Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 4 - Erleichterung und Verarbeitung der Abwicklung

Artikel 4

Erleichterung und Verarbeitung der Abwicklung

(1)  
Zentralverwahrer verarbeiten alle Abwicklungsanweisungen automatisch.
(2)  
Zentralverwahrer, die nach Absatz 3 Buchstabe a oder b manuell in den automatisierten Abwicklungsprozess eingegriffen haben, melden der zuständigen Behörde den Grund für diesen Eingriff innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingriff, es sei denn, derselbe Grund wurde bereits für vorherige Eingriffe gemeldet.
(3)  

Ein manueller Eingriff in den automatisierten Abwicklungsprozess liegt in folgenden Fällen vor:

a) 

wenn die Einspeisung (Feed) einer eingegangenen Abwicklungsanweisung in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verzögert oder verändert oder die Abwicklungsanweisung selbst außerhalb der automatisierten Verfahren verändert wird;

b) 

wenn bei der Verarbeitung der erhaltenen Abwicklungsanweisungen in der Abwicklungs-Funktionseinheit (Engine) außerhalb der automatisierten Verfahren, insbesondere auch bei der Handhabung von IT-Vorfällen, eingegriffen wird.

(4)  
Die zuständigen Behörden können den Zentralverwahrern jederzeit mitteilen, dass ein bestimmter Grund manuelle Eingriffe in den automatisierten Abwicklungsprozess nicht rechtfertigt. Daraufhin dürfen die Zentralverwahrer aus diesem Grund nicht mehr manuell in den automatisierten Abwicklungsprozess eingreifen.