Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Ausnahmen von der aufsichtlichen Konsolidierung

Artikel 3

Ausnahmen von der aufsichtlichen Konsolidierung

(1)   Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen davon befreien, ein in Artikel 2 genanntes relevantes Unternehmen für Aufsichtszwecke zu konsolidieren, wenn die Summe aus dessen Gesamtaktiva und außerbilanziellen Posten (ohne verwaltete oder verwahrte Vermögenswerte) den niedrigeren der beiden folgenden Schwellenwerte unterschreitet:

a)

10 Mio. EUR,

b)

1 % des Gesamtbetrags der konsolidierten Aktiva und konsolidierten außerbilanziellen Posten des Unions-Mutterunternehmens (ohne die verwalteten Vermögenswerte, Aktiva und außerbilanziellen Posten dieses relevanten Unternehmens).

(2)   Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen nicht davon befreien, in Absatz 1 genannte Unternehmen für Aufsichtszwecke zu konsolidieren, wenn die Summe der Gesamtaktiva und außerbilanziellen Posten dieser Unternehmen (ohne verwaltete Vermögenswerte) einen der in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Schwellenwerte überschreitet.

(3)   Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen davon befreien, ein in Artikel 2 genanntes relevantes Unternehmen zu Aufsichtszwecken zu konsolidieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

das relevante Unternehmen hat seinen Sitz in einem Drittland, in dem der Übermittlung der für die aufsichtliche Konsolidierung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen,

b)

das relevante Unternehmen ist im Hinblick auf die mit der Beaufsichtigung der Wertpapierfirmengruppe verfolgten Ziele nur von untergeordneter Bedeutung,

c)

die Konsolidierung der Finanzlage des relevanten Unternehmens wäre im Hinblick auf die mit der Beaufsichtigung der Wertpapierfirmengruppe verfolgten Ziele ungeeignet oder irreführend.