Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Methode für die aufsichtliche Konsolidierung

Artikel 6

Methode für die aufsichtliche Konsolidierung

(1)   Das Unions-Mutterunternehmen oder das gemäß Artikel 5 benannte relevante Unternehmen konsolidiert die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Unternehmen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU (Vollkonsolidierung) und die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Unternehmen gemäß Artikel 22 Absätze 8 und 9 der genannten Richtlinie (Aggregationsmethode).

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, was die Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kriterien durch die relevanten Unternehmen angeht, gestatten, dass auf eines oder mehrere dieser relevanten Unternehmen die in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU dargelegte Konsolidierungsmethode angewandt wird.