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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1229 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung hängen eng miteinander zusammen, da sie allesamt Maßnahmen betreffen, mit denen dem Scheitern von Abwicklungen vorgebeugt und entgegengewirkt werden und die Abwicklungsdisziplin gefördert werden soll, indem gescheiterte Abwicklungen überwacht, Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen erhoben und ausgeschüttet und die praktischen Einzelheiten des Eindeckungsvorgangs festgelegt werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten und den Adressaten der darin vorgesehenen Verpflichtungen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es angemessen, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte sollten die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) im April 2012 herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze), die weltweit den Maßstab für regulatorische Anforderungen an Zentralverwahrer setzen, gebührend berücksichtigt werden. Die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden ausgegebenen Empfehlungen für Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme („Recommendations for Securities Settlement Systems“), die die Bestätigung von Wertpapiergeschäften, die Abwicklungszyklen und die Wertpapierleihe betreffen, sollten ebenfalls Berücksichtigung finden.

(3)

Um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten und die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Fachbegriffe abzugrenzen, sollten einige Begriffsbestimmungen vorgenommen werden.

(4)

Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihnen rechtzeitig alle erforderlichen Abwicklungsinformationen vorliegen, um Geschäfte wirksam und effizient abwickeln zu können. Insbesondere sollten Wertpapierfirmen, die nicht über die erforderlichen Abwicklungsinformationen verfügen, mit ihren Kunden kommunizieren, um die für eine effiziente Abwicklung relevanten Informationen, darunter auch die für den Abwicklungsprozess erforderlichen standardisierten Daten, einzuholen.

(5)

Die vollautomatisierte Abwicklung (straight-through processing, im Folgenden „STP“) sollte gefördert werden, da eine marktweite Nutzung von STP unerlässlich ist, sowohl um angesichts wachsender Volumina hohe Abwicklungsquoten aufrechtzuerhalten, als auch um eine fristgerechte Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte sicherzustellen. Darüber hinaus sollten sowohl unmittelbare als auch mittelbare Marktteilnehmer über die nötige interne Automatisierung verfügen, um verfügbare STP-Lösungen in vollem Umfang nutzen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Wertpapierfirmen ihren professionellen Kunden die Option anbieten, Bestätigungen und Zuteilungsangaben elektronisch zu übermitteln, insbesondere durch Nutzung internationaler offener Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten. Außerdem sollten die Zentralverwahrer STP erleichtern und bei der Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen Prozesse nutzen, die standardmäßig automatisch ablaufen.

(6)

Zentralverwahrer sollten im gesamten Tagesverlauf Abgleichmöglichkeiten anbieten, um eine frühe Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag zu fördern.

(7)

Zentralverwahrer sollten verlangen, dass die Teilnehmer ihrer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme für den Abgleich von Abwicklungsanweisungen eine Liste verbindlicher Matching-Felder verwenden, um die Abwicklung zu erleichtern und Übereinstimmung zwischen den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sicherzustellen.

(8)

Zentralverwahrer sollten über solide und effiziente Systemfunktionen sowie Grundsätze und Verfahren verfügen, die ihnen die Möglichkeit geben, die Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag zu erleichtern und Anreize dafür zu setzen.

(9)

Zentralverwahrer sollten den Teilnehmern Echtzeit-Zugang zu Informationen über den Status ihrer Abwicklungsanweisungen in den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ermöglichen, um eine fristgerechte Abwicklung durch diese Teilnehmer zu fördern und Anreize dafür zu setzen.

(10)

Zentralverwahrer sollten den Teilnehmern ihrer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eine Bruttoabwicklung in Echtzeit oder zumindest im Laufe jedes Geschäftstages mehrere Möglichkeiten zur täglichen Abwicklung anbieten, um eine endgültige Abwicklung innerhalb des Tages zu ermöglichen.

(11)

Die Verpflichtung der Zentralverwahrer, bestimmte Systemfunktionen anzubieten, sollte von der Abwicklungseffizienz dieser Zentralverwahrer abhängig gemacht werden. Bestimmte Systemfunktionen sollten daher nicht zwingend vorgeschrieben sein, wenn Wert und Anteil der gescheiterten Abwicklungen in dem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem bestimmte im Voraus festgelegte Schwellenwerte nicht überschreiten.

(12)

Um die Überwachung gescheiterter Abwicklungen zu erleichtern, sollten die Zentralverwahrer für die Meldung gescheiterter Abwicklungen an die zuständigen und die betreffenden Behörden eine harmonisierte Methode anwenden. Diese Methode sollte eine gemeinsame Liste der zu meldenden Angaben und die Meldehäufigkeit beinhalten. Die in das von Zentralverwahrern betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegebenen Abwicklungsanweisungen sollten täglich überwacht werden, bis sie abgewickelt oder storniert sind.

(13)

Zentralverwahrer sollten mit Teilnehmern, die den höchsten Anteil an gescheiterten Abwicklungen aufweisen, sowie nach Möglichkeit auch mit den betreffenden zentralen Gegenparteien („CCP“) und Handelsplätzen Arbeitsvereinbarungen schließen, um die Hauptgründe für das Scheitern der Abwicklungen ausfindig zu machen.

(14)

Die Zentralverwahrer sollten gescheiterte Abwicklungen monatlich an die zuständigen und die betreffenden Behörden melden. Die zuständigen Behörden sollten außerdem zusätzliche Informationen über gescheiterte Abwicklungen oder häufigere Meldungen verlangen können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Solche zusätzlichen Informationen oder Meldungen sollten von den zuständigen Behörden, die sie verlangt haben, unverzüglich an die betreffenden Behörden weitergegeben werden.

(15)

Um die Transparenz und die unionsweite Vergleichbarkeit gescheiterter Abwicklungen zu erhöhen, sollten die Zentralverwahrer für die Veröffentlichung von Daten über gescheiterte Abwicklungen einen einheitlichen Bogen verwenden.

(16)

Um sicherzustellen, dass die Anforderungen für die Abwicklungsdisziplin von Zentralverwahrern einheitlich angewandt werden, sollten detaillierte Bestimmungen über die Ermittlung sämtlicher Geschäfte, die nach dem vorgesehenen Abwicklungstag noch nicht abgewickelt sind, über die Durchführung des Eindeckungsvorgangs, sofern anwendbar, und über die Anwendung der von einem Zentralverwahrer eingerichteten Sanktionsmechanismen, einschließlich des Berechnungszeitpunkts sowie der Erhebung und Ausschüttung von Geldbußen, festgelegt werden.

(17)

Die Vorschriften für die Erhebung und Ausschüttung der Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen sollten in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission (2) angewandt werden.

(18)

Um sicherzustellen, dass die Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen einheitlich angewandt werden, sollten die Zentralverwahrer die Geldbußen regelmäßig, mindestens aber einmal monatlich berechnen, erheben und ausschütten. Um sicherzustellen, dass ihr Risikoprofil durch die Umsetzung des Sanktionsmechanismus nicht beeinträchtigt wird, insbesondere auch, wenn die Strafen von den ausfallenden Teilnehmern nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, sollten die Zentralverwahrer nur für die Berechnung, Erhebung und Ausschüttung dieser Geldbußen verantwortlich sein. Da ein Teilnehmer auch als Mittler für seine Kunden auftreten kann, sollten die Zentralverwahrer den Teilnehmern ausreichende Einzelheiten zur Strafberechnung zur Verfügung stellen, damit sie die Geldbuße von ihren Kunden zurückfordern können.

(19)

Die bei gescheiterten Abwicklungen erhobenen Geldbußen dürfen für die Zentralverwahrer keinesfalls eine Einnahmequelle darstellen. Die Geldbußen sollten daher auf ein gesondertes Konto des Zentralverwahrers fließen, das ausschließlich für die Erhebung und Ausschüttung dieser Strafen verwendet werden sollte. Die erhobenen Strafen sollten nicht zur Finanzierung der Einrichtung, Unterhaltung oder Anwendung des Sanktionsmechanismus verwendet werden.

(20)

Ist ein Geschäft Teil einer Kette von Geschäften, kann die Abwicklungsanweisung von einer anderen Abwicklungsanweisung abhängen und die Abwicklung einer Anweisung die Abwicklung mehrerer Anweisungen in dieser Kette ermöglichen. Das Scheitern einer Abwicklungsanweisung kann also Folgewirkungen haben, die zum Scheitern nachfolgender Abwicklungsanweisungen führen.

(21)

Um die Zahl der Barmittelübertragungen zu begrenzen, sollten die Zentralverwahrer daher den Betrag, der den Teilnehmern zusteht, mit dem von diesen Teilnehmern zu zahlenden Betrag verrechnen und sicherstellen, dass die Gesamtsumme der Geldbußen in der Abwicklungskette in angemessener Weise an die von der gescheiterten Abwicklung betroffenen Teilnehmer ausgeschüttet wird. Die Zentralverwahrer sollten den Teilnehmern ausreichende Informationen über die Berechnung der zu erwartenden Beträge zur Verfügung stellen, damit diese Teilnehmer gegebenenfalls ihren Kunden zustehende Beträge an diese weitergeben können.

(22)

Der Sanktionsmechanismus sollte für alle gescheiterten Geschäfte einschließlich geclearter Geschäfte gelten. Handelt es sich bei dem ausfallenden Teilnehmer um eine zentrale Gegenpartei, sollte die Strafe jedoch nicht von dieser, sondern von dem für das Scheitern der Abwicklung verantwortlichen Clearingmitglied entrichtet werden. Zu diesem Zweck sollten die Zentralverwahrer den zentralen Gegenparteien alle erforderlichen Informationen über die gescheiterte Abwicklung und die Berechnung der Strafe zur Verfügung stellen, damit die zentralen Gegenparteien dem betreffenden Clearingmitglied eine Strafe berechnen und den erhobenen Betrag an das Clearingmitglied ausschütten können, das bei denselben Finanzinstrumenten von der nachfolgend scheiternden Abwicklung betroffen ist.

(23)

Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abrechnungsinfrastruktur verwenden, sollten eng zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Sanktionsmechanismus sicherzustellen.

(24)

Um einen integrierten Markt für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen zu fördern, sollte der Eindeckungsvorgang harmonisiert werden. Angesichts der großen Bedeutung von Anreizen für rechtzeitige Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen ist es wichtig, dass alle betreffenden Beteiligten während des Eindeckungsvorgangs auf dem Laufenden gehalten werden.

(25)

Eine Abwicklungsanweisung kann für die Gesamtheit der sie betreffenden Finanzinstrumente scheitern, auch wenn einige Finanzinstrumente auf dem Konto des ausfallenden Teilnehmers zur Lieferung verfügbar sind. Ein Eindeckungsvorgang dient dazu, die Abwicklungseffizienz zu verbessern. Um die Zahl der Eindeckungen zu minimieren, sollte bei einem Eindeckungsvorgang die Pflicht bestehen, für die betreffende Abwicklungsanweisung eine Teilabwicklung vorzunehmen.

(26)

Eine Teilabwicklungspflicht am letzten Geschäftstag des in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Verlängerungszeitraums schafft das richtige Gleichgewicht zwischen dem Recht des Käufers auf Erhalt der erworbenen Finanzinstrumente und der Notwendigkeit, die Zahl der von einer Eindeckung betroffenen Finanzinstrumente zu minimieren. Jedes erworbene Finanzinstrument sollte daher an den Käufer geliefert werden, auch wenn die Zahl der erworbenen Finanzinstrumente nicht die vollständige Abwicklung der betreffenden Abwicklungsanweisung ermöglicht.

(27)

Die Teilabwicklungspflicht sollte nicht für Abwicklungsanweisungen gelten, die von einem Teilnehmer ausgesetzt wurden, weil die betreffenden Finanzinstrumente auf dem jeweiligen Konto möglicherweise nicht dem Kunden gehören, für den die Abwicklungsanweisung in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben wurde.

(28)

Um die Erfüllung der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, sollten alle Parteien in der Abwicklungskette vertragliche Vereinbarungen mit ihren jeweiligen Gegenparteien treffen, in denen die Eindeckungsverpflichtungen niedergelegt und die in allen betreffenden Rechtsräumen durchsetzbar sind.

(29)

Um die Abwicklungseffizienz zu verbessern, sollte stets als Erstes geprüft werden, ob ein Eindeckungsvorgang für die betreffenden Geschäfte und die daran beteiligten Parteien möglich ist.

(30)

Alle am Eindeckungsvorgang beteiligten Stellen müssen zu bestimmten maßgeblichen Zeitpunkten über den Status des Eindeckungsvorgangs informiert sein. Die betreffenden Informationen sollten auf dem Meldeweg ausgetauscht werden, damit die beteiligten Stellen über den Status der Maßnahmen zur Abwicklung des Geschäfts informiert sind und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können.

(31)

Bei Geschäften, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, sollten die Parteien, die das betreffende Geschäft ursprünglich geschlossen haben, für die Ausführung der Eindeckung verantwortlich sein, um für einen effizienten Eindeckungsvorgang zu sorgen und zu vermeiden, dass andere Parteien in der Abwicklungskette oder andere Teilnehmer für Verpflichtungen haftbar werden, die von den Mitgliedern des Handelsplatzes oder von den Handelspartnern vertraglich eingegangen wurden, und um das Risikoprofil der Zentralverwahrer oder Handelsplätze nicht zu erhöhen.

(32)

Bei der Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts handeln die Teilnehmer für eigene Rechnung oder geben im Auftrag ihrer Kunden Abwicklungsanweisungen in das von einem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein. Diese Kunden können eine zentrale Gegenpartei und deren Clearingmitglieder, Mitglieder eines Handelsplatzes oder, wenn das Geschäft nicht an einem Handelsplatz ausgeführt wird, Handelspartner sein. Eine Eindeckung sollte daher auf der Ebene erfolgen, auf der die vertraglichen Verpflichtungen zum Kauf und Verkauf der Wertpapiere eingegangen wurden.

(33)

Da der die Eindeckung vornehmende Mittler auf Antrag einer Partei tätig werden dürfte, die die Kosten für die Intervention des Mittlers nicht selbst trägt, sollte der die Eindeckung vornehmende Mittler nach den Anforderungen der „bestmöglichen Ausführung“ handeln und die Interessen des ausfallenden Clearingmitglieds, Handelsplatzmitglieds oder Handelspartners wahren.

(34)

Um die Zahl der Eindeckungen zu begrenzen und die Liquidität des Marktes für die betreffenden Finanzinstrumente zu erhalten, sollte das ausfallende Clearingmitglied, das ausfallende Handelsplatzmitglied oder — je nach Fall — der ausfallende Handelspartner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis davon erhalten, dass ein Mittler für den Eindeckungsvorgang bestellt oder eine Auktion eingeleitet wurde, die Möglichkeit haben, Finanzinstrumente an die zentrale Gegenpartei, das empfangende Handelsplatzmitglied oder den ausfallenden Handelspartner zu liefern. Nach diesem Zeitpunkt sollten diese Parteien nur noch die Möglichkeit haben, sich mit vorheriger Zustimmung des mit der Eindeckung beauftragten Mittlers an der Auktion über die Finanzinstrumente zu beteiligen oder die Finanzinstrumente an den mit der Eindeckung beauftragten Mittler zu liefern, um zu vermeiden, dass das empfangende Clearingmitglied, das empfangende Handelsplatzmitglied oder der empfangende Handelspartner die Finanzinstrumente doppelt erhält. Wenn ein Geschäft Teil einer Kette von Geschäften ist und verschiedene Abwicklungsanweisungen mit sich bringen kann, könnten die am Eindeckungsvorgang beteiligten Parteien die Zahl der Eindeckungen auch begrenzen, indem sie ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen und den Zentralverwahrer entsprechend informieren.

(35)

Nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte Geschäfte sind in der Regel unbesichert, sodass jedes Handelsplatzmitglied oder jeder Handelspartner ein Gegenparteiausfallrisiko trägt. Eine Verlagerung dieses Risikos auf andere Stellen, wie etwa ihre Teilnehmer, würde Letztere dazu zwingen, ihr Gegenparteiausfallrisiko mit Sicherheiten zu unterlegen. Dadurch könnte sich die Wertpapierabwicklung unverhältnismäßig verteuern. Das ausfallende Clearingmitglied, das ausfallende Handelsplatzmitglied oder — je nach Fall — der ausfallende Handelspartner sollten daher in erster Linie dafür verantwortlich sein, dass die Eindeckungskosten, die Preisdifferenz und die Entschädigung gezahlt werden. Kommen das ausfallende Handelsplatzmitglied oder der ausfallende Handelspartner ihrer Verpflichtung zur Zahlung dieser Beträge nicht nach, sollte jedoch ihr Teilnehmer als ausfallender Teilnehmer die Eindeckungskosten und die Preisdifferenz, nicht aber die Entschädigung übernehmen.

(36)

Die obligatorische Lieferung erworbener Finanzinstrumente oder die Zahlung der Entschädigung oder einer etwaigen Preisdifferenz bei den von einer Eindeckung betroffenen Finanzinstrumenten sollte letztlich erfolgen, indem die zentrale Gegenpartei, die empfangenden Handelsplatzmitglieder oder die empfangenden Handelspartner die betreffenden Finanzinstrumente oder die Barmittel über ihre Teilnehmer erhalten.

(37)

Schlägt die Eindeckung fehl und erfolgt keine ausdrückliche Mitteilung darüber, ob der Eindeckungszeitraum innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens verlängert werden soll, sollte eine Entschädigung gezahlt werden, um die Interessen der Parteien zu wahren und zu vermeiden, dass durch die fehlgeschlagene Eindeckung Unsicherheit entsteht.

(38)

Zur Vermeidung von Komplexität und zum Schutz der zentralen Gegenpartei, des empfangenden Handelsplatzmitglieds oder des empfangenden Handelspartners sollten die erworbenen Finanzinstrumente nicht über den ausfallenden Teilnehmer, sondern über den empfangenden Teilnehmer an die zentrale Gegenpartei, das empfangende Handelsplatzmitglied oder den empfangenden Handelspartner geliefert werden. Aus denselben Gründen sollte die ursprüngliche Abwicklungsanweisung, die Auslöser des Eindeckungsvorgangs war, ausgesetzt und schließlich storniert werden.

(39)

Damit die Strafen für gescheiterte Abwicklungen nach Ablauf des Verlängerungszeitraums ordnungsgemäß berechnet und angewandt werden können, sollten die betreffenden Abwicklungsanweisungen an jedem Geschäftstag, an dem die zentrale Gegenpartei, die Handelsplatzmitglieder oder die Handelspartner infolge der Ausführung einer Eindeckung über ihre Teilnehmer Finanzinstrumente erhalten, storniert und durch neue Abwicklungsanweisungen ersetzt werden. Die Geldbußen sollten für jede neue Abwicklungsanweisung ab dem Tag gelten, an dem diese in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben wird.

(40)

Damit die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme reibungslos funktionieren können und Gewissheit über die Fristen für den Eindeckungsvorgang und die Zahlung der Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen besteht, sollten scheiternde Abwicklungsanweisungen bei Lieferung der Finanzinstrumente oder, wenn diese nicht geliefert werden, bei Zahlung der Entschädigung oder spätestens am zweiten Geschäftstag nach Mitteilung des fälligen Entschädigungsbetrags storniert werden.

(41)

Ist der bei Geschäftsabschluss vereinbarte Preis der Finanzinstrumente niedriger als der bei Ausführung der Eindeckung gezahlte Preis, sollte die Preisdifferenz vom ausfallenden Clearingmitglied, Handelsplatzmitglied oder — je nach Fall — vom Handelspartner gezahlt werden, um die Interessen der empfangenden Parteien zu wahren. Ist der bei Geschäftsabschluss vereinbarte Preis der Finanzinstrumente höher als der bei Ausführung der Eindeckung gezahlte Preis, sollte die in Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Verpflichtung des ausfallenden Teilnehmers als erfüllt gelten, da die empfangenden Clearingmitglieder, Handelsplatzmitglieder oder Handelspartner tatsächlich eine Zahlung für die erworbenen Finanzinstrumente leisten.

(42)

Ein effizienter Abwicklungsprozess setzt voraus, dass der dem Eindeckungsvorgang vorausgehende Verlängerungszeitraum auf die Art der Vermögenswerte und die Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente abgestimmt ist. Ist der Aktienmarkt ausreichend liquide, um eine problemlose Beschaffung zu ermöglichen, sollte der Verlängerungszeitraum vor Beginn des Eindeckungsvorgangs nicht verlängert werden, damit die betreffenden Parteien einen Anreiz haben, gescheiterte Geschäfte zeitig abzuwickeln. Bei Aktien, für die es keinen liquiden Markt gibt, sollte der Verlängerungszeitraum jedoch länger sein. Auch bei Schuldtiteln sollte der Verlängerungszeitraum angesichts ihres eher grenzübergreifenden Charakters und ihrer Bedeutung für reibungslos und ordnungsgemäß funktionierende Finanzmärkte länger sein.

(43)

Die auf Eindeckungen und Strafen abstellenden Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen können erhebliche Änderungen der IT-Systeme, Markttests und Anpassungen der rechtlichen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Parteien erfordern, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktteilnehmern. Deshalb sollte ausreichend Zeit für die Anwendung dieser Maßnahmen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die Betroffenen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen können.

(44)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Verfahren von der ESMA vorgelegt wurde.

(45)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs technischer Regulierungsstandards hat die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Delegierten Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeit von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).