Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Durchführungsverordnung 2021/897

Artikel 8

Währung

Beim Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA erfolgt die Angabe von Beträgen in Euro. Die zuständigen Behörden können jedoch vereinbaren, dass beim bilateralen Informationsaustausch eine andere Währung verwendet wird.