Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Unions-Mutterunternehmen“ eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die aufsichtliche Konsolidierung der Wertpapierfirmengruppe verantwortlich ist;

2.

relevantes Unternehmen“ einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein Finanzinstitut, eine Wertpapierfirma oder einen vertraglich gebundenen Vermittler;

3.

Kapitalbeziehungen“ das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder das direkte oder indirekte Eigentum am Kapital eines Unternehmens, einschließlich einer Beteiligung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2013/34/EU.