Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2021/897

Artikel 4

Angemessenheit der übermittelten Angaben

Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwenden die PEPP-Anbieter die einschlägigen Meldebögen in Anhang I der vorliegenden Verordnung, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Angaben sicherzustellen.