Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
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Artikel 8 - Aussetzungs- und Freigabemechanismus

Artikel 8

Aussetzungs- und Freigabemechanismus

Die Zentralverwahrer richten einen Aussetzungs- und Freigabemechanismus mit den beiden folgenden Komponenten ein:

a) 

einem Aussetzungsmechanismus, der es dem anweisungserteilenden Teilnehmer ermöglicht, offene Abwicklungsanweisungen für die Abwicklung zu blockieren;

b) 

einem Freigabemechanismus, der es ermöglicht, offene Abwicklungsanweisungen, die vom anweisungserteilenden Teilnehmer blockiert wurden, für die Abwicklung freizugeben.