Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Umfang der aufsichtlichen Konsolidierung

Artikel 2

Umfang der aufsichtlichen Konsolidierung

(1)   Die zuständigen Behörden beziehen in die aufsichtliche Konsolidierung eines Unions-Mutterunternehmens die folgenden relevanten Unternehmen ein:

a)

relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe die Mehrheit der Aktionärs- oder Gesellschafterstimmrechte hält,

b)

relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe

i)

berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und zugleich

ii)

Aktionär oder Gesellschafter ist;

c)

relevante Unternehmen, bei denen das das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses berechtigt ist, weil

i)

es mit diesem relevanten Unternehmen einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat,

ii)

eine Klausel in der Satzung des betreffenden Unternehmens dies so vorsieht, und zwar unabhängig davon, ob das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe Aktionär oder Gesellschafter dieses relevanten Unternehmens ist;

d)

relevante Unternehmen, bei denen das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen derselben Wertpapierfirmengruppe Aktionär oder Gesellschafter ist, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses relevanten Unternehmens, die während des laufenden oder vorangegangenen Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, wurde nur bestellt, weil die Aktionäre oder Gesellschafter von ihren Stimmrechten Gebrauch gemacht haben,

ii)

das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe kontrolliert aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses relevanten Unternehmens allein die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses relevanten Unternehmens.

Die unter Buchstabe d Ziffer i genannte Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn ein nicht der Wertpapierfirmengruppe angehörendes Unternehmen bei dem relevanten Unternehmen über die unter den Buchstaben a, b oder c genannten Rechte verfügt.

(2)   Die zuständigen Behörden bestimmen, ob zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten relevanten Unternehmen die folgenden relevanten Unternehmen in die aufsichtliche Konsolidierung eines Unions-Mutterunternehmens einbezogen werden können:

a)

relevante Unternehmen, auf bzw. über die das Unions-Mutterunternehmen oder ein anderes relevantes Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einen beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt, unabhängig davon, ob zwischen diesen relevanten Unternehmen Kapitalbeziehungen bestehen,

b)

relevante Unternehmen, die mit dem Unions-Mutterunternehmen oder einem anderen relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einer einheitlichen Leitung im Sinne von Artikel 4 unterstehen, unabhängig davon, ob zwischen diesen relevanten Unternehmen Kapitalbeziehungen bestehen.

(3)   Eine zuständige Behörde bestimmt, ob zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten relevanten Unternehmen die folgenden relevanten Unternehmen in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogen werden können:

a)

relevante Unternehmen, bei denen es sich nicht um relevante Unternehmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 handelt, die mit einem anderen relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe einer einheitlichen Leitung unterstehen, die sich gründet auf:

i)

einen Vertrag zwischen diesen relevanten Unternehmen oder

ii)

die Satzung der betreffenden relevanten Unternehmen;

b)

relevante Unternehmen, bei denen es sich nicht um relevante Unternehmen im Sinne von Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe a handelt und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dem letzten Abschluss zufolge aus Personen besteht, die auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unions-Mutterunternehmens oder eines anderen relevanten Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe sind.