Artikel 8
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden
(1)
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 an die Abwicklungsbehörde zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2)
Liegen einige oder alle Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, übermittelt diese sie der Abwicklungsbehörde umgehend.
(3)
In dem in Absatz 2 genannten Fall unterrichten die Abwicklungsbehörden die Institute oder — im Fall von Gruppen — die Unionsmutterunternehmen darüber, welche Angaben sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu übermitteln haben. Sie spezifizieren diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.