Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 24/03/2022
Änderungen
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Artikel 9 - Übergangszeitraum

Artikel 9

Übergangszeitraum

(1)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist der Einreichungstermin für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2018 endet, der 31. Mai 2019.
(2)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist der Einreichungstermin für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2019 endet, der 30. April 2020.