Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 2 - Maßnahmen für professionelle Kunden

Artikel 2

Maßnahmen für professionelle Kunden

(1)  

Wertpapierfirmen verpflichten ihre professionellen Kunden, ihnen schriftlich zu melden, welche Wertpapiere oder Barmittel den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Geschäften zugeteilt werden, und anzugeben, auf welchen Konten die Gutschriften bzw. von welchen Konten die Abbuchungen vorgenommen werden sollen. Diese schriftlichen Zuteilungsmeldungen enthalten folgende Angaben:

a) 

eine der folgenden Arten von Geschäften:

i) 

Kauf oder Verkauf von Wertpapieren;

ii) 

Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements;

iii) 

Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;

iv) 

Rückkaufgeschäfte;

v) 

sonstige Geschäfte, die durch präzisere ISO-Codes identifiziert werden können;

b) 

die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) des Finanzinstruments oder, wenn keine ISIN verfügbar ist, eine andere Kennung des Finanzinstruments;

c) 

die Lieferung oder den Erhalt der Finanzinstrumente oder Barmittel;

d) 

bei Schuldtiteln den Nominalwert und bei anderen Finanzinstrumenten die Menge;

e) 

den Handelstag;

f) 

den Handelspreis des Finanzinstruments;

g) 

die Währung, auf die das Geschäft lautet;

h) 

den für das Geschäft vorgesehenen Abwicklungstag;

i) 

den Gesamtbetrag der zu liefernden oder zu empfangenden Barmittel;

j) 

die Kennung der Stelle, bei der die Wertpapiere gehalten werden;

k) 

die Kennung der Stelle, bei der die Barmittel gehalten werden;

l) 

die Namen und Nummern der Wertpapier- oder Geldkonten, auf denen die Gutschrift bzw. von denen die Abbuchung vorgenommen werden soll.

Die schriftlichen Zuteilungsmeldungen enthalten auch alle sonstigen Informationen, die die Wertpapierfirma zur Erleichterung der Geschäftsabwicklung verlangt.

Wertpapierfirmen, die die Bestätigung der Ausführung eines von einem professionellen Kunden erteilten Geschäftsauftrags erhalten haben, stellen durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass der professionelle Kunde innerhalb der in Absatz 2 genannten Zeitrahmen schriftlich bestätigt, dass er die Bedingungen des Geschäfts akzeptiert. Diese schriftliche Bestätigung kann ebenfalls in die schriftliche Zuteilungsmeldung aufgenommen werden.

Wertpapierfirmen bieten ihren professionellen Kunden die Option an, die schriftliche Zuteilungsmeldung und die schriftliche Bestätigung unter Verwendung der in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten elektronisch zu übermitteln.

(2)  

Die professionellen Kunden stellen sicher, dass die Wertpapierfirma die in Absatz 1 genannten schriftlichen Zuteilungsmeldungen und schriftlichen Bestätigungen innerhalb einer der beiden folgenden Fristen erhält:

a) 

bis Geschäftsschluss an dem Geschäftstag, an dem das Geschäft stattgefunden hat, wenn sich die Wertpapierfirma und der betreffende professionelle Kunde in derselben Zeitzone befinden;

b) 

bis 12.00 Uhr MEZ an dem Geschäftstag, der auf den Tag, an dem das Geschäft stattgefunden hat, folgt, wenn einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

i) 

zwischen der Zeitzone der Wertpapierfirma und der Zeitzone des betreffenden professionellen Kunden liegt ein Unterschied von mehr als zwei Stunden;

ii) 

die Aufträge wurden in der Zeitzone der Wertpapierfirma am betreffenden Geschäftstag nach 16.00 Uhr MEZ ausgeführt.

Die Wertpapierfirmen bestätigen den Erhalt der schriftlichen Zuteilungsmeldung und der schriftlichen Bestätigung innerhalb von zwei Stunden nach Eingang. Erhält eine Wertpapierfirma die schriftliche Zuteilungsmeldung und die schriftliche Bestätigung weniger als eine Stunde vor ihrem Geschäftsschluss, bestätigt diese Wertpapierfirma den Erhalt der schriftlichen Zuteilungsmeldung und der schriftlichen Bestätigung innerhalb der ersten Stunde nach Beginn des nächsten Geschäftstages.

(3)  
Erhalten Wertpapierfirmen die in Absatz 1 genannten erforderlichen Abwicklungsinformationen früher als innerhalb der in Absatz 2 genannten Zeitrahmen, können sie mit ihren professionellen Kunden schriftlich vereinbaren, dass die betreffenden schriftlichen Zuteilungsmeldungen und schriftlichen Bestätigungen nicht übermittelt zu werden brauchen.
(4)  
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für professionelle Kunden, die die für die Abwicklung relevanten Wertpapiere und Barmittel bei derselben Wertpapierfirma halten.