Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Einheitliche Leitung

Artikel 4

Einheitliche Leitung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b stellt eine zuständige Behörde fest, dass zwei oder mehr relevante Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Finanz- und Geschäftspolitik der betreffenden relevanten Unternehmen wird effektiv koordiniert,

b)

die relevanten Unternehmen stehen zueinander nicht in einer der in Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU genannten Beziehung.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dürfen die zuständigen Behörden insbesondere Folgendes berücksichtigen:

a)

ob die betreffenden relevanten Unternehmen direkt oder indirekt von derselben natürlichen Person/denselben natürlichen Personen oder demselben Unternehmen/denselben Unternehmen kontrolliert werden,

b)

ob die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser relevanten Unternehmen einerseits und des Unions-Mutterunternehmens oder eines anderen Mutterunternehmens andererseits von derselben natürlichen Person/denselben natürlichen Personen oder demselben Unternehmen/denselben Unternehmen bestellt wird, selbst wenn es sich bei diesen Mitgliedern nicht um dieselben Personen handelt.