DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1624 DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2018
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (2) sind das Verfahren sowie die mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen für Institute festgelegt. Seit der Annahme dieser Durchführungsverordnung haben die Abwicklungsbehörden Erfahrungen mit der Abwicklungsplanung gesammelt. Angesichts dieser Erfahrungen ist es erforderlich, die zur Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung mindestens auszufüllenden Meldebögen zu aktualisieren. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 zielt auch darauf ab, das Verfahren und die mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch die Institute so zu konzipieren, dass die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein harmonisiertes Vorgehen bei der Erfassung dieser Informationen nur teilweise erreicht wurde. Daher muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden regelmäßig bestimmte Mindestinformationen über die Institute oder Gruppen in der Union erhalten. Dies hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, alle zusätzlichen Informationen einzuholen, die sie für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen oder für die Festlegung vereinfachter Informationspflichten, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt, für erforderlich halten. |
(3) |
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungspläne auf bestimmten Mindestdaten von gleichbleibend hoher Qualität und Genauigkeit beruhen, sollten die Daten, die in den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 eingeführten Meldebögen enthalten sind, in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt werden, wie dies bei den aufsichtlichen Meldungen der Fall ist. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte eine strukturierte Darstellung der einzelnen Daten gewährleisten, für die Zwecke einheitlicher Meldungen sämtliche für die Abwicklungsplanung relevanten Geschäftskonzepte erfassen und alle Spezifikationen enthalten, die für die Weiterentwicklung einheitlicher IT-Lösungen für das Meldewesen notwendig sind. |
(4) |
Um die Qualität, Kohärenz und Richtigkeit der von den Instituten gemeldeten Daten sicherzustellen, sollten die Daten gemeinsamen Validierungsregeln unterliegen. |
(5) |
Es liegt in der Natur der Sache, dass Validierungsregeln und Datenpunktdefinitionen regelmäßig aktualisiert werden müssen, damit sie stets den geltenden rechtlichen, analytischen und informationstechnischen Anforderungen genügen. Angesichts des gegenwärtig für die Festlegung und Veröffentlichung eines detaillierten einheitlichen Datenpunktmodells sowie der Validierungsregeln erforderlichen Frist können Änderungen jedoch nicht so rasch und zeitnah vorgenommen werden, dass jederzeit unionsweit einheitliche Angaben für Abwicklungspläne verfügbar sind. Aus diesem Grund sollten für das detaillierte einheitliche Datenpunktmodell und die detaillierten gemeinsamen Validierungsregeln, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in elektronischer Form auf ihrer Website veröffentlicht, stringente qualitative Kriterien festgelegt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten, um Doppelarbeit im Hinblick auf die zu meldenden Angaben soweit wie möglich zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 ein Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden eingeführt, das beibehalten werden sollte, damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden gemeinsam prüfen, ob einige oder alle der angeforderten Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen. Liegen diese Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, sollte diese sie unmittelbar der Abwicklungsbehörde übermitteln. |
(7) |
Angesichts des Umfangs der an der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 vorzunehmenden Änderungen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit vorzuziehen, eine neue Durchführungsverordnung zu erlassen und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 aufzuheben. |
(8) |
Die vorliegende Verordnung basiert auf den technischen Durchführungsstandards, die die EBA der Kommission vorgelegt hat. |
(9) |
Die EBA hat zu den technischen Durchführungsstandards, die dieser Verordnung zugrunde liegen, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 6.7.2016, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).