Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die Verfahren und mindestens auszufüllenden Meldebögen festgelegt, die zur Übermittlung der Angaben, die für die Erstellung und Durchführung von Einzelunternehmen-Abwicklungsplänen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU und Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie erforderlich sind, an die Abwicklungsbehörden zum Einsatz kommen.