Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 24/03/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Bereitstellung der wichtigsten Informationen für die Erstellung von Einzelunternehmen- und Gruppenabwicklungsplänen

Artikel 3

Bereitstellung der wichtigsten Informationen für die Erstellung von Einzelunternehmen- und Gruppenabwicklungsplänen

(1)  
Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln den Abwicklungsbehörden entweder direkt oder über die zuständige Behörde die in den Meldebögen in Anhang I angegebenen Angaben entsprechend den in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Konsolidierungsniveaus, Häufigkeiten und Formaten und unter Berücksichtigung der Hinweise in Anhang II.
(2)  
Wendet eine Abwicklungsbehörde oder — im Falle von Gruppen — eine für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU an, unterrichtet sie die betreffenden Institute oder Unionsmutterunternehmen, welche Angaben für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 nicht benötigt werden. Sie spezifiziert diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.