Artikel 9
Konsolidierte permanente Mindestkapitalanforderung
(1) Die konsolidierte permanente Mindestkapitalanforderung ist die Summe aus
a) |
der permanenten Mindestkapitalanforderung für die Unions-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis, |
b) |
der permanenten Mindestkapitalanforderung für die in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Wertpapierfirmen auf Einzelbasis, |
c) |
dem Anfangskapital der der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Vermögensverwaltungsgesellschaften, |
d) |
dem Anfangskapital der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Zahlungsinstitute, |
e) |
dem Anfangskapital der in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen E-Geld-Institute. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist die individuelle permanente Mindestkapitalanforderung bei einem in einem Drittland niedergelassenen relevanten Unternehmen die permanente Mindestkapitalanforderung, die gelten würde, wenn diese relevanten Unternehmen in der Union zugelassen worden wären.