Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Zusätzliche Leistungen und Informationen

Artikel 11

Zusätzliche Leistungen und Informationen

(1)  
Die Zentralverwahrer bieten den Teilnehmern die Möglichkeit, entweder binnen einer Stunde nach dem ersten erfolglosen Versuch zum Abgleich einer Anweisung oder für den Fall, dass dieser Versuch innerhalb des fünfstündigen Zeitraums vor dem letztmöglichen Abwicklungstermin oder nach dem vorgesehenen Abwicklungstag unternommen wurde, über eine offene Abwicklungsanweisung ihrer Gegenparteien informiert zu werden.
(2)  

Die Zentralverwahrer ermöglichen den Teilnehmern den Zugriff auf Echtzeit-Informationen über den Status ihrer Abwicklungsanweisungen im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem; dazu zählen Informationen über:

a) 

offene Abwicklungsanweisungen, die noch am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können;

b) 

gescheiterte Abwicklungsanweisungen, die nicht mehr am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können;

c) 

vollständig abgewickelte Abwicklungsanweisungen;

d) 

teilweise abgewickelte Abwicklungsanweisungen, einschließlich der abgewickelten und nicht abgewickelten Teile sowohl der Finanzinstrument- als auch der Geldseite;

e) 

stornierte Abwicklungsanweisungen, einschließlich der Angabe, ob diese Anweisungen vom System oder vom Teilnehmer storniert wurden.

(3)  

Die in Absatz 2 genannten Echtzeit-Informationen umfassen folgende Angaben:

a) 

ob die Abwicklungsanweisung abgeglichen wurde;

b) 

ob die Abwicklungsanweisung noch teilweise abgewickelt werden kann;

c) 

ob die Abwicklungsanweisung ausgesetzt ist;

d) 

die Gründe, aus denen Anweisungen noch offen oder gescheitert sind.

(4)  
Die Zentralverwahrer bieten den Teilnehmern entweder eine Echtzeit-Bruttoabwicklung an jedem Geschäftstag oder mindestens drei Abwicklungsblocks pro Geschäftstag. Die drei Abwicklungsblöcke werden ausgehend von einem Antrag des Zentralverwahrer-Nutzerausschusses den Erfordernissen des Marktes entsprechend über den Geschäftstag verteilt.