Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2021/897

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erleichtert den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und wird über jeden bilateralen Informationsaustausch auf dem Laufenden gehalten, sofern die Informationen für ihre eigenen Aufgaben relevant sind.