Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 8 - Konsolidierung der Eigenmittelanforderungen

Artikel 8

Konsolidierung der Eigenmittelanforderungen

(1)   Die Eigenmittel eines Unions-Mutterunternehmens oder eines relevanten Unternehmens, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, müssen auf konsolidierter Basis mindestens dem höchsten der folgenden Beträge entsprechen:

a)

dem Betrag der gemäß Artikel 9 berechneten konsolidierten permanenten Mindestkapitalanforderung,

b)

dem Betrag der gemäß Artikel 10 berechneten Anforderung für fixe Gemeinkosten,

c)

dem Betrag der gemäß Artikel 11 berechneten Anforderung für K-Faktoren.

(2)   Abweichend von Absatz 1 entsprechen die Eigenmittel eines Unions-Mutterunternehmens oder eines gemäß Artikel 5 für die aufsichtliche Konsolidierung als verantwortlich bestimmten relevanten Unternehmens, das auf konsolidierter Basis die Voraussetzungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt, auf konsolidierter Basis mindestens dem höchsten der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge.

(3)   Das Unions-Mutterunternehmen oder das relevante Unternehmen, das gemäß Artikel 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde, teilt der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde — sobald es sich dessen bewusst wird — mit, dass es die Anforderungen von Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 nicht mehr erfüllt bzw. künftig nicht mehr erfüllen wird.