Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Maßnahmen für Kleinanleger

Artikel 3

Maßnahmen für Kleinanleger

Die Wertpapierfirmen verpflichten ihre Kleinanleger, ihnen alle relevanten Informationen für die Abwicklung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Geschäfte bis 12.00 Uhr MEZ an dem Geschäftstag zu übermitteln, der auf den Tag folgt, an dem das Geschäft in der Zeitzone der Wertpapierfirma stattgefunden hat, es sei denn, der Kunde hält die betreffenden Finanzinstrumente und Barmittel bei derselben Wertpapierfirma.