Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Abgleich (Matching) und Ausfüllen der Abwicklungsanweisungen

Artikel 5

Abgleich (Matching) und Ausfüllen der Abwicklungsanweisungen

(1)  
Die Zentralverwahrer stellen den Teilnehmern eine Funktion zur Verfügung, die im gesamten Verlauf eines jeden Geschäftstags den vollautomatischen, kontinuierlichen Echtzeitabgleich der Abwicklungsanweisungen ermöglicht.
(2)  

Die Zentralverwahrer verpflichten die Teilnehmer, ihre Abwicklungsanweisungen vor deren Abwicklung über die in Absatz 1 genannte Funktion abzugleichen, es sei denn, es liegt einer der folgenden Fälle vor:

a) 

der Zentralverwahrer hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Abwicklungsanweisungen zuvor bereits von Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien oder anderen Stellen abgeglichen wurden;

b) 

der Zentralverwahrer hat die Abwicklungsanweisungen selbst abgeglichen;

c) 

es handelt sich um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i genannten FOP-Abwicklungsanweisungen (FOP: free of payment), die Aufträge für Übertragungen von Finanzinstrumenten zwischen Konten beinhalten, die im Namen desselben Teilnehmers eröffnet wurden oder vom selben Kontobetreiber verwaltet werden.

Die unter Buchstabe c genannten Kontobetreiber schließen Stellen ein, die mit einem Zentralverwahrer in einem Vertragsverhältnis stehen und die von diesem Zentralverwahrer geführten Depotkonten betreiben, indem sie Verbuchungen auf diesen Depotkonten vornehmen.

(3)  

Die Zentralverwahrer verpflichten die Teilnehmer, bei ihren Abwicklungsanweisungen für den Abgleich von Abwicklungsanweisungen folgende Matching-Felder zu verwenden:

a) 

die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g genannte Art der Abwicklungsanweisung;

b) 

den für die Abwicklungsanweisung vorgesehenen Abwicklungstag;

c) 

den Handelstag;

d) 

die Währung, außer bei FOP-Abwicklungsanweisungen;

e) 

den Abwicklungsbetrag, außer bei FOP-Abwicklungsanweisungen;

f) 

bei Schuldtiteln den Nominalwert und bei anderen Finanzinstrumenten die Menge;

g) 

die Lieferung oder den Erhalt der Finanzinstrumente oder Barmittel;

h) 

die ISIN des Finanzinstruments;

i) 

die Kennung des Teilnehmers, der die Finanzinstrumente oder Barmittel liefert;

j) 

die Kennung des Teilnehmers, der die Finanzinstrumente oder Barmittel empfängt;

k) 

die Kennung des Zentralverwahrers der Gegenpartei des Teilnehmers bei Zentralverwahrern, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, auch unter den in Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Umständen;

l) 

sonstige Matching-Felder, die der Zentralverwahrer zur Erleichterung der Geschäftsabwicklung verlangt.

(4)  

Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Feldern verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer, in ihren Abwicklungsanweisungen ein Feld zu verwenden, in dem die Art des Geschäfts nach folgender Taxonomie angegeben wird:

a) 

Kauf oder Verkauf von Wertpapieren;

b) 

Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements;

c) 

Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;

d) 

Rückkaufgeschäfte;

e) 

sonstige Geschäfte (die durch präzisere ISO-Codes, die vom Zentralverwahrer gestellt werden, identifiziert werden können).