Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 24/03/2022
Änderungen
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Artikel 5 - Häufigkeit, Meldestichtage und Einreichungstermine

Artikel 5

Häufigkeit, Meldestichtage und Einreichungstermine

(1)  
Die Institute übermitteln spätestens am 30. April jedes Jahres die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen zum Stand des letzten Tages des vorangegangenen Kalenderjahres beziehungsweise des maßgeblichen Geschäftsjahres. Ist der 30. April kein Geschäftstag, werden die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt.
(2)  
Die Abwicklungsbehörden stellen die erforderlichen Kontaktdaten der Stelle bereit, an die die Angaben innerhalb der Abwicklungsbehörde beziehungsweise bei der zuständigen Behörde zu übermitteln sind.
(3)  
Die Institute haben die Möglichkeit, ungeprüfte Zahlen zu übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(4)  
Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden unverzüglich nachgereicht.