Artikel 1
Format aufsichtlicher Meldungen
PEPP-Anbieter übermitteln die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben gemäß den folgenden Spezifikationen:
a) |
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen PP.06.02 und PP.08.03 (siehe Anhänge I und II), in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind; |
b) |
Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken; |
c) |
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken; |
d) |
Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in folgenden Fällen:
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