Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Konsolidierte K-Faktor-Anforderung

Artikel 11

Konsolidierte K-Faktor-Anforderung

(1)   Ein Unionsmutterunternehmen oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, berechnet die konsolidierte K-Faktor-Anforderung anhand seiner konsolidierten Finanzlage und unternimmt zu diesem Zweck die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge:

a)

es berechnet die verschiedenen in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge nach der dort festgelegten Methodik,

b)

es multipliziert die unter Buchstabe a genannten Beträge mit den in Artikel 15 Absatz 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten entsprechenden Koeffizienten für jeden K-Faktor,

c)

es rechnet die Ergebnisse der unter Buchstabe b genannten Berechnung zusammen.

(2)   Ein Unions-Mutterunternehmen oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, berechnet für die Wertpapierfirmengruppe die nachstehend genannten Werte wie folgt:

a)

die von der Wertpapierfirmengruppe verwalteten Vermögenswerte (AUM) sind gleich der Summe aus

i)

den Vermögenswerten, die von den zu konsolidierenden Wertpapierfirmen (einschließlich Drittlandsunternehmen, die — wären sie in der Union zugelassen worden — als Wertpapierfirmen gelten würden) verwaltet werden,

ii)

den Vermögenswerten, die von den zu konsolidierenden Vermögensverwaltungsgesellschaften (einschließlich Drittlandsunternehmen, die — wären sie in der Union zugelassen worden — als Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten würden) verwaltet werden im Rahmen der

1.

in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG genannten Dienstleistungen,

2.

der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU genannten Dienstleistungen;

b)

die von der Wertpapierfirmengruppe gehaltenen Kundengelder (CMH) sind gleich der Summe der Kundengelder, die von den einzelnen zu konsolidierenden relevanten Unternehmen gehalten werden, einschließlich von Finanzinstituten, bei denen es sich nicht um Zahlungsinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften handelt;

c)

die von der Wertpapierfirmengruppe verwahrten und verwalteten Vermögenswerte (ASA) sind die Summe aus

i)

dem Betrag der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, der den von den zu konsolidierenden Wertpapierfirmen verwahrten und verwalteten Vermögenswerten entspricht,

ii)

den Beträgen der Vermögenswerte, die von den zu konsolidierenden Vermögensverwaltungsgesellschaften verwahrt und verwaltet werden im Rahmen der

1.

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/65/EG,

2.

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2011/61/EU;

d)

die von der Wertpapierfirmengruppe bearbeiteten Kundenaufträge (COH) sind die Summe der von jedem zu konsolidierenden relevanten Unternehmen bearbeiteten Kundenaufträge, einschließlich der Erbringung der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2011/61/EU genannten Dienstleistung, aber ohne gruppeninterne Geschäfte;

e)

das gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Nettopositionsrisiko (NPR) der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Nettopositionsrisikos von Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, die für eigene Rechnung handeln oder die Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung durchführen, wird auf konsolidierter Basis ermittelt;

f)

der geleistete Einschuss (CMG) der Wertpapierfirmengruppe ist die Summe der Einschüsse, die von jedem einzelnen zu konsolidierenden Unternehmen, das K-CMG verwenden darf, geleistet werden;

g)

das gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Handelsgegenparteiausfallrisiko (TCD) der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Handelsgegenparteiausfallrisikos von Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, die für eigene Rechnung handeln oder die Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung übernehmen, wird auf konsolidierter Basis ermittelt;

h)

der tägliche Handelsstrom (DTF) der Wertpapierfirmengruppe ist die Summe der täglichen Handelsströme jeder Wertpapierfirma und jedes Finanzinstituts, die/das Geschäfte im eigenen Namen entweder für sich selbst oder im Auftrag eines Kunden abschließt oder die/das die Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung übernimmt, nach Ausschluss gruppeninterner Geschäfte;

i)

das Konzentrationsrisiko (CON) der Wertpapierfirmengruppe ist der gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Risikopositionswert der Wertpapierfirmengruppe, wobei die Obergrenzen für das Konzentrationsrisiko der Wertpapierfirmengruppe und für die Überschreitung des Risikopositionswerts der Wertpapierfirmengruppe nach den in Artikel 37 Absätze 1 bzw. 2 jener Verordnung genannten Methoden ermittelt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii Nummern 1 und 2 fallen unter AUM nur Vermögenswerte, für die diese Vermögensverwaltungsgesellschaften für relevante, in derselben Wertpapierfirmengruppe konsolidierte Unternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU genannte Anlageberatung zu Finanzinstrumenten erbringen.

Findet zwischen zwei relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe eine Übertragung statt, so gelten die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die AUM-Berechnung festgelegten Regeln.

Nicht in ASA enthalten sind für die Zwecke des Buchstaben c die ASA-Einzelbeträge der relevanten Unternehmen, die für die konsolidierten Finanzinstitute gruppeninterne Dienstleistungen erbringen, sowie der ASA-Betrag von Vermögensverwaltungsgesellschaften, der sich auf die Verwahrung und Verwaltung von Private-Equity-Anteilen alternativer Investmentfonds (AIF) bezieht.

Gibt es in einer Gruppe eine Wertpapierfirma, die K-AUM berechnet, und gibt es in der Gruppe eine andere Wertpapierfirma, die für Erstere Aufträge abwickelt, indem sie diese entgegennimmt, übermittelt und ausführt, so darf für die Zwecke des Buchstaben d das Unions-Mutterunternehmen oder das gemäß Artikel 5 benannte Unternehmen die von der erstgenannten Wertpapierfirma erteilten und von der letztgenannten Wertpapierfirma abgewickelten Aufträge bei der Berechnung von K-COH nicht berücksichtigen.

(3)   Ein Unions-Mutterunternehmen oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, berechnet die konsolidierten K-Faktor-Anforderungen für die Wertpapierfirmengruppe, einschließlich der Beträge, die den Tätigkeiten vertraglich gebundener Vermittler entsprechen, nur sofern und soweit diese Tätigkeiten nicht bereits in den konsolidierten K-Faktor-Anforderungen für die Wertpapierfirmengruppe enthalten sind.