Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Durchführungsverordnung 2021/897

Artikel 7

Mittel zum Austausch von Informationen

Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Kapitel I übermitteln die zuständigen Behörden und die EIOPA Informationen und Unterlagen auf sichere Weise auf elektronischem Wege. Nach Erhalt dieser Informationen und Unterlagen übermitteln die zuständigen Behörden eine elektronische Bestätigung.