Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Anwendungsmodalitäten für Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5

Anwendungsmodalitäten für Artikel 2 Absatz 3

(1)   Muss die Konsolidierung nach Artikel 2 Absatz 3 erfolgen, ist für die Konsolidierung aller relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe und für die Anwendung der Artikel 8 bis 11 das folgende Unternehmen verantwortlich:

a)

befindet sich unter den in Artikel 2 Absatz 3 genannten relevanten Unternehmen nur eine Wertpapierfirma, diese Wertpapierfirma,

b)

befindet sich unter den in Artikel 2 Absatz 3 genannten relevanten Unternehmen mehr als eine Wertpapierfirma, die Wertpapierfirma mit den höchsten Gesamtaktiva.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b berechnet die Wertpapierfirma die Höhe der Gesamtaktiva anhand des letzten geprüften Abschlusses oder, wenn nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen kein konsolidierter Abschluss aufgestellt werden muss, anhand des letzten geprüften Einzelabschlusses der Wertpapierfirma.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut der Gruppe als das für die aufsichtliche Konsolidierung aller relevanten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe und für die Anwendung der Artikel 8 bis 11 verantwortliche Unternehmen benennen, wenn dieses relevante Unternehmen bereits zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses für die Wertpapierfirmengruppe verpflichtet ist.