Artikel 5
Allgemeine Grundsätze
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erleichtert den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und wird über jeden bilateralen Informationsaustausch auf dem Laufenden gehalten, sofern die Informationen für ihre eigenen Aufgaben relevant sind.