Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Unions-Mutterunternehmen“ eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die aufsichtliche Konsolidierung der Wertpapierfirmengruppe verantwortlich ist; |
2. |
„relevantes Unternehmen“ einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein Finanzinstitut, eine Wertpapierfirma oder einen vertraglich gebundenen Vermittler; |
3. |
„Kapitalbeziehungen“ das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder das direkte oder indirekte Eigentum am Kapital eines Unternehmens, einschließlich einer Beteiligung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2013/34/EU. |