen auf Einzelbasis.

(3)   Das Unions-Mutterunternehmen oder das relevante Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, nimmt in die konsolidierten Ausgaben der Wertpapierfirmengruppe die Ausgaben konsolidierter vertraglich gebundener Vermittler auf, die noch nicht in diese konsolidierten Ausgaben aufgenommen wurden.

(4)   Eine zuständige Behörde betrachtet eine Zu- oder Abnahme der Geschäftstätigkeit bei einem oder mehreren in die Konsolidierung einbezogenen relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn diese Zu- oder Abnahme eine Änderung der prognostizierten konsolidierten fixen Gemeinkosten im laufenden Jahr um 30 % oder mehr nach sich zieht.