Artikel 7
Mittel zum Austausch von Informationen
Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Kapitel I übermitteln die zuständigen Behörden und die EIOPA Informationen und Unterlagen auf sichere Weise auf elektronischem Wege. Nach Erhalt dieser Informationen und Unterlagen übermitteln die zuständigen Behörden eine elektronische Bestätigung.