Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG IV - Durchführungsverordnung 2021/897

ANHANG IV

Definitionen zur CIC-Tabelle

Erste zwei Positionen — Vermögenswerte notiert in

Definition

Land

Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.

XV

In einem oder mehreren Ländern notierte Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.

XL

Nicht notierte Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.

XT

Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können.

Dritte und vierte Position — Kategorie

Definition

1

Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der

Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013  (2) oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission  (3) erfüllt.

In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen.

11

Anleihen von Zentralstaaten

Anleihen, die von Zentralstaaten begeben werden.

12

Supranationale Anleihen

Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.

13

Anleihen von Regionalregierungen

In einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften.

14

Kommunalanleihen

Anleihen, die von Kommunen, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Stellen, begeben werden.

15

Schatzanweisungen

Von Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr).

16

Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)

Staatsanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt“. Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten.

17

Nationale Zentralbanken

Von nationalen Zentralbanken begebene Anleihen.

19

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Staatsanleihen.

2

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen

21

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog. „Plain-Vanilla-Anleihen“), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen.

22

Wandelanleihen

Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die der Inhaber in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann.

23

Geldmarktpapiere (Commercial Papers)

Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen.

24

Geldmarktinstrumente

Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von einem Tag bis zu einem Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CD), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.

25

Hybridanleihen

Unternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind.

26

Allgemeine besicherte Schuldverschreibungen

Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt“. Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie.

27

Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen

Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder „deckt“. Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates  (4).

Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird.

28

Nachrangige Schuldverschreibungen

Unternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden.

29

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen.

3

Eigenkapitalinstrumente

Anteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen.

31

Kernkapital

Eigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt.

32

Beteiligung an Immobiliengesellschaften

Eigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt.

33

Bezugsrechte

Rechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis.

34

Vorrangige Beteiligung

Eigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen.

39

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen.

4

Organismen für gemeinsame Anlagen gemeinsame Anlagen

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU.

41

Aktienfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien.

42

Rentenfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen.

43

Geldmarktfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESR/10-049).

44

Themenfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z. B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele.

45

Immobilienfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien.

46

Alternative Fonds

Organismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw.

47

Private-Equity-Fonds

Organismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity.

48

Infrastrukturfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen beispielsweise für Investitionen in Mautstraßen, Brücken, Tunnel, Häfen und Flughäfen, Öl- und Gasversorgung, Stromversorgung und soziale Infrastruktureinrichtungen wie Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.

49

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen.

5

Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie, eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

51

Aktienrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind.

52

Zinsrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind.

53

Währungsrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind.

54

Kreditrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind.

55

Immobilienrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind.

56

Rohstoffrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind.

57

Katastrophen- und Wetterrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.

58

Sterblichkeitsrisiko

Strukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.

59

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel.

6

Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS),

Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

61

Aktienrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind.

62

Zinsrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind.

63

Währungsrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind.

64

Kreditrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind.

65

Immobilienrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind.

66

Rohstoffrisiko

Besicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind.

67

Katastrophen- und Wetterrisiko

Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.

68

Sterblichkeitsrisiko

Besicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.

69

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere.

7

Barmittel und Einlagen

Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen.

71

Bargeld

Im Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden.

72

Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)

Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

73

Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)

Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

74

Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr

Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

75

Depotforderungen

Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

79

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen.

8

Hypotheken und Darlehen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

81

Unbesicherte Darlehen

Darlehen ohne Sicherheiten.

82

Wertpapierbesicherte Darlehen

Darlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren.

84

Hypotheken

Darlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien.

85

Sonstige besicherte Darlehen

Darlehen mit Sicherheiten in anderer Form.

86

Policendarlehen

Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit.

89

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen.

9

Immobilien

Gebäude, Grundstücke und andere Bauten und Anlagen (unbewegliches Sachgut).

91

Büro- und Geschäftsimmobilien

Büro- und Geschäftshäuser als Anlage.

92

Wohnimmobilien

Wohngebäude als Anlage.

93

Immobilien (zur Eigennutzung)

Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen.

94

Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage)

Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage.

95

Sachanlagen (zur Eigennutzung)

Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen.

96

Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)

Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung.

99

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Immobilien.

0

Sonstige Anlagen

Unter „Sonstige Anlagen“ gemeldete Anlagen.

A

Futures

Standardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.

A1

Futures auf Aktien und Indizes

Futures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.

A2

Zinsfutures

Futures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

A3

Währungsfutures

Futures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

A5

Warenfutures

Futures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

A7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Futures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.

A8

Sterblichkeitsrisiko

Futures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.

A9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Futures.

B

Kaufoptionen

Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen.

B1

Aktien- und Indexoptionen

Kaufoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.

B2

Anleiheoptionen

Kaufoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

B3

Währungsoptionen

Kaufoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

B4

Bezugsrechte

Kaufoptionen, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen.

B5

Warenoptionen

Kaufoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

B6

Swaptions

Kaufoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt.

B7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Kaufoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.

B8

Sterblichkeitsrisiko

Kaufoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.

B9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionen.

C

Verkaufsoptionen

Vertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen.

C1

Aktien- und Indexoptionen

Verkaufsoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert.

C2

Anleiheoptionen

Verkaufsoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

C3

Währungsoptionen

Verkaufsoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

C4

Bezugsrechte

Verkaufsoptionen, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen.

C5

Warenoptionen

Verkaufsoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert.

C6

Swaptions

Verkaufsoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt.

C7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.

C8

Sterblichkeitsrisiko

Verkaufsoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.

C9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionen.

D

Swaps

Vertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen.

D1

Zinsswaps

Austausch von Zinszahlungen.

D2

Währungsswaps

Austausch von Währungen.

D3

Zins- und Währungsswaps

Austausch von Zinszahlungen und Währungsströmen.

D4

Total Return Swap

Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet.

D5

Wertpapierswaps

Austausch von Wertpapieren.

D7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Swaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.

D8

Sterblichkeitsrisiko

Swaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.

D9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Swaps.

E

Forwards

Nichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis.

E1

Zinsausgleichsvereinbarung

Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält.

E2

Devisenforwards

Forward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält.

E7

Katastrophen- und Wetterrisiko

Forwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen.

E8

Sterblichkeitsrisiko

Forwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen.

E9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Forwards.

F

Kreditderivate

Derivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird.

F1

Credit Default Swap

Kreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt.

F2

Credit Spread Option

Kreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht.

F3

Credit Spread Swap

Swap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt.

F4

Total Return Swap

Swap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet.

F9

Sonstige

Sonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate.


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).