Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 12 - Freistellung von bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung des Scheiterns von Abwicklungen

Artikel 12

Freistellung von bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung des Scheiterns von Abwicklungen

(1)  

Die Artikel 8 und 10 finden keine Anwendung, wenn das von einem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

der Wert der gescheiterten Abwicklungen geht nicht über 2,5 Mrd. EUR jährlich hinaus;

b) 

der nach der Anzahl oder dem Wert der Abwicklungsanweisungen ermittelte Anteil der gescheiterten Abwicklungen liegt unter 0,5 % pro Jahr.

Der nach der Anzahl der Abwicklungsanweisungen ermittelte Anteil der gescheiterten Abwicklungen wird berechnet, indem die Anzahl der gescheiterten Abwicklungen durch die Anzahl der im Bezugszeitraum in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegebenen Abwicklungsanweisungen dividiert wird.

Der nach dem Wert der Abwicklungsanweisungen ermittelte Anteil der gescheiterten Abwicklungen wird berechnet, indem der Wert der gescheiterten Abwicklungen in Euro durch den Wert der im Bezugszeitraum in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegebenen Abwicklungsanweisungen dividiert wird.

(2)  
Die Zentralverwahrer prüfen bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und teilen der zuständigen Behörde die Ergebnisse dieser Prüfung gemäß Anhang II mit.

Ergibt die Prüfung, dass zumindest eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, wenden die Zentralverwahrer die Artikel 8 und 10 binnen eines Jahres nach dem Datum der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung an.