Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Konsolidierte permanente Mindestkapitalanforderung

Artikel 9

Konsolidierte permanente Mindestkapitalanforderung

(1)   Die konsolidierte permanente Mindestkapitalanforderung ist die Summe aus

a)

der permanenten Mindestkapitalanforderung für die Unions-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis,

b)

der permanenten Mindestkapitalanforderung für die in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Wertpapierfirmen auf Einzelbasis,

c)

dem Anfangskapital der der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Vermögensverwaltungsgesellschaften,

d)

dem Anfangskapital der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Zahlungsinstitute,

e)

dem Anfangskapital der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen E-Geld-Institute.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist die individuelle permanente Mindestkapitalanforderung bei einem in einem Drittland niedergelassenen relevanten Unternehmen die permanente Mindestkapitalanforderung, die gelten würde, wenn diese relevanten Unternehmen in der Union zugelassen worden wären.