Artikel 4
Angemessenheit der übermittelten Angaben
Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwenden die PEPP-Anbieter die einschlägigen Meldebögen in Anhang I der vorliegenden Verordnung, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Angaben sicherzustellen.