Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2021/897

Artikel 1

Format aufsichtlicher Meldungen

PEPP-Anbieter übermitteln die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben gemäß den folgenden Spezifikationen:

a)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen PP.06.02 und PP.08.03 (siehe Anhänge I und II), in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind;

b)

Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken;

c)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken;

d)

Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in folgenden Fällen:

i)

Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art;

ii)

Die Art des Datenpunkts ermöglicht den Ausweis positiver und negativer Werte;

iii)

Nach Maßgabe der Erläuterungen in den Anhängen V bis XIV ist ein anderes Meldeformat erforderlich.