Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Toleranzen

Artikel 6

Toleranzen

Die Zentralverwahrer legen für den Abgleich von Abrechnungsbeträgen Toleranzen fest.

Die Toleranz ist die maximale Differenz zwischen den Abwicklungsbeträgen bei zwei korrespondierenden Abwicklungsanweisungen, bei der ein Abgleich noch möglich wäre.

Bei Abwicklungsanweisungen in Euro beträgt die Toleranz bei Abwicklungsbeträgen bis 100 000  EUR 2 EUR und bei Abwicklungsbeträgen über 100 000  EUR 25 EUR pro Abwicklungsanweisung. Für Abwicklungsanweisungen in anderen Währungen gelten die gleichen Toleranzen pro Abwicklungsanweisung, wobei — sofern vorhanden — der amtliche Wechselkurs der EZB zugrunde zu legen ist.