Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2021/897

Artikel 6

Zentrale Anlaufstellen

Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Angaben zu den zentralen Anlaufstellen und unterrichten sie über jede Änderung dieser Angaben. Die EIOPA führt eine aktuelle Liste der zentralen Anlaufstellen und stellt diese Liste den zuständigen Behörden zur Verfügung.