Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Methoden und erforderliche Einzelheiten für die Anrechnung von Minderheitsbeteiligungen und Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals auf die konsolidierten Eigenmittel

Artikel 7

Methoden und erforderliche Einzelheiten für die Anrechnung von Minderheitsbeteiligungen und Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals auf die konsolidierten Eigenmittel

(1)   Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind von den Instituten gemäß Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 34a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (9) zu behandeln.

(2)   Ist die Konsolidierungsmethode die Methode, auf die in Artikel 6 Absatz 2 Bezug genommen wird, so dürfen die Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von gemäß Artikel 2 zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen begeben werden, in diese Konsolidierung einbezogen werden, sofern diese Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals die Verluste aller in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen relevanten Unternehmen decken.

(3)   Ist die Konsolidierungsmethode die Methode, auf die in Artikel 6 Absatz 2 Bezug genommen wird, so gelten die Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von Unternehmen begeben werden, die gemäß Artikel 2 in die Konsolidierung einbezogen werden und nicht Eigentum der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen sind, die die Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 verwalten, als verfügbar, um die Verluste aller in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zu decken.


(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/241/oj).