Artikel 4
Einheitliche Leitung
(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b stellt eine zuständige Behörde fest, dass zwei oder mehr relevante Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die Finanz- und Geschäftspolitik der betreffenden relevanten Unternehmen wird effektiv koordiniert, |
b) |
die relevanten Unternehmen stehen zueinander nicht in einer der in Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU genannten Beziehung. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dürfen die zuständigen Behörden insbesondere Folgendes berücksichtigen:
a) |
ob die betreffenden relevanten Unternehmen direkt oder indirekt von derselben natürlichen Person/denselben natürlichen Personen oder demselben Unternehmen/denselben Unternehmen kontrolliert werden, |
b) |
ob die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser relevanten Unternehmen einerseits und des Unions-Mutterunternehmens oder eines anderen Mutterunternehmens andererseits von derselben natürlichen Person/denselben natürlichen Personen oder demselben Unternehmen/denselben Unternehmen bestellt wird, selbst wenn es sich bei diesen Mitgliedern nicht um dieselben Personen handelt. |