Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 24/03/2022
Änderungen
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Artikel 4 - Konsolidierung der Angaben

Artikel 4

Konsolidierung der Angaben

(1)  
Institute, die nicht Teil einer Gruppe sind, übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der in den Meldebögen Z 07.02 und Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben auf Einzelbasis.
(2)  

Im Falle von Gruppen legen die Unionsmutterunternehmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben wie folgt vor:

a) 

die im Meldebogen Z 01.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu

i) 

den Unternehmen der Gruppe, die in ihren Konzernabschluss einbezogen sind und mehr als 0,5 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Gruppe ausmachen,

ii) 

den Gruppeninstituten, die in der konsolidierten Position des Unionsmutterunternehmens mehr als 0,5 % des Gesamtrisikobetrags oder mehr als 0,5 % des gesamten harten Kernkapitals der Gruppe ausmachen,

iii) 

den Unternehmen der Gruppe, die kritische Funktionen wahrnehmen;

b) 

die in den Meldebögen Z 02.00 und Z 03.00 in Anhang I angegebenen Informationen

i) 

für das Unionsmutterunternehmen oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit,

ii) 

für jedes einzelne Gruppeninstitut, das ein relevanter Rechtsträger ist und nicht unter Ziffer i fällt, außer in Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde für dieses Institut gemäß Artikel 45 Absätze 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU vollständig auf die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verzichtet hat,

iii) 

für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit auf Basis der konsolidierten Position der Abwicklungsgruppe;

c) 

die im Meldebogen Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu den finanziellen Verflechtungen sämtlicher relevanten Rechtsträger;

d) 

die in den Meldebögen Z 05.01 und Z 05.02 in Anhang I angegebenen Angaben

i) 

für das Unionsmutterunternehmen oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit,

ii) 

für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit auf Basis der konsolidierten Position der Abwicklungsgruppe;

e) 

die im Meldebogen Z 06.00 in Anhang I angegebenen Angaben für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis für alle Kreditinstitute, die relevante Rechtsträger sind;

f) 

die im Meldebogen Z 07.01 in Anhang I angegebenen Angaben für jeden einzelnen Mitgliedstaat, in dem die Gruppe tätig ist;

g) 

die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I angegebenen Angaben zu den kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereichen der einzelnen Unternehmen der Gruppe;

h) 

die im Meldebogen Z 08.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Dienstleistungen, die für vom Meldebogen Z 01.00 in Anhang I erfasste Unternehmen der Gruppe erbracht werden;

i) 

die im Meldebogen Z 09.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer im Meldebogen Z 07.02 erfassten kritischen Funktion verhindern würde;

j) 

die in den Meldebögen Z 10.01 und Z 10.02 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Informationssystemen der Gruppe.