Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 9 - Erneute Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen

Artikel 9

Erneute Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen

Ist eine Abwicklung gescheitert, wird die Abwicklungsanweisung vom Zentralverwahrer so lange erneut verarbeitet, bis die Abwicklung erfolgt ist oder bilateral storniert wurde.