Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG II - Durchführungsverordnung 2021/897

ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN

Dieser Anhang enthält weitere Erläuterungen zu den Meldebögen in Anhang I.

Meldebögen, die gemäß den Erläuterungen in den verschiedenen Abschnitten dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

PP.01.01.33 — Inhalt der Meldung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Informationen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP).

Muss eine gesonderte Begründung geliefert werden, ist diese nicht in den Meldebogen aufzunehmen, sondern muss Gegenstand des Dialogs zwischen dem PEPP-Anbieter und den zuständigen Behörden sein.

TABELLEN-ORDINATE

ELEMENT

ERLÄUTERUNGEN

C0010/R0010

PP.01.02.33 — Basisinformationen — Allgemein

Dieser Meldebogen muss vorgelegt werden. Die einzig mögliche Option ist: 1 — Vorgelegt

C0010/R0020

PP.52.01.33 — Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine gesonderte Begründung zu liefern)

C0010/R0030

PP.06.02.33 — Liste der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine gesonderte Begründung zu liefern)

C0010/R0040

PP.06.03.33 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine gesonderte Begründung zu liefern)

C0010/R0050

PP.08.03.33 — Aggregierte Informationen zu offenen Derivaten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine gesonderte Begründung zu liefern)

PP.01.02 — Basisinformationen — Allgemein

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Basisinformationen zum PEPP.

TABELLEN-ORDINATE

ELEMENT

ERLÄUTERUNGEN

C0010/R0010

PEPP-Bezeichnung

Handelsname des PEPP (unternehmensspezifisch).

C0010/R0020

PEPP-Registrierungsnummer

Registrierungsnummer für das PEPP, die von der EIOPA vergeben wird.

C0010/R0030

Sprache, in der die Meldung erfolgt

Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, in der Sie Ihre Angaben übermitteln.

C0010/R0040

Meldedatum

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.

C0010/R0050

Ende des Geschäftsjahres

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens an, z. B. 2017-12-31.

C0010/R0060

Meldestichtag

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des letzten Tags des Meldezeitraums an.

C0010/R0070

Reguläre/Ad-hoc-Übermittlung

Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben regulär oder ad hoc übermitteln.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

– Reguläre Übermittlung

2

– Ad-hoc-Übermittlung

C0010/R0090

Meldewährung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die in den jeweiligen Meldungen für Geldbeträge verwendet wird.

C0010/R0260

Wird das PEPP noch vermarktet?

Geben Sie an, ob das Produkt noch auf dem Markt angeboten oder lediglich weitergeführt wird.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Noch vermarktet

Weitergeführt

C0010/R0270

Art des Unternehmens

Geben Sie an, welcher Art von Unternehmen/Einrichtung der PEPP-Anbieter, der Daten für sein PEPP übermittelt, zuzurechnen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Kreditinstitut (gemäß Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1))

Versicherungsunternehmen (gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (2))

Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (gemäß der Richtlinie 2016/2341/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (3))

Wertpapierfirma (gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (4))

Investmentgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft (gemäß der Richtlinie 2009/65/EC des Europäischen Parlaments und des Rates  (5))

EU-AIFM (gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (6))

C0010/R0280

Verwendung eines gemeinsamen Pools von Vermögenswerten für alle Anlageoptionen

Geben Sie an, ob der gemeinsame Pool von Vermögenswerten für alle Anlageoptionen verwendet wird.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Ja

2 — Nein

PP.52.01 — Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer —

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von detaillierten Angaben zu einem bestimmten PEPP. Darüber hinaus sind nähere Angaben zu einer bestimmten PEPP-Anlageoption, d. h. Basis-PEPP oder alternative Anlageoptionen, nach Ländern, in denen das betreffende Produkt vermarktet wird, und nach eröffneten Unterkonten zu machen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Alle Werte sind so anzugeben, als würden sie gemäß dem aufsichtsrechtlichen Rahmen, unter den das Unternehmen fällt, übermittelt.

Die Informationen zu allen alternativen Anlagemöglichkeiten sind zu aggregieren.

Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer (1)

TABELLEN-ORDINATE

ELEMENT

ERLÄUTERUNGEN

C0020/R0010

Verwaltungskosten des Basis-PEPP

Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des PEPP, die dem PEPP-Sparer während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden.

Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.

C0040/R0010

Vertriebskosten des Basis-PEPP

Gesamtkosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb des PEPP. Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.

C0050/R0010

Beratungskosten beim Basis-PEPP

Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Beratung zum PEPP, die während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden.

Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.

C0060/R0010

Anlagekosten beim Basis-PEPP

Gesamtanlagekosten im Zusammenhang mit dem PEPP, die während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden. Diese Kosten umfassen die Kosten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten, Tätigkeiten, die sich aus der Durchführung von Transaktionen ergeben, und andere Kosten, die mit der Anlagetätigkeit zusammenhängen, aber nicht den beiden oben genannten Kategorien zugeordnet werden können.

Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.

C0100/R0010

Kosten etwaiger Kapitalgarantien für das Basis-PEPP

Kosten der Kapitalgarantien beim PEPP, die während des Meldezeitraums insgesamt in Rechnung gestellt wurden.

Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten des Basis-PEPP.

C0020/R0040

Verwaltungskosten bei alternativen Anlageoptionen

Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des PEPP, die dem PEPP-Sparer während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden.

Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten bei alternativen Anlageoptionen.

C0040/R0040

Vertriebskosten bei alternativen Anlageoptionen

Gesamtkosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb des PEPP.

Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten bei alternativen Anlageoptionen.

C0050/R0040

Beratungskosten bei alternativen Anlageoptionen

Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Beratung zum PEPP, die während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden.

Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten bei alternativen Anlageoptionen.

C0060/R0040

Anlagekosten bei alternativen Anlageoptionen

Gesamtanlagekosten im Zusammenhang mit dem PEPP, die während des Meldezeitraums in Rechnung gestellt wurden. Diese Kosten umfassen die Kosten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten, Tätigkeiten, die sich aus der Durchführung von Transaktionen ergeben, und andere Kosten, die mit der Anlagetätigkeit zusammenhängen, aber nicht den beiden oben genannten Kategorien zugeordnet werden können.

Der Betrag bezieht sich auf einmalige und wiederkehrende Kosten bei alternativen Anlageoptionen.

Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer (2)

TABELLEN-ORDINATE

ELEMENT

ERLÄUTERUNGEN

Z0010

Land

Code des Herkunfts- bzw. Aufnahmemitgliedstaats des PEPP gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. Dieses Element ist für jedes Land zu übermitteln, in dem ein Unterkonto verfügbar ist bzw. in dem das PEPP angeboten wird.

C0150/R0020

Anzahl der PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen

Anzahl der PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen

C0160/R0020

Gesamtbruttobeiträge für das im Land vermarktete Basis-PEPP

Gesamthöhe der Beiträge, die im Meldezeitraum von PEPP-Sparern geleistet wurden, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen.

C0170/R0020

Gesamtbruttoanlagerenditen bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Gesamthöhe der den PEPP-Sparern zugewiesenen Bruttoanlagerenditen. Der Wert entspricht den Bruttoanlagekosten bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPP.

C0190/R0020

Gesamtleistungen bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Gesamtleistungen, die im Meldezeitraum für das im Land vermarktete Basis-PEPP an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst alle ausgezahlten Leistungen, d. h. einschließlich biometrischer Risiken und sonstiger möglicher Optionen, die in dem bestimmten Produkt enthalten sind.

C0200/R0020

Altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen.

C0210/R0020

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen, die in Form einer regelmäßigen Rente gezahlt werden.

C0220/R0020

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen, die in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung gezahlt werden.

C0230/R0020

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen.

C0240/R0020

Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, während des Meldezeitraums. Dieser Betrag umfasst lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der nicht altersvorsorgebezogenen Absicherung, d. h. biometrische Risiken und sonstige mögliche Optionen.

C0250/R0020

Anzahl der Notifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, Mitgliedstaat für das im Land vermarktete Basis-PEPP

Anzahl der Notifikationen von PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat.

C0260/R0020

Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 für das im Land vermarktete Basis-PEPP

Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos für das im Land vermarktete Basis-PEPP von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.

C0270/R0020

Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 eröffneten Unterkonten für das im Land vermarktete Basis-PEPP

Anzahl der tatsächlich eröffneten Unterkonten für das im Land vermarktete Basis-PEPP im Zusammenhang mit Anträgen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.

C0280/R0020

Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Anzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

C0290/R0020

Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Höhe der tatsächlichen Übertragungen auf einen anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

C0300/R0020

Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Anzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter von PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

C0310/R0020

Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Höhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter auf Antrag von PEPP-Sparern, die das im Land vermarktete Basis-PEPP nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

C0320/R0020

Vermögenswerte des im Land vermarkteten Basis-PEPP

Gesamtbetrag der Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPP.

C0330/R0020

Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem im Land vermarkteten Basis-PEPP

Gesamthöhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit relevant, in Bezug auf das im Land vermarktete Basis-PEPP.

C0340/R0020

Anzahl der Beschwerden bezüglich des im Land vermarkteten Basis-PEPP

Gesamtzahl der Beschwerden, die im Meldezeitraum bezüglich des im Land vermarkteten Basis-PEPP eingegangen sind.

C0150/R0030

Anzahl der PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen

Anzahl der PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen

C0160/R0030

Gesamtbetrag der für das weitergeführte Basis-PEPP vereinnahmten Bruttobeiträge

Gesamtbeiträge der PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum.

C0170/R0030

Gesamtbruttoanlagerenditen beim weitergeführten Basis-PEPP

Gesamthöhe der den PEPP-Sparern zugewiesenen Bruttoanlagerenditen. Der Wert entspricht den Bruttoanlagekosten beim weitergeführten Basis-PEPP.

C0190/R0030

Gesamtleistungen beim weitergeführten Basis-PEPP

Gesamtleistungen an PEPP-Sparer beim weitergeführten Basis-PEPP im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst alle ausgezahlten Leistungen, d. h. einschließlich biometrischer Risiken und sonstiger möglicher Optionen, die in dem bestimmten Produkt enthalten sind.

C0200/R0030

Altersvorsorgebezogene Leistungen beim weitergeführten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen.

C0210/R0030

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung.

C0220/R0030

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung.

C0230/R0030

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen.

C0240/R0030

Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPP

Leistungen an PEPP-Sparer, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Meldezeitraum. Dieser Betrag umfasst lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der nicht altersvorsorgebezogenen Absicherung, d. h. biometrische Risiken und sonstige mögliche Optionen.

C0250/R0030

Anzahl der Notifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, beim weitergeführten Basis-PEPP

Anzahl der Notifikationen von PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat.

C0260/R0030

Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 für das weitergeführte Basis-PEPP

Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos für das weitergeführte Basis-PEPP von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.

C0270/R0030

Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 eröffneten Unterkonten für das weitergeführte Basis-PEPP

Anzahl der tatsächlich eröffneten Unterkonten für das weitergeführte Basis-PEPP im Zusammenhang mit Anträgen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.

C0280/R0030

Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 beim weitergeführten Basis-PEPP

Anzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

C0290/R0030

Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 beim weitergeführten Basis-PEPP

Höhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

C0300/R0030

Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 beim weitergeführten Basis-PEPP

Anzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter von PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

C0310/R0030

Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 beim weitergeführten Basis-PEPP

Höhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter auf Antrag von PEPP-Sparern, die das weitergeführte Basis-PEPP nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

C0320/R0030

Vermögenswerte des weitergeführten Basis-PEPP

Gesamtbetrag der Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPP.

C0330/R0030

Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem weitergeführten Basis-PEPP

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit relevant, in Bezug auf das weitergeführte Basis-PEPP.

C0340/R0030

Anzahl der Beschwerden für das weitergeführte Basis-PEPP

Gesamtzahl der für das weitergeführte Basis-PEPP im Meldezeitraum eingegangenen Beschwerden.

C0150/R0050

Anzahl der PEPP-Sparer, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen

Anzahl der PEPP-Sparer, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen

C0160/R0050

Insgesamt erhaltene Bruttobeiträge für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Gesamtbeiträge der PEPP-Sparer, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen, im Meldezeitraum.

C0170/R0050

Gesamtbruttoanlagerenditen bei den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Gesamthöhe der den PEPP-Sparern zugewiesenen Bruttoanlagerenditen. Der Wert entspricht den Bruttoanlagekosten bei den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen.

C0190/R0050

Gesamtleistungen für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden, insgesamt. Dieser Betrag umfasst alle ausgezahlten Leistungen, d. h. einschließlich biometrischer Risiken und sonstiger möglicher Optionen, die in dem bestimmten Produkt enthalten sind.

C0200/R0050

Altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen.

C0210/R0050

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen, die in Form einer regelmäßigen Rente gezahlt werden.

C0220/R0050

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen, die in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung gezahlt werden.

C0230/R0050

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen.

C0240/R0050

Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum an PEPP-Sparer gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der nicht altersvorsorgebezogenen Absicherung, d. h. biometrische Risiken und sonstige mögliche Optionen.

C0240/R0050

Anzahl der Notifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, Mitgliedstaat für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Anzahl der Notifikationen von PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen, im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat.

C0260/R0050

Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.

C0270/R0050

Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 eröffneten Unterkonten für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Anzahl der tatsächlich eröffneten Unterkonten für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Zusammenhang mit Anträgen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über ihre geplante Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.

C0280/R0050

Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 für die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Anzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

C0290/R0050

Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 bei den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Höhe der tatsächlichen Übertragungen auf einen anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

C0300/R0050

Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Anzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter von PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

C0310/R0050

Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Höhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter auf Antrag von PEPP-Sparern, die die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

C0320/R0050

Vermögenswerte der im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Gesamtbetrag der Vermögenswerte im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen.

C0330/R0050

Verpflichtungen im Zusammenhang mit den im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit relevant, in Bezug auf die im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen.

C0340/R0050

Anzahl der Beschwerden bezüglich der im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen

Gesamtzahl der Beschwerden, die bezüglich der im Land vermarkteten alternativen Anlageoptionen im Meldezeitraum eingegangen sind.

C0149/R0060

Anzahl der weitergeführten alternativen Anlageoptionen, die für das PEPP-Produkt angeboten werden

Anzahl der weitergeführten alternativen Anlageoptionen, die für das PEPP-Produkt angeboten werden

C0150/R0060

Anzahl der PEPP-Sparer, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen

Anzahl der PEPP-Sparer, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen

C0160/R0060

Gesamtbruttobeiträge für weitergeführte alternative Anlageoptionen

Gesamtbeiträge der PEPP-Sparer, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen, im Meldezeitraum.

C0170/R0060

Gesamtbruttoanlagerenditen bei weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Gesamthöhe der den PEPP-Sparern zugewiesenen Bruttoanlagerenditen. Der Wert entspricht den Bruttoanlagekosten bei weitergeführten alternativen Anlageoptionen.

C0190/R0060

Gesamtleistungen für weitergeführte alternative Anlageoptionen

Gesamtleistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst alle ausgezahlten Leistungen, d. h. einschließlich biometrischer Risiken und sonstiger möglicher Optionen, die in dem bestimmten Produkt enthalten sind.

C0200/R0060

Altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen.

C0210/R0060

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung.

C0220/R0060

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalausschüttung.

C0230/R0060

Altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich altersvorsorgebezogene Leistungen in Form von Entnahmen.

C0240/R0060

Nicht altersvorsorgebezogene Leistungen im Zusammenhang mit weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Leistungen, die im Meldezeitraum an PEPP-Sparer für weitergeführte alternative Anlageoptionen gezahlt wurden. Dieser Betrag umfasst lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der nicht altersvorsorgebezogenen Absicherung, d. h. biometrische Risiken und sonstige mögliche Optionen.

C0250/R0060

Anzahl der Notifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, Mitgliedstaat für die weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Anzahl der Notifikationen von PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen, im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat.

C0260/R0060

Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative Anlageoptionen

Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos für die weitergeführten alternativen Anlageoptionen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über die geplante Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.

C0270/R0060

Anzahl der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 eröffneten Unterkonten für weitergeführte alternative Anlageoptionen

Anzahl der tatsächlich eröffneten Unterkonten für die weitergeführten alternativen Anlageoptionen im Zusammenhang mit Anträgen von PEPP-Sparern, die den PEPP-Anbieter über die geplante Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt haben.

C0280/R0060

Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative Anlageoptionen

Anzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

C0290/R0060

Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative Anlageoptionen

Höhe der tatsächlichen Übertragungen auf einen anderen PEPP-Anbieter aufgrund des Unvermögens des derzeitigen PEPP-Anbieters, ein Unterkonto zu eröffnen, im Zusammenhang mit PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen und die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

C0300/R0060

Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative Anlageoptionen

Anzahl der Anträge auf Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter von PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

C0310/R0060

Tatsächliche Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 für weitergeführte alternative Anlageoptionen

Höhe der tatsächlichen Übertragungen an einen anderen PEPP-Anbieter auf Antrag von PEPP-Sparern, die die weitergeführten alternativen Anlageoptionen nutzen, gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

C0320/R0060

Vermögenswerte der weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Gesamtbetrag der Vermögenswerte im Zusammenhang mit den weitergeführten alternativen Anlageoptionen.

C0330/R0060

Verpflichtungen im Zusammenhang mit den weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit relevant, in Bezug auf die weitergeführten alternativen Anlageoptionen.

C0340/R0060

Anzahl der Beschwerden bei weitergeführten alternativen Anlageoptionen

Gesamtzahl der Beschwerden, die im Meldezeitraum bezüglich weitergeführter alternativer Anlageoptionen eingegangen sind.

PP.06.02 — Liste der Vermögenswerte —Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Informationen über PEPP mit weiterer Unterteilung nach Basis-PEPP und alternativen Anlageoptionen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV „Definitionen zur CIC-Tabelle“ niedergelegt; die hier aufgeführten Complementary Identification Codes (im Folgenden „CIC“) beziehen sich auf Anhang III, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 bis 9 einzustufen sind, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben;

b)

Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben;

c)

Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge“ erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Die Vermögenswerte sind nach PEPP-Anlageoptionen (Basis-PEPP und alternative Anlageoptionen) zu kennzeichnen, es sei denn, alle PEPP-Anlageoptionen gehören demselben Pool von Vermögenswerten an; in diesem Fall sind die Vermögenswerte als „gemeinsame PEPP-Vermögenswerte“ zu kennzeichnen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Alle Werte sind gemäß dem für das Unternehmen maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Rahmen anzugeben. Ist ein PEPP-Anbieter gemäß den für ihn geltenden sektoralen Rechtsvorschriften von der Meldung eines externen Ratings und externer Ratingagenturen (im Folgenden „ECAI“) befreit, können die Informationen zu Feld C0250 und Feld C0260 eingeschränkt sein (nicht gemeldet). Andernfalls sind diese Informationen zu übermitteln.

Angaben zu den gehaltenen Positionen

TABELLEN-ORDINATE

ELEMENT

ERLÄUTERUNGEN

C0011

ID-Code des Vermögenswerts und Art des ID-Codes

Anzugeben sind der ID-Code des Vermögenswerts

(Spalten C0010 und C0110 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) sowie die Art des ID-Code des Vermögenswerts (Spalten C0020 und C0120 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN

Nur wenn ISIN-Code nicht verfügbar ist:

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vergebener Code, wenn andere anerkannte Codes nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird:

1

— ISO 6166 ISIN

2

– CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3

– SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4

– WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

 

 

5

– Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6

– BBGID (Bloomberg Global ID)

7

– Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8

– FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9

– Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster:

„Code+EUR“. In diesem Fall sind als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0010

Basis

PEPP/alternative Anlageoptionen

Art der PEPP-Anlageoption. In diesem Feld wird zwischen dem Basis-PEPP und alternativen Anlageoptionen unterschieden. Option 3 (PEPP-Vermögenswerte) ist zu verwenden, wenn alle PEPP-Anlageoptionen demselben Pool von Vermögenswerten angehören.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

– Basis-PEPP

2

– Alternative Anlageoptionen

3

– gemeinsame PEPP-Vermögenswerte

C0040

Verwahrungsland

Code des Landes, in dem Vermögenswerte verwahrt werden, gemäß ISO 3166–1 Alpha-2. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die vertraglich bestimmte Verwahrstelle ihren Sitz hat.

Falls dieselbe Art von Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist jeder Vermögenswert einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.

Bei Immobilien richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.

C0050

Verwahrer

LEI-Code oder, falls dieser nicht verfügbar ist, Name des verwahrenden Finanzinstituts.

Falls dieselbe Art von Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist jeder Vermögenswert einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist.

C0060

Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0070 (Nennwert) gemeldet wird.

C0070

Nennwert

Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, sofern anwendbar.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0060 (Menge) gemeldet wird.

C0075

Bewertungsmethode

Bewertung des Finanzinstruments:

1

– Bewertung zu Marktpreisen

2

– marktkonforme Bewertung

3

– marktkonforme Bewertung nicht anwendbar.

C0080

Anschaffungswert

Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen.

C0090

Aufgelaufene Zinsen

Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an.

C0100

Marktwert der Vermögenswerte

Marktwert der Vermögenswerte.

Angaben zu Vermögenswerten

TABELLEN-ORDINATE

ELEMENT

HINWEISE

C0011

ID-Code des Vermögenswerts und Art des ID-Codes

Anzugeben sind der ID-Code des Vermögenswerts

(Spalten C0010 und C0110 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) sowie die Art des ID-Code des Vermögenswerts (Spalten C0020 und C0120 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN

Nur wenn ISIN-Code nicht verfügbar ist:

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vergebener Code, wenn andere anerkannte Codes nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird:

1

– ISO 6166 ISIN

2

– CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3

– SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4

– WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5

– Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6

– BBGID (Bloomberg Global ID)

7

– Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8

– FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9

– Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“. In diesem Fall sind als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster

 

 

des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0130

Bezeichnung der Position

Vermögenswertbezeichnung (oder bei Immobilien die Anschrift).

 

Name des Emittenten

Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Bei Investmentfonds/Anteilen an Investmentfonds ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

C0150

Emittentencode und Art des Emittentencodes

Anzugeben sind der Emittentencode (Spalte C0150 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) sowie die Art des Emittentencodes (Spalte C0160 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA).

Die Angabe des Emittentencodes erfolgt in Form der Rechtsträgerkennung (LEI). Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Bei Investmentfonds/Anteilen an Investmentfonds ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers.

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0170

Wirtschaftszweig des Emittenten

Der Wirtschaftszweig des Emittenten auf Grundlage der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) (laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (7)). Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Bei Investitionsfonds Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

C0180

Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Investitionsfonds bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0190

Code der Emittentengruppe und Art des Codes der Emittentengruppe

Anzugeben sind der Code der Emittentengruppe (Spalte C0190 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA) sowie Art des Codes der Emittentengruppe (Spalte C0200 gemäß der Entscheidung des Rates der Aufseher der EIOPA).

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI). Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Bei Investitionsfonds bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Code, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde:

 

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

 

 

9 — Keine Angabe

C0210

Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Bei Investitionsfonds bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

ISO 3166-1 Alpha-2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0220

Währung

Alphabetischer ISO-4217-Code der Währung, in der die Emission erfolgt ist.

C0230

CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte.

C0240

Alternative Anlagen

Ein Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, das von einer juristischen Person begeben wird, die nach der Richtlinie 2011/61/EU  (8) zur Verwaltung alternativer Investmentfonds ermächtigt ist:

1

– Alternative Anlagen

2

– Keine alternative Anlagen

C0250

Externes Rating

Bewertung des Vermögenswerts durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Meldestichtag.

C0270

Laufzeit/Duration

Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit).

Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

C0280

Fälligkeitstermin

ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins.

Bei Wertpapieren ohne Angabe der Fälligkeit ist „9999–12–31“ einzusetzen

C0370

Preis je Einheit

Marktpreis je Einheit.

C0380

Prozentualer Anteil des Nennwerts des Preises

Prozentualer Anteil des aggregierten Nominalbetrags.

PP.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-

Through-Ansatz Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Informationen über PEPP mit weiterer Unterteilung nach Basis-PEPP und alternativen Anlageoptionen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, einschließlich Angaben darüber, ob es sich um Beteiligungen handelt, nach Vermögenswertkategorie des Basiswerts, Ausgabeland und Währung. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Erläuterungen im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren.

Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 80 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und CIC 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungsangaben wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 80 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass die 20 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von PEPP-Anbietern unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Die Elemente sind als positive Werte anzugeben, sofern in den Erläuterungen nichts anderes vorgegeben ist.

Alle Werte sind gemäß dem für das Unternehmen maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Rahmen anzugeben.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV „Definitionen zur CIC-Tabelle“ niedergelegt; die hier aufgeführten CIC beziehen sich auf Anhang III, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

TABELLEN-ORDINATE

ELEMENT

ERLÄUTERUNGEN

C0010

ID-Code des

Organismus

für

gemeinsame Anlagen

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0020

Art des ID-Codes des

Organismus

für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

– ISO 6166 ISIN

2

– CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3

– SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4

– WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5

– Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6

– BBGID (Bloomberg Global ID)

7

– Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8

– FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9

– Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0030

Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

– Staatsanleihen

2

– Unternehmensanleihen

3L

— Notierte Aktien

3X

— Nicht notierte Aktien

4

– Organismen für gemeinsame Anlagen

5

– Strukturierte Schuldtitel

6

– Besicherte Wertpapiere

7

– Barmittel und Einlagen

8

– Hypotheken und Darlehen

9

– Immobilien

0

– Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

A

– Futures

B

– Kaufoptionen

C

– Verkaufsoptionen

D

– Swaps

E

– Forwards

F

– Kreditderivate

L

— Verbindlichkeiten

Sowohl bei „Dachfonds“ als auch bei anderen Fonds ist Kategorie 4, „Organismen für gemeinsame Anlagen“, ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden.

C0040

Ausgabeland

Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

 

 

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

ISO 3166-1 Alpha-2-Code

XA: Supranationale Emittenten

EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9.

C0050

Währung

Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Meldewährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Meldewährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

– Währung, in der die Meldung erfolgt

2

– Fremdwährung

3

– Aggregierte Währungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

C0060

Gesamtbetrag

Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit.

Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

PP.08.03 Aggregierte Informationen zu

offenen Derivaten Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt betrifft die jährliche Übermittlung von Informationen über PEPP mit weiterer Unterteilung nach Basis-PEPP und alternativen Anlageoptionen. Für den Fall, dass die alternativen Anlageoptionen einzeln oder insgesamt im Verhältnis zu den Ersparnissen im Basis-PEPP signifikant werden, sind die Angaben auf einer detaillierteren Ebene oder auf der Ebene der jeweiligen Anlageoptionen zu liefern.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV „Definitionen zur CIC-Tabelle“ niedergelegt; die hier aufgeführten CIC beziehen sich auf Anhang III, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Meldezeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden.

Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte anzugeben, sofern in den Erläuterungen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen nachstehenden Merkmalen:

a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt);

b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist;

c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Alle Werte sind gemäß dem für das Unternehmen maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Rahmen anzugeben.

Angaben zu den gehaltenen Positionen

TABELLEN-ORDINATE

ELEMENT

ERLÄUTERUNGEN

C0010/R0010

Zinsswaps (D1) zum Nennwert des Basis-

PEPP

Der durch den Zinsswap (D1) zum Nennwert des Basis-PEPP bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Swaps entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0020/R0010

Zinsswaps (D1) zum Marktwert des Basis-PEPP

Geldwert des Zinsswaps (D1) zum Zeitpunkt der Meldung für das Basis-PEPP. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0030/R0010

Zinsswaps (D1) zum Nennwert der alternativen Anlageoptionen

Der durch den Zinsswap (D1) zum Nennwert der alternativen Anlageoptionen bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Swaps entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0040/R0010

Zinsswaps (D1) zum Marktwert der alternativen Anlageoptionen

Geldwert des Zinsswaps (D1) zum Zeitpunkt der Meldung für die alternativen Anlageoptionen. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0050/R0010

Zinsswaps (D1) zum Nennwert der gemeinsamen PEPP-Vermögenswerte

Der durch den Zinsswap (D1) für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören, bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Swaps entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0060/R0010

Zinsswaps (D1) zum Marktwert der gemeinsamen PEPP-Vermögenswerte

Geldwert des Zinsswaps (D1) zum Zeitpunkt der Meldung für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0010/R0020

Devisenforwards (F2) zum Nennwert des Basis-PEPP

Der durch Devisenforwards (F2) für das Basis-PEPP bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0020/R0020

Devisenforwards (F2) zum

Marktpreis des Basis-

PEPP

Geldwert der Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für das Basis-PEPP. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0030/R0020

Devisenforwards (F2) zum Nennwert der alternativen Anlageoptionen

Der durch Devisenforwards (F2) für die alternativen Anlageoptionen bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0040/R0020

Devisenforwards (F2) zum Marktwert der alternativen Anlageoptionen

Geldwert der Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für die alternativen Anlageoptionen. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0050/R0020

Devisenforwards (F2) zum Nennwert der gemeinsamen PEPP-Vermögenswerte

Der durch Devisenforwards (F2) für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören, bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0060/R0020

Devisenforwards (F2) zum Marktwert der gemeinsamen PEPP-Vermögenswerte

Geldwert der Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0010/R0030

Andere Derivate zum Nennwert des Basis-PEPP

Der durch andere Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) für das Basis-PEPP bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile angegebenen Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0020/R0030

Andere Derivate zum Marktwert des Basis-PEPP

Geldwert anderer Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für das Basis-PEPP. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0030/R0030

Andere Derivate zum Nennwert der alternativen Anlageoptionen

Der durch andere Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) für die alternativen Anlageoptionen bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile angegebenen Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0040/R0030

Andere Derivate zum Marktwert der alternativen Anlageoptionen

Geldwert anderer Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für die alternativen Anlageoptionen. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.

C0050/R0030

Andere Derivate zum Nennwert der gemeinsamen PEPP-Vermögenswerte

Der durch andere Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören, bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile angegebenen Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile angegebenen Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Meldung anzugeben.

C0060/R0030

Andere Derivate zum Marktwert der gemeinsamen PEPP-Vermögenswerte

Geldwert anderer Derivate als Zinsswaps (D1) und Devisenforwards (F2) zum Zeitpunkt der Meldung für sämtliche PEPP-Anlageoptionen, die demselben Pool von Vermögenswerten angehören. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338 ).

(2)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(6)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ( ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).