Artikel 7
Bereitstellung weiterer Informationen für die Erstellung von Einzelunternehmen- oder Gruppenabwicklungsplänen
In dem in Absatz 1 genannten Fall verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
Sie spezifiziert die benötigten zusätzlichen Informationen,
sie legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der benötigten Informationen einen angemessenen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen das Institut oder — im Falle von Gruppen — das Unionsmutterunternehmen diese an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln hat,
sie legt fest, in welchem Format die Institute oder — im Falle von Gruppen — die Unionsmutterunternehmen diese Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben,
sie legt fest, ob die Informationen auf Einzel- oder Gruppenbasis anzugeben sind und ob sie die lokalen, Unions- oder weltweiten Tätigkeiten betreffen sollen,
sie gibt die Kontaktdaten der Stelle an, an die die zusätzlichen Informationen übermittelt werden sollen.