Artikel 3
Ausnahmen von der aufsichtlichen Konsolidierung
(1) Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen davon befreien, ein in Artikel 2 genanntes relevantes Unternehmen für Aufsichtszwecke zu konsolidieren, wenn die Summe aus dessen Gesamtaktiva und außerbilanziellen Posten (ohne verwaltete oder verwahrte Vermögenswerte) den niedrigeren der beiden folgenden Schwellenwerte unterschreitet:
a) |
10 Mio. EUR, |
b) |
1 % des Gesamtbetrags der konsolidierten Aktiva und konsolidierten außerbilanziellen Posten des Unions-Mutterunternehmens (ohne die verwalteten Vermögenswerte, Aktiva und außerbilanziellen Posten dieses relevanten Unternehmens). |
(2) Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen nicht davon befreien, in Absatz 1 genannte Unternehmen für Aufsichtszwecke zu konsolidieren, wenn die Summe der Gesamtaktiva und außerbilanziellen Posten dieser Unternehmen (ohne verwaltete Vermögenswerte) einen der in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Schwellenwerte überschreitet.
(3) Die zuständigen Behörden können ein Unions-Mutterunternehmen davon befreien, ein in Artikel 2 genanntes relevantes Unternehmen zu Aufsichtszwecken zu konsolidieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
das relevante Unternehmen hat seinen Sitz in einem Drittland, in dem der Übermittlung der für die aufsichtliche Konsolidierung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen, |
b) |
das relevante Unternehmen ist im Hinblick auf die mit der Beaufsichtigung der Wertpapierfirmengruppe verfolgten Ziele nur von untergeordneter Bedeutung, |
c) |
die Konsolidierung der Finanzlage des relevanten Unternehmens wäre im Hinblick auf die mit der Beaufsichtigung der Wertpapierfirmengruppe verfolgten Ziele ungeeignet oder irreführend. |