Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 24/03/2022
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die Verfahren und mindestens auszufüllenden Meldebögen festgelegt, die zur Übermittlung der Angaben, die für die Erstellung und Durchführung von Einzelunternehmen-Abwicklungsplänen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU und Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie erforderlich sind, an die Abwicklungsbehörden zum Einsatz kommen.