Artikel 2
Umfang der aufsichtlichen Konsolidierung
(1) Die zuständigen Behörden beziehen in die aufsichtliche Konsolidierung eines Unions-Mutterunternehmens die folgenden relevanten Unternehmen ein:
a) |
relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe die Mehrheit der Aktionärs- oder Gesellschafterstimmrechte hält, |
b) |
relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe
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c) |
relevante Unternehmen, bei denen das das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses berechtigt ist, weil
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d) |
relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe Aktionär oder Gesellschafter ist, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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Die unter Buchstabe d Ziffer i genannte Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn ein nicht der Wertpapierfirmengruppe angehörendes Unternehmen bei dem relevanten Unternehmen über die unter den Buchstaben a, b oder c genannten Rechte verfügt.
(2) Die zuständigen Behörden bestimmen, ob zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten relevanten Unternehmen die folgenden relevanten Unternehmen in die aufsichtliche Konsolidierung eines Unions-Mutterunternehmens einbezogen werden können:
a) |
relevante Unternehmen, auf bzw. über die das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einen beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt, unabhängig davon, ob zwischen diesen relevanten Unternehmen Kapitalbeziehungen bestehen, |
b) |
relevante Unternehmen, die mit dem Unions-Mutterunternehmen oder einem anderen relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einer einheitlichen Leitung im Sinne von Artikel 4 unterstehen, unabhängig davon, ob zwischen diesen relevanten Unternehmen Kapitalbeziehungen bestehen. |
(3) Eine zuständige Behörde bestimmt, ob zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten relevanten Unternehmen die folgenden relevanten Unternehmen in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogen werden können:
a) |
relevante Unternehmen, bei denen es sich nicht um relevante Unternehmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 handelt, die mit einem anderen relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einer einheitlichen Leitung unterstehen, die sich gründet auf:
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b) |
relevante Unternehmen, bei denen es sich nicht um relevante Unternehmen im Sinne von Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe a handelt und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dem letzten Abschluss zufolge aus Personen besteht, die auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unions-Mutterunternehmens oder eines anderen relevanten Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe sind. |