Artikel 8
Aussetzungs- und Freigabemechanismus
Die Zentralverwahrer richten einen Aussetzungs- und Freigabemechanismus mit den beiden folgenden Komponenten ein:
a)
einem Aussetzungsmechanismus, der es dem anweisungserteilenden Teilnehmer ermöglicht, offene Abwicklungsanweisungen für die Abwicklung zu blockieren;
b)
einem Freigabemechanismus, der es ermöglicht, offene Abwicklungsanweisungen, die vom anweisungserteilenden Teilnehmer blockiert wurden, für die Abwicklung freizugeben.