ANHANG II
Erläuterungen
I. Allgemeine Erläuterungen
I.1 Aufbau
1. Der Rahmen besteht aus 15 Meldebögen und 3 Blöcken:
Der Block „Allgemeine Angaben“ gibt einen Überblick über die Organisationsstruktur der Gruppe und ihrer Unternehmen, die Verteilung der Vermögenswerte und Risikopositionsbeträge. Er besteht aus dem Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG).
Der Block „Angaben zu bilanziellen und außerbilanziellen Posten“ umfasst Finanzinformationen zu den Verbindlichkeiten, den Eigenmitteln, den finanziellen Verflechtungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe, den Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien und den außerbilanziellen Posten, die von wichtigen Gegenparteien entgegengenommen wurden, und zu Einlagenversicherungen. Dieser Block umfasst 6 Meldebögen:
Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB);
Z 03.00 — Eigenmittelanforderungen (OWN);
Z 04.00 — Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (IFC);
2 Meldebögen zu wichtigen Gegenparteien: Z 05.01 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 1) und Z 05.02 — Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 2);
Z 06.00 — Einlagenversicherung (Z-DIS).
Der Block „Kritische Funktionen“ gibt einen Überblick über die kritischen Funktionen und ermöglicht deren Zuordnung zu Rechtsträgern, Kerngeschäftsbereichen, kritischen Dienstleistungen, Finanzmarktinfrastrukturen und Informationssystemen. Dieser Block umfasst 7 Meldebögen:
4 Meldebögen, in denen die kritischen Funktionen anzugeben und den Kerngeschäftsbereichen und den Unternehmen der Gruppe zuzuordnen sind: Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (Z-FUNC1), Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (Z-FUNC2), Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (Z-FUNC3) und Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (Z-FUNC4);
den Meldebogen Z 08.00 — Kritische Dienstleistungen (Z-SERV);
den Meldebogen Z 09.00 — FMI-Dienstleistungen — Anbieter und Nutzer — Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI);
2 Meldebögen zu kritischen Informationssystemen: Z 10.01 — Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (Z-CIS 1) und Z 10.02 — Zuordnung der Informationssysteme (Z-CIS 2).
I.2 Verweise
2. Verzeichnis der in diesem Anhang verwendeten Abkürzungen:
BCBS: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
CPMI: Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
FINREP: Finanzinformationsmeldebögen der Anhänge III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ( 3 ) sowie ergänzende Erläuterungen in Anhang V der Durchführungsverordnung,
COREP (OF): Anhänge I (Meldebögen) und II (Erläuterungen) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 der Kommission,
COREP (LR): Anhänge X (Meldebögen) und XI (Erläuterungen) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 der Kommission,
FSB: Rat für Finanzmarktstabilität,
IAS: Internationale Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ),
IFRS: International Financial Reporting Standards gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates,
LEI-Code: Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier Code) ( 5 ). Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist diese für die Identifizierung dieser Gegenpartei zu verwenden,
NGAAP: im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 6 ) entwickelte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze.
I.3 Rechnungslegungsstandards
3. Soweit in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, melden die Institute sämtliche Beträge gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 für die Meldung ihrer Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß der Verordnung verpflichtet sind, verfahren nach den für sie geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen.
4. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS erstellen, wurden die einschlägigen IFRS angegeben.
I.4 Konsolidierungskreis
5. Je nach Meldebogen:
Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke: die im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen einbezogenen Unternehmen,
Konsolidierung auf Ebene der Abwicklungseinheit für die Abwicklungsgruppe.
6. Für jeden Meldebogen befolgen die Institute die Konsolidierungsvorschriften des Artikels 4 dieser Verordnung.
I.5 Nummerierung und sonstige Konventionen
7. In den Erläuterungen dieses Anhangs wird bei Verweisen auf einzelne Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen die nachstehende Nummerierungssystematik verwendet, in der von Zahlencodes Gebrauch gemacht wird. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
Darstellung eines Verweises auf einzelne Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens:
{Meldebogen;Zeile;Spalte},
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.
Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}.
Um anzugeben, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.
8. Falls eine Angabe für die Unternehmen, für die die Meldung vorgelegt wird, nicht anwendbar ist, bleibt das entsprechende Feld leer.
9. Wird in den Erläuterungen dieses Anhangs auf einen Primärschlüssel Bezug genommen, bezeichnet dieser eine oder mehrere Spalten, die sämtliche Zeilen des Meldebogens eindeutig bestimmen. Ein Primärschlüssel enthält für jede Zeile des Meldebogens einen spezifischen Wert, der nicht Null sein darf.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
II.1 Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG)
II.1.1 Allgemeine Anmerkungen
10. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die rechtliche und die Eigentümerstruktur der Gruppe. Für alle Unternehmen einer Gruppe, die die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Schwellenwerte erreichen, wird ein einziger Meldebogen ausgefüllt. In diesem Meldebogen werden lediglich die Rechtsträger ausgewiesen.
II.1.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010-0160 |
Unternehmen |
0010 |
Name Bezeichnung des Unternehmens. Offizielle Bezeichnung, wie in den Gründungsakten angegeben, mit Angabe der Rechtsform. |
0020 |
Code Kennung des Unternehmens. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0030 |
Unternehmenskennung (LEI) 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code des Unternehmens, sofern vorhanden. |
0040 |
Art des Unternehmens Für die Art des Unternehmens ist eine der folgenden Möglichkeiten (in absteigender Reihenfolge) anzugeben: a) „Kreditinstitut“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). b) Wertpapierfirma, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen. c) Wertpapierfirma, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals nicht unterliegt. d) „Finanzinstitut“ Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Instituten, die gemäß Buchstabe e als Holdinggesellschaften einzustufen sind. e) „Holdinggesellschaft“ Hierunter fallen: — Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, — gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, — gemischte Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, — Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, — EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, — gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, — gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. f) „Versicherungsunternehmen“ Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). g) Sonstiges Unternehmen, wenn sich das Unternehmen in keine der vorgenannten Kategorien einordnen lässt. |
0050 |
Land Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Gründungslandes des Unternehmens (Mitgliedstaat oder Drittstaat) |
0060 |
Teil des aufsichtlichen Konsolidierungskreises Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen: J — Ja N — Nein |
0070 |
Ausnahme nach Artikel 7 CRR Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen: J — wenn die zuständige Behörde das Unternehmen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung ausgenommen hat, N — wenn dies nicht der Fall ist. |
0080 |
Ausnahme nach Artikel 10 CRR Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen: J — wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt hat, N — wenn dies nicht der Fall ist. |
0090 |
Summe der Vermögenswerte Summe der Vermögenswerte nach FINREP: {F 01.01;380,010} |
0100 |
Gesamtrisikobetrag Gesamtrisikobetrag nach COREP (OF): {C 02.00;0010;0010} Für Institute und Unternehmen, die nicht nach Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, ist diese Angabe nicht erforderlich. |
0110 |
Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote nach COREP (LR): {C 47.00;0290;0010} Für Institute und Unternehmen, die nicht nach Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, ist diese Angabe nicht erforderlich. |
0120 |
Rechnungslegungsstandard Rechnungslegung des Unternehmens. Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen: — IFRS — NGAAP |
0130 |
Anteil am konsolidierten Vermögen Betrag, der dem Anteil des Unternehmens an den gesamten konsolidierten Vermögenswerten der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
0140 |
Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag Betrag, der dem Anteil des Unternehmens am konsolidierten Gesamtrisikobetrag der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
0150 |
Anteil an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote Betrag, der dem Anteil des Unternehmens an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
0160 |
Hier ist anzugeben, ob das Unternehmen als relevanter Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung einzustufen ist. |
0170-0210 |
Unmittelbares Mutterunternehmen Unmittelbares Mutterunternehmen des Unternehmens. Zu melden sind lediglich unmittelbare Mutterunternehmen, die im Unternehmen mehr als 5 % der Stimmrechte besitzen. Hat ein Unternehmen mehr als ein unmittelbares Mutterunternehmen, so ist nur das unmittelbare Mutterunternehmen mit dem höchsten Kapital- bzw. Stimmrechtsanteil anzugeben. |
0170 |
Name Bezeichnung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Unternehmens. |
0180 |
Code Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0190 |
Unternehmenskennung (LEI) 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code des Unternehmens, sofern vorhanden. |
0200 |
Aktienkapital Betrag des Aktienkapitals des unmittelbaren Mutterunternehmens des Unternehmens (ohne Rücklagen). |
0210 |
Stimmrechte im Unternehmen Stimmrechtsanteil des unmittelbaren Mutterunternehmens im Unternehmen. Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn nicht jede Aktie mit dem gleichen Stimmrecht verknüpft ist (1 Aktie = 1 Stimme) und somit die Stimmrechte nicht das Aktienkapital abbilden. |
(1)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(2)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). |
II.2 Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB)
II.2.1 Allgemeine Anmerkungen
11. In diesem Meldebogen sind granulare Angaben zur Struktur der Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe zu machen. Die Verbindlichkeiten werden nach vom Bail-in betroffenen und vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt. Des Weiteren wird nach Kategorien von Verbindlichkeiten, Kategorien von Gegenparteien und Fälligkeiten untergliedert.
12. Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit. Abweichend davon gilt Folgendes:
Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eine Rückzahlungsoption für den Inhaber, die vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments ausübbar ist, so endet die Laufzeit des Instruments zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Rückzahlungsoption ausüben und die Tilgung oder Rückzahlung des Instruments fordern kann.
Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einen Anreiz für den Emittenten, das Instrument vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments zu kündigen, vorzeitig zu tilgen bzw. zurückzuzahlen oder vorzeitig zurückzuzahlen, so ist die Laufzeit des Instruments der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem der Emittent diese Option ausüben und die Tilgung bzw. Rückzahlung des Instruments fordern kann.
Umfasst das Instrument eine solche Kündigungsoption des Emittenten mit unbestimmtem Ausübungsdatum oder wird die Ausübung einer Option durch bestimmte Ereignisse ausgelöst, ist das konservativ geschätzte wahrscheinliche Ausübungsdatum anzugeben. Gesetzlich vorgesehene oder steuerliche Kündigungsoptionen sind für diesen Zweck nicht zu berücksichtigen.
Im Falle von außerplanmäßigen Tilgungszahlungen wird der Kapitalbetrag aufgeteilt und den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt.
13. In diesem Meldebogen werden die ausstehenden Beträge zugrunde gelegt. Der ausstehende Betrag einer Forderung oder eines Instruments ist die Summe aus dem Kapitalbetrag der Forderung oder des Instruments und den darauf aufgelaufenen Zinsen. Der ausstehende Betrag entspricht dem Wert der Forderung, den der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen könnte.
14. Für in der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten wird jedoch der Buchwert (in Zeile 0330) gemeldet. Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der nach den IFRS bzw. den NGAAP bei FINREP-Meldungen auszuweisen ist. Andernfalls sind die im Rahmen von NGAAP gemeldeten Werte zu verwenden.
II.2.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
Haushalte FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe f. Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten marktbestimmter Waren, sowie nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten. |
0020 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (1); FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 5 Buchstabe i. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR. |
0030 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e. Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung (EU) Nr. 2021/379 der Europäischen Zentralbank (2). Ohne die in Zeile 0020 auszuweisenden KMU. |
0040 |
Kreditinstitute FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe c. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie multilaterale Entwicklungsbanken. |
0050 |
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe d. Alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher. |
0060 |
Staaten und Zentralbanken FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben a und b. Zentralbanken sowie Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (und die je nach Tätigkeit als „Kreditinstitut“, „sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft“ oder „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ auszuweisen sind), Sozialversicherungsfonds sowie internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. |
0070 |
An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt Wenn der Inhaber eines Wertpapiers unbekannt ist, weil das Instrument an einem Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Märkte für Finanzinstrumente notiert ist, sind die entsprechenden Beträge in dieser Spalte auszuweisen. |
0080 |
Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt Wenn der Inhaber eines Wertpapiers unbekannt ist, das Instrument aber nicht an einem Handelsplatz notiert ist, sind die entsprechenden Beträge in dieser Spalte auszuweisen und nicht nach der Gegenpartei aufzuschlüsseln. Die Unternehmen bemühen sich nach Kräften, die Gegenparteien jeweils zu bestimmen und die Verwendung dieser Spalte in Grenzen zu halten. |
0090 |
Gesamt |
0100 |
davon: gruppenintern Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die im Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens erfasst sind (nicht im gesetzlichen Konsolidierungskreis). |
0110 |
davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne) Hierunter fallen die Bruttobeträge der Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und/oder von Unternehmen der Gruppe begeben werden, die in Drittländern niedergelassen sind. Gruppeninterne Verbindlichkeiten sind ausgenommen. Hat die Abwicklungsbehörde bestätigt, dass sie sich gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) davon überzeugt hat, dass eine Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, ist diese Verbindlichkeit hier nicht anzugeben. |
(1)
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(2)
Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).
(3)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(4)
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
Zeilen |
Erläuterungen |
0100 |
Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten Nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU üben die Abwicklungsbehörden ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen. |
0110 |
Gedeckte Einlagen Der Betrag der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten vorübergehend höheren Beträge. |
0120 |
Besicherte Verbindlichkeiten — besicherter Anteil Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU Besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Pensionsgeschäften (Repos), gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind. Weder die Anforderung, dass sämtliche besicherte Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sein müssen, noch die Ausnahme nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, der den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. In dieser Weise ungedeckte Beträge dieser besicherten Verbindlichkeiten werden nicht in dieser Zeile ausgewiesen, sondern in Zeile 0340, wo sie weiter aufzuschlüsseln sind. Verbindlichkeiten von Zentralbanken, die durch einen Sicherheitenpool gedeckt sind (z. B. Hauptrefinanzierungsgeschäfte, langfristige Refinanzierungsgeschäfte oder gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte usw.) gelten als besicherte Verbindlichkeiten. Eine besondere Art von Verbindlichkeit sind entgegengenommene Sicherheiten, die in der Bilanz ausgewiesen werden. Sind solche Sicherheiten rechtlich an eine Forderungsposition gebunden, gelten sie für die Zwecke dieser Meldung als besicherte Verbindlichkeiten. |
0130 |
Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU Etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3)hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist. |
0140 |
Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU Etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist. |
0150 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen |
0161 |
Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden. |
0170 |
Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tariflich geregelt sind. Hiervon ausgenommen ist der variable Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU. |
0180 |
Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d der Richtlinie 2014/59/EU von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden. |
0190 |
Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt. |
0200 |
Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU. |
0210 |
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituten oder Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU Anwendung finden. Handelt es sich bei der ausgenommenen Verbindlichkeit um eine Derivatverbindlichkeit, so sind die Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der in Artikel 429c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten aufsichtlichen Saldierungsregeln auszuweisen. |
0300 |
Nicht vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten |
0310-0314 |
Nicht gedeckte vorrangige Einlagen Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU, die nicht für einen Ausschluss vom Bail-in in Betracht kommen (Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU), für die aber eine Präferenzbehandlung gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist. |
0320-0324 |
Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU, die nicht für einen Ausschluss vom Bail-in in Betracht kommen (nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) und für die auch keine Präferenzbehandlung gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist. |
0330 |
In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten Buchwert der aus Derivaten erwachsenden Verbindlichkeiten. |
0331 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten Standardmäßig wird die Summe aller Nettomarktwerte der Derivateverbindlichkeiten je vertraglichem Saldierungssatz berechnet. Lediglich wenn der Nettomarktwert eines Saldierungssatzes eine Verbindlichkeit ist, wird der Saldierungssatz angegeben. Derivate, die keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen, werden als ein einziger Kontrakt behandelt, d. h. als würde es sich um einen Saldierungssatz mit nur einem Derivat handeln. |
0332 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten Für die Bewertung in Zeile 0331 ist eine Anpassung um eine zur Besicherung dieser Position gestellte Sicherheit vorgesehen. Für diese Zeile wird die Summe dieser Nettomarktwerte mit dem Marktwert dieser Sicherheit verrechnet. |
0333 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge Im Einklang mit der Delegierten Verordnung 2016/1401 der Kommission (6) wird ein zusätzlicher Close-Out-Betrag berechnet, der den Betrag der Verluste oder Kosten von Gegenparteien der Derivate oder von ihnen realisierte Gewinne umfasst, wobei der ökonomische Gegenwert der Kontrakte und Optionsrechte der Parteien in materieller Hinsicht für die gekündigten Kontrakte ersetzt wird oder sie diesen erhalten. Die zur Bestimmung des Close-Out-Betrags im Einklang mit dieser Delegierten Verordnung erforderlichen Schätzungen können sich in Einzelfällen als sehr schwierig erweisen. Daher können Näherungswerte herangezogen werden, die auf verfügbaren Daten wie den Aufsichtsanforderungen für Marktrisiken beruhen können. Falls es sich als unmöglich erweist, den Close-Out-Betrag für die Derivate-Verbindlichkeiten zu berechnen, hat der gemeldete Betrag dem in Zeile 0332 ausgewiesenen Betrag zu entsprechen. |
0334 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln Hier ist die Nettoposition der Verbindlichkeiten für Derivate unter Berücksichtigung der in Artikel 429c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote) festgelegten aufsichtlichen Saldierungsregeln zu melden. |
0340-0344 |
Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurde Der Teil der besicherten Verbindlichkeiten oder der Verbindlichkeiten, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, der den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. Hierbei handelt es sich um den unterbesicherten Teil einer besicherten Verbindlichkeit, z. B. den unterbesicherten Teil gedeckter Schuldverschreibungen oder Pensionsgeschäfte. |
0350-0354 |
Strukturierte Schuldtitel Als strukturierte Schuldtitel gelten hier Schuldverpflichtungen, die eine eingebettete Derivatkomponente enthalten und deren Renditen von einem zugrunde liegenden Wertpapier oder Index (öffentlicher oder spezieller Index, z. B. basierend auf Aktien oder Schuldverschreibungen, festverzinslichen Anlagen oder Krediten, Devisen, Waren usw.) bestimmt werden. Strukturierte Schuldtitel umfassen keine Schuldinstrumente, die nur Kauf- oder Verkaufsoptionen beinhalten, d. h. der Wert des Instruments wird nicht von einem eingebetteten Derivat bestimmt. |
0360-0364 |
Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten Hier sind alle vorrangigen, unbesicherten Instrumente zu erfassen, die nicht in der Kategorie „strukturierte Schuldtitel“ enthalten sind. |
0365-0369 |
Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten Dies umfasst Beträge folgender Verbindlichkeiten: — unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die in Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und in Artikel 108 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllen, — unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln nach Artikel 108 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, — Schuldtitel mit dem niedrigsten Rang unter den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln nach Artikel 108 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU, für die ein Mitgliedstaat gemäß jenem Absatz vorgeschrieben hat, dass sie denselben Rang einnehmen wie die Forderungen, welche die in Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 108 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllen. |
0370-0374 |
Nachrangige Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die nach dem nationalen Insolvenzrecht erst nach der vollständigen Befriedigung aller Kategorien von gewöhnlichen und vorrangigen nicht bevorrechtigten Gläubigern zurückgezahlt werden. Dies umfasst sowohl vertraglich als auch gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten. Im Falle von Holdinggesellschaften können auch nicht nachrangige Schuldtitel in dieser Kategorie angegeben werden (strukturelle Nachrangigkeit). In diese Kategorie sind lediglich nachrangige Instrumente aufzunehmen, die nicht als Eigenmittel gelten. Diese Zeile umfasst auch den Teil der nachrangigen Verbindlichkeiten, bei dem es sich grundsätzlich um Eigenmittel handelt, der aber aufgrund von Auslaufregelungen — wie Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Restlaufzeit) oder Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bestandsschutz) — nicht in den Eigenmitteln erfasst wird. |
0380-0382 |
Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten Alle Instrumente, die auf die Anforderung nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU anrechenbar sind, aber nicht in den Zeilen 0320 und 0340 bis 0370 erfasst werden. |
0390 |
Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten In dieser Zeile werden nichtfinanzielle Verbindlichkeiten erfasst, die nicht mit Schuldtiteln in Verbindung stehen, deren Inhaber aus praktischen Gründen in das Bail-in-Verfahren einbezogen sind, z. B. Rückstellungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, in die das Unternehmen verwickelt ist. |
0400 |
Sonstige Verbindlichkeiten Alle Verbindlichkeiten, die nicht in den Zeilen 0100 bis 0390 erfasst sind. |
0500 |
Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wie COREP (OF): {C 01.00;010;010} |
0510 |
Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wie COREP (OF): {C 01.00;020;010} |
0511 |
davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital Rechtsinstrumente in Form von Kapitalinstrumenten/Stammaktien, aus denen das CET1-Kapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht |
0512 |
davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind Rechtsinstrumente, aus denen das CET1-Kapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht, bei denen es sich nicht um Kapitalinstrumente/Stammaktien handelt und die diesen dennoch gleichrangig sind |
0520 |
Zusätzliches Kernkapital Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wie COREP (OF): {C 01.00;530;010} |
0521 |
davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten Rechtsinstrumente, aus denen das zusätzliche Kernkapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht. |
0530 |
Ergänzungskapital Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wie COREP (OF): {C 01.00;750;010} |
0531 |
davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten Hier werden die Rechtsinstrumente aufgeschlüsselt, aus denen das Ergänzungskapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht. |
0600 |
Gesamte Verbindlichkeiten und Eigenmittel einschließlich Derivateverbindlichkeiten Summe aller in diesem Meldebogen gemeldeten Verbindlichkeiten und des Betrags der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel. Der Betrag ergibt sich durch Addition der Beträge der vorstehenden Zeilen. Für die Derivative ist der in Zeile 0334 „Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln“ verzeichnete Wert zu verwenden. |
(1)
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(2)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(3)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(4)
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(5)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4 Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(6)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 7). |
II.3 Z 03.00 — Eigenmittelanforderungen (OWN)
II.3.1 Allgemeine Anmerkungen
15. Dieser Meldebogen umfasst Angaben zu den Eigenmittelanforderungen eines Unternehmens oder einer Gruppe.
16. Für sämtliche verlangten Angaben sind die zum Meldestichtag geltenden Eigenmittelanforderungen maßgeblich.
17. Die in diesem Meldebogen verlangten Angaben zu den Anforderungen der Säule 2 (zusätzliche Eigenmittelanforderungen) stützen sich auf das letzte von der zuständigen Behörde übermittelte amtliche SREP-Schreiben (SREP: aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess).
18. Sofern das Unternehmen, für das die Angaben gemacht werden, als einzelnes Unternehmen keinen Eigenmittelanforderungen unterliegt, ist lediglich die Zeile 0110 auszufüllen.
II.3.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
Erläuterungen |
0100 |
Gesamtrisikobetrag Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Siehe Z 01.00 Spalte 0100 Gesamtrisikobetrag nach COREP (OF): {C 02.00;010;010} |
0110 |
Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag Siehe Z 01.00 Spalte 0140 Diese Angabe ist lediglich für Unternehmen erforderlich, die als Einzelunternehmen keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen. |
0120 |
Gesamtrisikopositionsmessgröße |
0210-0250 |
Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals und der Verschuldungsquote |
0210 |
Anfangskapital Artikel 12 und 28 bis 31 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dasjenige Anfangskapital, das die Voraussetzung für die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts bildet. |
0220 |
Verschuldungsquote Die Anforderung bezüglich der Verschuldungsquote des Unternehmens oder der Gruppe im Einklang mit Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße. Meldende Unternehmen, die Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts im Sinne von Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließen, melden die Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote im Einklang mit Artikel 429a Absatz 7 der genannten Verordnung. Gibt es keine offizielle Anforderung, ist dies Feld leer zu lassen. |
0300 |
SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) COREP (OF): {C 03.00;0130;0010} Summe aus i) und ii): i) Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ii) Quote der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (Anforderung nach Säule 2 — P2R), bestimmt im Einklang mit Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing — konsolidierte Fassung, EBA/GL/2014/13). Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern. |
0310 |
TSCR: in Form von hartem Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;0140;0010} Summe aus i) und ii): i) harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ii) in Zeile 0300 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
0320 |
iii) TSCR: in Form von Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;0150;0010} Summe aus i) und ii): i) Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ii) in Zeile 0300 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
0400 |
Kombinierte Kapitalpufferanforderung Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU COREP (OF): {C 04.00;0740;0010} |
0410 |
Kapitalerhaltungspuffer Artikel 128 Nummer 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU COREP (OF): {C 04.00;750;010} Im Einklang mit Artikel 129 Absatz 1 dieser Richtlinie ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in diesem Feld auszuweisen. |
0420 |
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 COREP (OF): {C 04.00;760;010} In diesem Feld ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusätzlich zum Kapitalerhaltungspuffer vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0430 |
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer Artikel 128 Nummer 2 und Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU (Siehe COREP (OF): {C 04.00;770;010}). Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0440 |
Systemrisikopuffer Artikel 128 Nummer 5 und Artikel 133 und Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU (Siehe COREP (OF): {C 04.00;780;010}). Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0450 |
Puffer für global systemrelevante Institute Artikel 128 Nummer 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU COREP (OF): {C 04.00;800;010} Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0460 |
Puffer für sonstige systemrelevante Institute Artikel 128 Nummer 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU COREP (OF): {C 04.00;810;010} Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0500 |
Gesamtkapitalanforderung (OCR) COREP (OF): {C 03.00;160;010} Summe aus i) und ii): i) in Zeile 0300 ausgewiesene TSCR, ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Dieser Posten spiegelt die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBA-SREP-Leitlinien wider. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern. |
0510 |
OCR: in Form von hartem Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;170;010} Summe aus i) und ii): i) in Zeile 0310 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital, ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern. |
0520 |
OCR: in Form von Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;180;010} Summe aus i) und ii): i) in Zeile 0320 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital, ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern. |
0600 |
OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G) COREP (OF): {C 03.00;190;010} Summe aus i) und ii): i) in Zeile 0500 ausgewiesene OCR-Quote, ii) gegebenenfalls die Eigenmittelzielkennziffer (P2G) nach Definition in EBA-SREP-GL. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
0610 |
OCR: in Form von hartem Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;200;010} Summe aus i) und ii): i) in Zeile 0510 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital, ii) gegebenenfalls in Zeile 0600 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
0620 |
OCR und P2G: in Form von Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;210;010} Summe aus i) und ii): i) in Zeile 0520 ausgewiesene OCR-Quote in Form von Kernkapital, ii) gegebenenfalls in Zeile 600 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
II.4 Z 04.00 — Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (IFC)
II.4.1 Allgemeine Anmerkungen
19. In diesem Meldebogen sind Angaben über gruppeninterne Verbindlichkeiten, die nicht vom Bail-in ausgeschlossen sind, sowie über Kapitalinstrumente und Garantien zu machen.
20. Alle finanziellen Verflechtungen zwischen im Konzernabschluss erfassten relevanten Rechtsträgern sind zu melden. Die zu meldenden Beträge werden aggregiert, wenn sie dieselben Gegenparteien (sowohl Emittent oder Garantienehmer als auch Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber) und die gleiche Art von Verbindlichkeiten, Kapitalinstrumenten oder Garantien betreffen.
21. Die Kombination der Werte der Spalten 0020, 0040 und 0050 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
II.4.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010-0020 |
Emittent oder Garantienehmer Rechtsträger, der die Verbindlichkeiten oder das Kapitalinstrument ausgibt oder der Garantienehmer ist. |
0010 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 0030 angegebenen Namen identisch sein. |
0020 |
Code Kennung des Emittenten oder Garantienehmers. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Darf nicht mit der in Spalte 0040 angegebenen Kennung identisch sein. |
0030-0040 |
Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber Rechtsträger, der der Gläubiger der Verbindlichkeit ist, das Kapitalinstrument hält oder die Garantie stellt. |
0030 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 0010 angegebenen Namen identisch sein. |
0040 |
Code Kennung des Gläubigers, Inhabers oder Garantiegebers. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Darf nicht mit der in Spalte 0020 angegebenen Kennung identisch sein. |
0050- 0080 |
Finanzielle Verflechtungen In diesem Feld werden finanzielle Verflechtungen zwischen relevanten Rechtsträgern beschrieben. |
0050 |
Art Unter folgenden Arten ist auszuwählen: Gruppeninterne Verbindlichkeiten L.1. Nicht gedeckte vorrangige Einlagen Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0310 L.2. Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0320 L.3. Verbindlichkeiten aus Derivaten (Close-Out-Beträge) Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0330 L.4. Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurde Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0340 L.5. Strukturierte Schuldtitel Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0350 L.6. Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0360 L.7. Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0365 L.8. Nachrangige Verbindlichkeiten Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0370 L.9. Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0380 L.10. Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0390 L.11. Sonstige Verbindlichkeiten Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0400 Verbindlichkeiten, die keinem der vorgenannten Posten zugeordnet werden können L.12. Ergänzungskapital Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0530 L.13. Zusätzliches Kernkapital Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0520 L.14. Hartes Kernkapital (CET1) Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0510 Gruppeninterne Garantien G.1. Emission Garantien für bestimmte begebene Instrumente/Verbindlichkeiten G.2. Gegenpartei Garantien, die einer bestimmten Gegenpartei des Instituts gewährt wurden G.3. Unbegrenzt Allgemeine Garantien, die nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt sind G.4. Sonstige Garantien, die keiner der vorgenannten Arten zugeordnet werden können |
0060 |
Ausstehender Betrag Für die Verbindlichkeiten der Arten L.1, L.2 und L.4–L.14 (Spalte 0050) der ausstehende Betrag der gruppeninternen Verbindlichkeiten. Für Verbindlichkeiten aus Derivaten (Art L.3) die Close-Out-Beträge wie im Meldebogen Z 02.00 (LIAB) Zeile 0333. Für Garantien der Arten G.1–G.4 (Spalte 0050) der maximale Betrag, der im Rahmen der Garantie zu zahlen sein könnte. |
0070 |
davon: dem Recht eines Drittlands unterliegende Beträge Der Anteil (Geldbetrag) des ausstehenden Betrags, der dem Recht eines Drittlands unterliegt |
0080 |
davon: auf die MREL anrechenbar Betrag der auf die Anforderung nach Artikel 45 Richtlinie 2014/59/EU anrechenbaren Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. |
II.5 Z 05.01 und Z 05.02 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (MCP)
II.5.1 Allgemeine Anmerkungen
22. In diesen Meldebögen sind Angaben zu den Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z 05.01) und zu den außerbilanziellen Posten von wichtigen Gegenparteien (Z 05.02) zu machen. Die zu meldenden Beträge werden aggregiert, wenn sie dieselbe Gegenpartei und die gleiche Art von Verbindlichkeiten oder außerbilanziellen Posten betreffen.
23. Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten, für die die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann, werden in diesen Meldebögen nicht ausgewiesen. Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten, deren Gegenpartei ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger ist, sind nicht zu melden.
II.5.2 Z 05.01 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
24. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
Spalten |
Erläuterungen |
0010-0050 |
Gegenpartei Angaben zu wichtigen Gegenparteien, gegenüber denen Verbindlichkeiten bestehen. Um zu ermitteln, ob es sich bei einer Gegenpartei um eine wichtige Gegenpartei handelt, werden die ausstehenden Beträge aller Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe, auf die sich die Meldungen beziehen, für jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden summiert, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber im Konzernabschluss erfassten Unternehmen. Die Gegenparteien und Gruppen verbundener Gegenparteien werden nach aggregierten ausstehenden Beträgen geordnet. Für die ersten 10 dieser Gegenparteien sind in diesem Meldebogen Angaben zu machen. Für den Ausdruck „Gruppe verbundener Gegenparteien“ gilt die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Begriffsbestimmung für „Gruppe verbundener Kunden“. Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger nicht als Gegenpartei. |
0010 |
Name des Unternehmens Bezeichnung der wichtigen Gegenpartei bzw. der Gruppe verbundener Kunden. Im Falle einer Gruppe verbundener Kunden ist die Bezeichnung der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Firmenname der Gruppe anzugeben. |
0020 |
Code Kennung der wichtigen Gegenpartei bzw. der Gruppe verbundener Kunden. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. |
0030 |
Gruppe oder Einzelunternehmen Handelt es sich bei der wichtigen Gegenpartei um ein Einzelunternehmen, so ist „1“ anzugeben, handelt es sich um eine Gruppe verbundener Kunden, ist „2“ anzugeben. |
0040 |
Land Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Gründungslandes der Gegenpartei. Für internationale Organisationen ist der Pseudo-ISO-Code anzugeben (siehe neueste Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat). Es ist das Land des eingetragenen Geschäftssitzes der Gegenpartei anzugeben. Bei Gruppen verbundener Kunden ist das Gründungland der Muttergesellschaft anzugeben. |
0050 |
Sektor Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP (Anhang V Teil 1 Kapitel 6) eine der folgenden Branchen zuzuweisen: — Zentralbanken — Sektor Staat — Kreditinstitute — Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften — Haushalte — Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet. |
0060 |
Art Art der Verbindlichkeit gemäß Meldebogen Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB): L.0 Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten L.1 Nicht gedeckte vorrangige Einlagen L.2 Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen L.3 Verbindlichkeiten aus Derivaten L.4 Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurde L.5 Strukturierte Schuldtitel L.6 Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten L.7 Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten L.8 Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten L.9 Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten L.10 Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten L.11 Sonstige Verbindlichkeiten Bestehen gegenüber einer wichtigen Gegenpartei die Verbindlichkeiten mehrerer dieser Arten, wird jede Art in einer eigenen Zeile ausgewiesen. |
0070 |
Betrag Der Betrag entspricht dem im Meldebogen Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten angegebenen „ausstehenden Betrag“. Bei Verbindlichkeiten aus Derivaten (Art L.3) sind die Close-Out-Beträge aus Zeile 0333 des Meldebogens Z 02.00 anzugeben. |
II.5.3 Z 05.02 — Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
25. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
Spalten |
Erläuterungen |
0010-0050 |
Gegenpartei Angaben zu außerbilanziellen Posten von wichtigen Gegenparteien. Um zu ermitteln, ob es sich bei einer Gegenpartei, von der außerbilanzielle Posten stammen, um eine wichtige Gegenpartei handelt, werden die Nennbeträge der erhaltenen Zusagen und Garantien (gemäß FINREP Meldebogen F 09) des Unternehmens oder der Gruppe, auf die sich die Meldungen beziehen, für jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden summiert. Außerbilanzielle Posten, deren Gegenpartei ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger ist, sind nicht zu melden. Die Gegenparteien und Gruppen verbundener Kunden werden nach aggregierten Beträgen geordnet. Für die ersten 10 dieser Gegenparteien sind in diesem Meldebogen Angaben zu machen. Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger nicht als Gegenpartei. |
0010 |
Name des Unternehmens Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0010. |
0020 |
Code Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0020. |
0030 |
Gruppe oder Einzelunternehmen Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0030. |
0040 |
Land Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0040. |
0050 |
Sektor Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0050. |
0060 |
Art Arten der außerbilanziellen Posten wie im FINREP-Meldebogen F 09.02: OBS.1 Empfangene Kreditzusagen OBS.2 Empfangene Finanzgarantien OBS.3 Sonstige empfangene Zusagen Bestehen die von einer wichtigen Gegenpartei erhaltenen außerbilanziellen Posten aus mehreren dieser Arten, wird jede Art in einer eigenen Zeile ausgewiesen. |
0070 |
Betrag |
II.6 Z 06.00 — Einlagenversicherung (DIS)
II.6.1 Allgemeine Anmerkungen
26. Dieser Meldebogen gibt eine Übersicht über die Einlagenversicherung innerhalb einer Gruppe. Gehört ein relevanter Rechtsträger der Gruppe einem Einlagensicherungssystem an, so wird dies in diesem Meldebogen gemeldet.
27. Für jedes Kreditinstitut der Gruppe ist eine separate Zeile zu verwenden.
II.6.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010-0020 |
Unternehmen |
0010 |
Name Bezeichnung des Unternehmens gemäß Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) |
0020 |
Code Kennung des Unternehmens gemäß Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens. |
0030 |
Einlagensicherungssystem Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU Bezeichnung des amtlich anerkannten Einlagensicherungssystems, dem das Unternehmen nach der Richtlinie 2014/49/EU angehört. Es handelt es sich um das Einlagensicherungssystem im Gründungsmitgliedstaat des Unternehmens und nicht um andere Einlagensicherungssysteme, die den Kunden des Unternehmens in anderen Mitgliedstaaten über die dortige Zweigstelle gegebenenfalls zusätzlichen Schutz („top up“) bieten. Ist ein Institut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem es sich überdies um ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben die Bezeichnungen des Einlagensicherungssystems und des in Zeile 050 angegebenen institutsbezogenen Sicherungssystems übereinzustimmen. Für jedes Gründungsland des Unternehmens wird eines der folgenden Einlagensicherungssysteme ausgewählt: Österreich — „Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.“ — „Sparkassen-Haftungs GmbH“ Belgien — „Garantiefonds voor financiële diensten/Fonds de garantie pour les services financiers“ Bulgarien — „Фондът за гарантиране на влоговете в банките“ Kroatien — „Državna agencija za osiguranje štednih uloga i sanaciju banaka“ Zypern — „Σύστημα Εγγύησης των Καταθέσεων και Εξυγίανσης Πιστωτικών και Άλλων Ιδρυμάτων“ Tschechische Republik — „Garanční systém finančního trhu“ Dänemark — „Garantiformuen“ Estland — „Tagatisfond“ Finnland — „Talletussuojarahasto“ Frankreich — „Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution“ Deutschland — „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH“ — „Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH“ — „Sicherungseinrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV-Haftungsverbund)“ — „BVR Institutssicherung GmbH“ Gibraltar — „Gibraltar Deposit Guarantee Scheme“ Griechenland — „Ταμείο Εγγύησης Καταθέσεων και Επενδύσεων“ Ungarn — „Országos Betétbiztosítási Alap“ Island — „Tryggingarsjóður innstæðueigenda og fjárfesta“ Irland — „Irish Deposit Protection Scheme“ Italien — „Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi“ — „Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo“ Lettland — „Latvijas Noguldījumu garantiju fonds“ Liechtenstein — „Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV“ Litauen — „Indėlių ir investicijų draudimas“ Luxemburg — „Fonds de garantie des dépôts Luxembourg“ Malta — „Depositor Compensation Scheme“ Niederlande — „De Nederlandsche Bank, Depositogarantiestelsel“ Norwegen — „Bankenes sikringsfond“ Polen — „Bankowy Fundusz Gwarancyjny“ Portugal — „Fundo de Garantia de Depósitos“ Rumänien — „Fondul de Garantare a Depozitelor Bancare“ Slowakei — „Fond ochrany vkladov“ Slowenien — „Banka Slovenije“ Spanien — „Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito“ Schweden — „Riksgälden“ Ist das amtlich anerkannte Einlagensicherungssystem, dem das Unternehmen angehört, hier nicht angeführt, ist „Sonstige“ anzugeben. |
0040 |
Gedeckte Einlagen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU Der Betrag der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU, der unter das in Zeile 00030 angegebene Einlagensicherungssystem fällt, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU genannten vorübergehend höheren Beträge. |
0050 |
Institutsbezogenes Sicherungssystem Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezeichnung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem das Unternehmen angehört. Gehört das Unternehmen keinem institutsbezogenen Sicherungssystem an, ist keine Angabe zu machen. Ist ein Institut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem es sich überdies um ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben die Bezeichnungen des institutsbezogenen Sicherungssystems und des in Zeile 030 angegebenen Einlagensicherungssystems übereinzustimmen. |
0060 |
Zusätzlicher Schutz im Rahmen eines vertraglichen Systems Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/49/EU Betrag der Einlagen, die durch ein vertragliches System des Unternehmens gedeckt sind. |
II.7 Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche
II.7.1 Allgemeine Anmerkungen
28. Die vier Meldebögen zu diesem Themenkreis enthalten wichtige Angaben zu den wirtschaftlichen Funktionen, die die Gruppe wahrnimmt, eine qualitative Bewertung ihrer Auswirkungen, Substituierbarkeit und Wesentlichkeit sowie eine Aufschlüsselung dieser kritischen Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen und Rechtsträgern.
29. Die Meldebögen betreffen die folgenden Themen:
30. Im Meldebogen Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC1) werden auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Indikatoren die nicht kritischen und die kritischen Funktionen ermittelt, die die Gruppe in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, wahrnimmt.
31. Im Meldebogen Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC2) wird aufgezeigt, von welchen Rechtsträgern die kritischen Funktionen wahrgenommen werden, und bewertet, ob die einzelnen Rechtsträger für die Erfüllung dieser kritischen Funktionen als wesentlich einzustufen sind.
32. Im Meldebogen Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC3) werden die Kerngeschäftsbereiche vollständig aufgelistet und nach Rechtsträgern aufgeschlüsselt.
33. Im Meldebogen Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC4) werden die kritischen Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen aufgeschlüsselt.
34. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU sind „kritische Funktionen“ Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte.
35. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission ( 8 ) gilt eine Funktion als kritisch, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Funktion wird von einem Institut für Dritte erbracht, die nicht dem Institut oder der Gruppe angehören; und
der plötzliche Ausfall dieser Funktion hätte wahrscheinlich wesentliche negative Auswirkungen auf die Dritten, würde zu Ansteckung führen oder das allgemeine Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben, da die Funktion für Dritte systemrelevant ist und das Ausüben der Funktion durch das Institut oder die Gruppe systemrelevant ist.
36. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU sind „Kerngeschäftsbereiche“ Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen.
37. Für die Zwecke dieses Meldebogens werden die wirtschaftlichen Funktionen anhand der nachstehenden Aufstellung aufgegliedert.
38. Für jede Kategorie wirtschaftlicher Funktionen kann die Angabe „Sonstige“ gewählt werden, wenn sich die Funktion nicht einer der vorgegebenen Arten zuordnen lässt.
39. Die in den Zeilen 0010 bis 0070 sowie 0080 bis 0150 zu meldenden Gegenparteien folgen der Brancheneinteilung in FINREP Anhang V Teil 1 Kapitel 6. Unter KMU sind KMU gemäß FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 5 Buchstabe i zu verstehen.
ID |
Wirtschaftliche Funktion |
Einlagen Die Entgegennahme von Einlagen betrifft die Annahme von Einlagen von Nichtfinanzintermediären. Sie betrifft nicht Anleihen anderer Finanzintermediäre; diese fallen in die Kategorie großvolumige Finanzierungen. Einlagen umfassen: i) Girokonten/Tagesgeldkonten, ii) Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und iii) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist ohne Pensionsgeschäfte. Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 14. Anhang II Teil 2, Kategorien 9.1, 9.2 und 9.3 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013. |
|
1.1 |
Haushalte |
1.2 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) |
1.3 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) |
1.4 |
Sektor Staat |
1.5, 1.6, 1.7 |
Andere Sektoren/Gegenparteien (1), (2) und (3) |
Kreditvergabe Die Kreditvergabe betrifft die Bereitstellung von Mitteln für nichtfinanzielle Gegenparteien wie Firmen- oder Privatkunden. Die Kreditvergabe an finanzielle Gegenparteien wird separat in der Kategorie großvolumige Finanzierungen erfasst. Kredite umfassen Schuldtitel der Institute, jedoch keine Wertpapiere, unabhängig von ihrer Rechnungslegungsklassifikation. Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 17. Anhang II Teil 2, Kategorie 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013. |
|
2.1 |
Haushalte — Wohnungsbaukredite Unter Wohnungsbaukredite fallen Kredite, die Haushalten für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, gewährt werden. |
2.2 |
Haushalte — Sonstige Kredite |
2.3 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) |
2.4 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) |
2.5 |
Sektor Staat |
2.6, 2.7, 2.8 |
Andere Sektoren/Gegenparteien (1), (2) und (3) |
Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 20. Unter diese Kategorie fallen die wirtschaftlichen Funktionen Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing und Verwahrung, die ein Kreditinstitut als Vermittler zwischen eigenen Kunden oder als Vermittler zwischen einem Kunden und einer oder mehreren relevanten Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) leistet, sowie die Bereitstellung eines (indirekten) Zugangs zu FMI für andere Banken. Im Einklang mit den Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung der kritischen Funktionen und der kritischen gemeinsamen Dienste sind Zahlungen, Clearing- und Abwicklungstätigkeiten auf Dienstleistungen beschränkt, die von Banken für ihre Kunden erbracht werden. Diese Kategorie betrifft keine Unternehmen, die ausschließlich Dienste für FMI erbringen. Für die Zwecke dieses Meldebogens sind FMI Zahlungssysteme, Wertpapierabrechnungssysteme, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien (ohne Transaktionsregister). Zahlungsdienst, Zahlungsvorgang und Zahlungssystem sind im Sinne von Artikel 4 Absätze 3, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu verstehen. |
|
3.1 |
Zahlungsdienste für MFI Diese Zeile betrifft Zahlungsdienste, die — mit oder ohne Inanspruchnahme externer Zahlungssysteme — für monetäre Finanzinstitute (MFI) erbracht werden. Sie umfasst außerdem Korrespondenzbankdienste (und einschlägige Zahlungen). Zu den MFI zählen sämtliche institutionellen Einheiten der Teilsektoren i) Zentralbanken, ii) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) und iii) Geldmarktfonds. |
3.2 |
Zahlungsdienste für Nicht-MFI Zahlungsdienste, die — mit oder ohne Inanspruchnahme externer Zahlungssysteme — für Kunden erbracht werden. Betroffen sind lediglich natürliche und juristische Personen, die nicht der Kategorie MFI angehören. Zahlungsdienstleister gehören nicht zur Kategorie Nicht-MFI. |
3.3 |
Bargelddienstleistungen Erbringung von Bargelddienstleistungen für Kunden (sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen, jedoch nur Nicht-MFI). Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Abhebungen an Geldautomaten und Zweigstellen und nicht um andere Bargelddienstleistungen (einschließlich Geldtransporte für Großhändler). Eingeschlossen sind Bargeldabhebungen mit Schecks und bei Zweigstellen mittels Bankformularen (bei denen Karten als Identifizierungsmittel verwendet werden können). |
3.4 |
Wertpapierabrechnungsdienstleistungen Dienste im Zusammenhang mit der Bestätigung, dem Clearing und der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, die — mit oder ohne Inanspruchnahme von Wertpapierabwicklungssystemen — für Kunden erbracht werden. Die Abwicklung umfasst den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen, |
3.5 |
CCP-Clearingdienste Erbringung von Wertpapiere- und Derivate-Clearingdienste für Kunden. Diese Kategorie umfasst auch die Bereitstellung des indirekten Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei (CCP). |
3.6 |
Verwahrungsdienste Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Kunden und mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. |
3.7, 3.8, 3.9 |
Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1), (2) und (3) |
Kapitalmärkte Kapitalmarktgeschäfte umfassen Wertpapieremission und -handel, einschlägige Beratungsdienste und verbundene Dienstleistungen wie Primebroker-Dienstleistungen und Market-Making. |
|
4.1 |
Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC) Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 „Derivat“ oder „Derivatekontrakt“ bezeichnen eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission, genannten Finanzinstrumente. (2) „OTC-Derivate“ oder „OTC-Derivatekontrakte“ bezeichnen Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. In dieser Kategorie ist lediglich der Betrag der am OTC-Markt gehandelten Derivate zu melden. |
4.2 |
Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC) Alle zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, außer zu Handelszwecken gehaltene OTC-Derivate. |
4.3 |
Sekundärmarkthandel Am Sekundärmarkt findet der An- und Verkauf von Wertpapieren durch Anleger statt. Diese Kategorie betrifft das gesamte Handelsportfolio (d. h. Eigenkapital, Unternehmensanleihen, Staatsanleihen). Der zu meldende Betrag ist der Gesamtbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Wertpapiere, und zwar zu dem am Meldestichtag geltenden beizulegenden Zeitwert. Er umfasst keine Darlehen, Derivate und nicht handelbare Vermögenswerte (z. B. Forderungen). |
4.4 |
Primärmarkt/Übernahme Die Erstausgabe von Wertpapieren findet auf dem Primärmarkt statt: An einer Börse begeben Unternehmen, Regierungen oder andere Gruppen Wertpapiere, um mittels schuld- oder eigenkapitalbasierter Titel (wie Stammaktien und Vorzugsaktien, Unternehmensanleihen, Schuldtitel, Wechsel, Staatsanleihen) Finanzierungen zu erhalten. Auf den Primärmärkten sind Übernahmekonsortien tätig. |
4.5, 4.6, 4.7 |
Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1), (2) und (3) |
Großvolumige Finanzierungen Anleihe- und Darlehensgeschäft zwischen finanziellen Gegenparteien (Kreditinstituten und sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften) auf Interbankenmärkten. |
|
5.1 |
Kreditaufnahme Kreditaufnahme bei finanziellen Gegenparteien auf dem Interbankenmarkt (einschließlich über Pensionsgeschäfte, Interbankenkredite, Commercial Paper, Einlagenzertifikate, Geldmarktfonds, Kreditlinien, forderungsbesicherte Geldmarktpapiere und Treuhandeinlagen). |
5.2 |
Derivate (Vermögenswerte) Derivate mit finanziellen Gegenparteien, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Im Unterschied zur Kategorie „Kapitalmärkte“ enthalten die Derivate in der Kategorie „Großvolumige Finanzierungen“ sämtliche Derivatkontrakte mit finanziellen Gegenparteien (nicht nur die zu Handelszwecken gehaltenen). |
5.3 |
Kreditvergabe Kreditvergabe an finanzielle Gegenparteien auf dem Interbankenmarkt (einschließlich über umgekehrte Pensionsgeschäfte, Commercial Paper, Einlagenzertifikate, Geldmarktfonds, Kreditlinien, forderungsbesicherte Geldmarktpapiere, Treuhandeinlagen). |
5.4 |
Derivate (Verbindlichkeiten) Derivate mit finanziellen Gegenparteien, die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. |
5.5, 5.6, 5.7 |
Sonstige Produktarten (1), (2) und (3) Alle übrigen Funktionen der wirtschaftlichen Funktion „Großvolumige Finanzierungen“, die nicht unter 5.1 bis 5.4 enthalten sind. |
(1)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(2)
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1). |
II.7.2 Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
40. Dieser Meldebogen ist für jeden Mitgliedstaat („Land“), in dem die Gruppe tätig ist, auszufüllen.
41. Er betrifft alle in diesem Mitgliedstaat von einem Unternehmen der Gruppe wahrgenommenen wirtschaftlichen Funktionen, unabhängig davon, ob es sich um kritische Funktionen handelt oder nicht.
Zeilen |
Erläuterungen |
0010-0380 |
Wirtschaftliche Funktionen Begriffsbestimmung siehe oben. |
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion Wird für die wirtschaftliche Funktion „Sonstige“ angegeben (Funktionen 1.5-1.7, 2.6-2.8, 3.7-3.9, 4.5-4.7, 5.5-5.7) ist die Funktion näher zu beschreiben. |
0020 |
Marktanteil Schätzung des Marktanteils, der auf das Institut oder die Gruppe in Bezug auf die wirtschaftliche Funktion im jeweiligen Land entfällt. In Prozent des als Geldbetrag bewerteten Gesamtmarkts. |
0030 |
Geldbetrag Der Inhalt dieser Spalte hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen Funktion ab. 1. Einlagen Buchwert (einschließlich der aufgelaufenen Zinsen) der entgegengenommenen Einlagen. Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 08.01 und Anhang V Teil 2 Nummer 97. 2. Kreditvergabe Bruttobuchwert der wertgeminderten und nicht wertgeminderten Darlehen und Kredite (einschließlich der aufgelaufenen Zinsen). Das laufende Kreditaufkommen dient als Näherungswert für das zu erwartende Kreditaufkommen. Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 04.04.01 und Anhang V Teil 1 Nummer 34 Buchstabe b. 3. Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung Es ist grundsätzlich der Jahresdurchschnitt der täglichen Geschäfte anzugeben. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden. In Bezug auf die verschiedenen Funktionen sind insbesondere folgende Werte zu ermitteln: — Zahlungsdienste (3.1 und 3.2): Wert der gesendeten Transaktionen. — (Verweise: Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366; EZB/2013/43 (1)) — Bargelddienstleistungen (3.3): Wert der Geldautomatengeschäfte nach Tabelle 7 EZB/2013/43 sowie der außerbörslichen Barabhebungen nach Tabelle 4 EZB/2014/15 (2). — Wertpapierabrechnungsdienstleistungen (3.4): Wert der im Namen von Kunden durchgeführten Wertpapierübertragungen. Dies betrifft auch Transaktionen, die mit einem Wertpapierabwicklungssystem oder von den betreffenden Instituten intern abgewickelt werden, sowie Transaktionen ohne Gegenwertverrechnung. — CCP-Clearingdienste (3.5): Die Positionen (Risikopositionen), die die CCP, denen das Institut angehört, bei dem Institut im Namen seiner Kunden übernimmt. Anzugeben ist der durchschnittliche tägliche Wert offener Positionen in Bezug auf Kundengeschäfte bei zentralen Gegenparteien. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden. — Verwahrungsdienste (3.6): Zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Betrag der verwahrten Vermögenswerte. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nennwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den gemeldeten Beträgen sind, soweit angemessen, die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten. — (Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 22.02 Spalte 010) 4. Kapitalmärkte Nominalbetrag — nur Meldungen für Derivate (4.1-4.2): Bruttonennbetrag aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen aber noch nicht abgewickelt waren. Verweise: Begriffsbestimmung in FINREP Anhang V Teil 2 Nummer 133, Daten in FINREP Anhänge III, IV und V. — Derivate (gesamt) (4.1-4.2): Meldebogen F 10.00 Spalte 030 Zeile 290. — Derivate (außerbörslich) (4.1): Meldebogen F 10.00 Spalte 030 Zeilen 300, 310 und 320. — Sekundärmarkthandel (4.3): Buchwert der Vermögenswerte: der auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisende Buchwert einschließlich der aufgelaufenen Zinsen (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 27) für Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 31) als „zu Handelszwecken gehalten“ eingestuft (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 15 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe a). — Verweise: FINREP Anhang III Meldebogen F 04.01 Spalte 010 Zeilen 010, 060 und 120. — Primärmärkte (4.4): Gebühreneinnahmen: Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von nicht durch das Institut emittierten oder ausgegebenen Wertpapieren empfangen hat. — Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 22.01 Spalte 010 Zeilen 030 und 180. 5. Großvolumige Finanzierungen Bruttobuchwert nach FINREP. Verweise: FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 34, FINREP Anhänge III und IV Meldebögen: — Kreditaufnahme (5.1): Meldebogen F 20.06 Spalte 010 Zeilen 100 und 110, alle Länder. — Derivate (Vermögenswerte) (5.2): Meldebogen F 20.04 Spalte 010 Zeile 010, alle Länder. — Kreditvergabe (5.3): Meldebogen F 20.04 Spalte 010 Zeilen 170 und 180, alle Länder. — Derivate (Verbindlichkeiten) (5.4): Meldebogen F 20.06 Spalte 010 Zeile 010, alle Länder. |
0040 |
Zahlenangaben Der Inhalt dieser Spalte hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen Funktion ab. 1. Einlagen Gesamtzahl der Kunden, die die gemeldeten Geldbeträge hinterlegt haben. Verwendet ein Kunde mehr als ein Einlagenprodukt/Konto, so wird der Kunde nur einmal gezählt. 2. Kreditvergabe Gesamtzahl der Kunden Verwendet ein Kunde mehrere Kreditprodukte/Konten, so wird der Kunde nur einmal gezählt. 3. Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung Es ist grundsätzlich der Jahresdurchschnitt der täglichen Geschäfte anzugeben. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden. In Bezug auf die verschiedenen Funktionen sind insbesondere folgende Werte zu ermitteln: — Zahlungsdienste (3.1 bis 3.2): Anzahl der Geschäfte — Verweise: Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366; EZB/2013/43. — Bargelddienstleistungen (3.3): Anzahl der Geldautomatengeschäfte nach Tabelle 7 EZB/2013/43 sowie der außerbörslichen Barabhebungen nach Tabelle 4 EZB/2014/15. — Wertpapierabrechnungsdienstleistungen (3.4): Anzahl der im Namen von Kunden durchgeführten Wertpapierübertragungen. Dies betrifft auch Transaktionen, die mit einem Wertpapierabwicklungssystem oder von dem betreffenden Institut oder der Gruppe intern abgewickelt wurden, sowie Transaktionen ohne Gegenwertverrechnung. 4. Kapitalmärkte Anzahl der Gegenparteien oder Geschäfte. Für Derivate (4.1-4.2) und Sekundärmarktinstrumente (4.3) die Gesamtzahl der Gegenparteien. Für Primärmärkte (4.4) die Gesamtzahl der übernommenen Transaktionen. 5. Großvolumige Finanzierungen Gesamtzahl der Gegenparteien. Verwendet eine Gegenpartei mehr als ein Konto und/oder tätigt mehr als ein Geschäft, so wird die Gegenpartei nur einmal gezählt. |
0050 |
Marktauswirkungen Die geschätzten Auswirkungen einer plötzlichen Unterbrechung einer Funktion auf Dritte, Finanzmärkte und die Realwirtschaft unter Berücksichtigung der Größe, des Marktanteils im Land, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts. Die Auswirkungen werden mit den Abstufungen hoch (H), mittel bis hoch (MH), mittel bis gering (ML) und gering (L) bewertet. H wird gewählt, wenn die Unterbrechung massive Auswirkungen auf den nationalen Markt hat, MH, wenn die Auswirkungen erheblich sind, ML, wenn die Auswirkungen wesentlich, aber begrenzt sind, und L, wenn die Auswirkungen gering sind. |
0060 |
Substituierbarkeit Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 Eine Funktion gilt als substituierbar, wenn sie in vertretbarer Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ersetzbar ist, wodurch systemische Probleme für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte vermieden werden können. Bei der Bewertung der Substituierbarkeit einer Funktion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Struktur des Marktes für diese Funktion und die Verfügbarkeit von Ersatzanbietern, b) die Möglichkeiten anderer Anbieter unter dem Gesichtspunkt der Kapazität, der Anforderungen an die Durchführung der Funktion und der möglichen Hürden für den Markteinstieg oder die Markterweiterung, c) die Anreize für andere Anbieter, diese Tätigkeiten zu übernehmen, d) die Zeit, die für den Wechsel der Nutzer der Dienstleistung zu dem neuen Dienstleistungsanbieter erforderlich ist, sowie die Kosten dieses Wechsels, die Zeit, die andere Wettbewerber für die Übernahme der Funktionen benötigen, sowie die Frage, ob diese Zeit ausreicht, um je nach Art der Dienstleistung eine wesentliche Beeinträchtigung zu verhindern. Die Auswirkungen werden mit den Abstufungen hoch (H), mittel bis hoch (MH), mittel bis gering (ML) und gering (L) bewertet. H wird gewählt, wenn die Funktion ohne Weiteres unter vergleichbaren Bedingungen und innerhalb einer angemessenen Frist von einer anderen Bank wahrgenommen, werden kann, L, wenn die Funktion nicht ohne Weiteres oder rasch ersetzt werden kann, MH und ML für Situationen dazwischen, wobei verschiedene Parameter (z. B. Marktanteil, Marktkonzentration, Zeit bis zur Substitution, rechtliche Hindernisse und praktische Anforderungen für den Markteintritt oder die Markterweiterung) zu berücksichtigen sind. |
0070 |
Kritische Funktion In dieser Spalte ist anzugeben, ob die wirtschaftliche Funktion unter Berücksichtigung der quantitativen Daten und der Wesentlichkeitsindikatoren in diesem Meldebogen für den Markt des betreffenden Landes als kritisch anzusehen ist. 2 Angaben sind möglich: Ja oder Nein |
(1)
Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).
(2)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/15) (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1). |
II.7.3 Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
42. Dieser Meldebogen ist für die gesamte Gruppe auszufüllen, wobei nur die kritischen Funktionen anzugeben sind, die in {Z 07.01;070} (je Mitgliedstaat) als solche ermittelt wurden.
43. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
Land Das Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
0020 |
ID ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
0030 |
Name Bezeichnung des Unternehmens, das die kritische Funktion wahrnimmt, wie im Meldebogen Z 01.00 (ORG). Wird in einem Land die gleiche kritische Funktion von mehreren Unternehmen wahrgenommen, so wird jedes Unternehmen in einer eigenen Zeile ausgewiesen. |
0040 |
Code Kennung des Unternehmens, das die kritische Funktion wahrnimmt, wie im Meldebogen Z 01.00 Organisationsstruktur (ORG). |
0050 |
Geldbetrag Beitrag (Geldbetrag), den der Rechtsträger zu dem in Spalte 0030 des Meldebogens Z 07.01 (FUNC 1) angegebenen Geldbetrag leistet. |
II.7.4 Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC 3) Erläuterungen zu bestimmten Positionen
44. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
45. In diesem Meldebogen werden lediglich die relevanten Rechtsträger ausgewiesen.
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
Kerngeschäftsbereich Kerngeschäftsbereich im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission. |
0020 |
ID des Geschäftsbereichs Vom Institut anzugebende eindeutige Kennung des Geschäftsbereichs. |
0030 |
Beschreibung Beschreibung des Kerngeschäftsbereichs |
0040 |
Name Bezeichnung des Unternehmens gemäß Z 01.00 (ORG), das Teil des Kerngeschäftsbereichs ist oder diesen bildet. Sind mehrere Unternehmen im gleichen Kerngeschäftsbereich tätig, so wird jedes Unternehmen in einer eigenen Zeile ausgewiesen. |
0050 |
Code Kennung des Unternehmens gemäß Z 01.00 (ORG), das Teil des Kerngeschäftsbereichs ist oder diesen bildet. |
II.7.5 Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC 4): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
46. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
47. In diesem Meldebogen sind nur die in {Z 07.01;0070} ermittelten kritischen Funktionen anzugeben.
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
Land Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
0020 |
ID der Funktion ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
0030 |
Kerngeschäftsbereich Kerngeschäftsbereich im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016, wie im Meldebogen Z 07.03 (FUNC 3) angegeben. |
0040 |
ID des Geschäftsbereichs Vom Institut anzugebende eindeutige Kennung des Geschäftsbereichs, wie im Meldebogen Z 07.03 (FUNC 3) angegeben. |
II.8 Z 08.00 — Kritische Dienstleistungen (SERV)
II.8.1 Allgemeine Erläuterungen
48. Die in diesem Meldebogen vorgesehenen Angaben sind einmal für die gesamte Gruppe zu machen. Hier werden die kritischen Dienstleistungen aufgelistet, die jedes Unternehmen in der Gruppe in Anspruch nimmt, und mit den von der Gruppe wahrgenommenen kritischen Funktionen verknüpft.
49. Zu den kritischen Dienstleistungen zählen die zugrunde liegenden Geschäfte, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die für einen (spezielle Dienstleistungen) oder mehrere Geschäftsbereiche oder Rechtsträger (gemeinsame Dienstleistungen) innerhalb der Gruppe erbracht und für die Erbringung einer oder mehrerer kritischer Funktionen benötigt werden. Kritische Dienstleistungen können durch Unternehmen innerhalb der Gruppe erbracht (interne Dienstleistung) oder an einen externen Anbieter übertragen werden (externe Dienstleistung). Eine Dienstleistung ist als kritisch einzustufen, wenn ihre Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung kritischer Funktionen darstellt oder diese vollständig verhindert, da sie untrennbar mit den kritischen Funktionen verbunden ist, die ein Institut für Dritte erbringt.
50. Dienstleistungen, die für einen Rechtsträger innerhalb der Gruppe vollständig intern erbracht werden, sind in diesem Meldebogen nicht anzugeben.
51. Dienstleistungen, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die kritischen Funktionen haben, sind in diesem Meldebogen nicht anzugeben.
52. Die Kombination der Werte der Spalten 0005, 0010, 0030, 0050, 0070 und 0080 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
II.8.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0005 |
Identifikator |
0010 |
Art der Dienstleistung Für die Art der Dienstleistung ist eine der unten angegebenen Arten auszuwählen. Nach Möglichkeit ist die Unterkategorie anzugeben (zweistellige Kennung). Gibt es keine Unterkategorie oder beschreiben die Unterkategorien die vom Institut erbrachte Dienstleistung nicht ausreichend, so ist die Hauptkategorie (einstellige Kennung) anzugeben. 1. Personalverwaltung 1.1. Mitarbeiterverwaltung, einschließlich Verwaltung von Verträgen und Vergütungen 1.2. Interne Kommunikation 2. Informationstechnologie 2.1. IT- und Kommunikationsgeräte 2.2. Datenspeicherung und -verarbeitung 2.3. Sonstige IT-Infrastruktur, IT-Arbeitsplätze, Telekommunikation, Server, Datenzentren und zugehörige Dienste 2.4. Verwaltung von Softwarelizenzen und Anwendungssoftware 2.5. Zugang zu externen Anbietern, insbesondere von Daten- und Infrastrukturanbietern 2.6. Wartung von Anwendungen, einschließlich Softwareanwendungen und verbundene Datenströme 2.7. Erstellung von Berichten, interne Informationsflüsse und Datenbanken 2.8. Nutzersupport 2.9. Katastrophenmanagement und Wiederherstellung nach Notfällen 3. Bearbeitung von Geschäftsvorgängen, einschließlich rechtlicher Aspekte, insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäsche 4. Bereitstellung und Verwaltung von Immobilien und Gebäuden sowie verbundene Tätigkeiten 4.1. Büro- und Lagerräume 4.2. internes Gebäudemanagement 4.3. Sicherheit und Zugangskontrolle 4.4. Verwaltung des Immobilienportfolios 4.5. Sonstiges — bitte angeben 5. Juristische Dienstleistungen und Compliance-Aufgaben 5.1. Rechtsberatung des Unternehmens 5.2. geschäfts- und transaktionsbezogene juristische Dienstleistungen 5.3. Compliance-Unterstützung 6. Liquiditäts- und Finanzplanung 6.1. Koordinierung, Verwaltung und Management der Liquiditäts- und Finanzplanung 6.2. Koordinierung, Verwaltung und Management der Unternehmensrefinanzierung einschließlich Sicherheitenverwaltung 6.3. Berichterstattung, insbesondere bezüglich der aufsichtsrechtlichen Liquiditätsanforderungen 6.4. Koordinierung, Verwaltung und Management mittel- und langfristiger Finanzierungsprogramme sowie Refinanzierung von Unternehmen der Gruppe 6.5. Koordinierung, Verwaltung und Management der Refinanzierung, insbesondere kurzfristiger Emissionen 7. Handel/Vermögensverwaltung 7.1. Handelstätigkeit: Orderannahme, Konzeption, Umsetzung und Vermarktung von Finanzprodukten 7.2. Bestätigung, Abwicklung, Zahlung 7.3. Positions- und Gegenparteienverwaltung bezüglich Datenmeldungen und Beziehungen zu Gegenparteien 7.4. Portfoliomanagement, (Risikosteuerung und Portfolioabgleich) 8. Risikomanagement und Bewertung 8.1. zentrales, geschäftsbereichsbezogenes oder risikobasiertes Risikomanagement 8.2. Risikoberichterstattung 9. Rechnungslegung 9.1. Erstellen gesetzlich und aufsichtlich vorgeschriebener Berichte und Meldungen 9.2. Bewertung, insbesondere von Marktpositionen 9.3. Managementberichterstattung 10. Bargeldbearbeitung |
0020-0030 |
Dienstleistungsempfänger Das Unternehmen der Gruppe, das die in der Spalte 0010 angegebene kritische Dienstleistung von einem anderen Unternehmen der Gruppe oder dem in den Spalten 0040-0050 angegebenen externen Anbieter entgegennimmt |
0020 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 0040 angegebenen Namen identisch sein. |
0030 |
Code Spezifische Kennung des Rechtsträgers aus Spalte 0020, wie im Meldebogen Z 01.00 (ORG) angegeben. Darf nicht mit der in Spalte 0050 angegebenen Kennung identisch sein. |
0040-0050 |
Dienstleister Der (interne oder externe) Rechtsträger, der die in Spalte 0010 angegebene kritische Dienstleistung für ein Unternehmen der Gruppe erbringt. |
0040 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 0020 angegebenen Namen identisch sein. |
0050 |
Code Spezifische Kennung des Rechtsträgers aus Spalte 0040. Darf nicht mit der in Spalte 0030 angegebenen Kennung identisch sein. Ist der Dienstleister ein Unternehmen der Gruppe, so muss die Kennung mit der im Meldebogen Z 01.00 (ORG) angegebenen Kennung übereinstimmen. Ist der Dienstleister kein Unternehmen der Gruppe, so muss seine Kennung — im Falle von Instituten der 20-stellige alphanumerische LEI-Code sein; — Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. |
0060 |
Unternehmen der Gruppe Ja, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen der Gruppe erbracht wird (intern). Nein, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das nicht der Gruppe angehört (extern). |
0070-0080 |
Kritische Funktion Funktion, deren Wahrnehmung bei Unterbrechung der kritischen Dienstleistung ernsthaft behindert oder vollständig unterbunden würde. Diese Funktion muss auch im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) als kritisch eingestuft worden sein. |
0070 |
Land Mitgliedstaat, für den die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
0080 |
ID ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
0090 |
Geschätzte Substituierbarkeitsfrist Zeit, die schätzungsweise erforderlich ist, um einen Dienstleister im Hinblick auf Gegenstand, Qualität und Kosten der erhaltenen Dienstleistung in vergleichbarem Umfang durch einen anderen Anbieter zu ersetzen. Einer der folgenden Werte ist anzugeben: — 1 Tag — 1 Woche, wenn die Substituierbarkeitsfrist bis zu einer Woche beträgt, — 1 Woche — 1 Monat, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als eine Woche und bis zu einen Monat beträgt, — 1-6 Monate, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als einen Monat und bis zu sechs Monate beträgt, — 6-12 Monate, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als sechs Monate und bis zu ein Jahr beträgt, — über 1 Jahr, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als ein Jahr beträgt. |
0100 |
Geschätzte Frist für den Zugang zu den Vertragsinformationen Zeit, die schätzungsweise erforderlich ist, um infolge eines Antrag der Abwicklungsbehörde die folgenden Informationen über den Dienstleistungsvertrag zu erhalten: — Laufzeit des Vertrags, — Vertragsparteien (vertragserstellende Partei, Lieferant, Ansprechpartner) und ihre Gerichtsbarkeit, — Art der Dienstleistung (d. h. kurze Beschreibung der Art der Transaktion zwischen den Parteien, einschließlich Preisen), — ob die gleiche Dienstleistung von einem anderen internen/externen Dienstleister angeboten werden kann (Ermittlung infrage kommender Unternehmen), — Gerichtsstand des Vertrags, — Abteilung, die für die wichtigsten im Vertrag vorgesehenen Transaktionen zuständig ist, — wichtigste bei Aussetzung oder Verzug der Zahlungen anwendbare Vertragsstrafen, — Auslöser für vorzeitige Beendigung und Kündigungsfristen, — operative Unterstützung nach der Kündigung, — von dem Vertrag betroffene kritische Funktionen und Geschäftsbereiche. Einer der folgenden Werte ist anzugeben: — 1 Tag — 1 Tag — 1 Woche — über 1 Woche — Für diese Dienstleistung gibt es keinen Vertrag. |
0110 |
Anwendbares Recht ISO-Code des Landes, dessen Recht auf den Vertrag Anwendung findet. |
0120 |
Abwicklungseignung des Vertrags Bewertung, ob der Vertrag im Abwicklungsfall fortgeführt und übertragen werden kann. Bei dieser Bewertung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: — Existiert eine Klausel, die eine Gegenpartei dazu berechtigt, den Vertrag allein wegen einer Abwicklung, Frühinterventionsmaßnahmen oder einer Cross-Default-Situation zu kündigen, auch wenn wesentliche Verpflichtungen weiterlaufen? — Existiert eine Klausel, die eine Gegenpartei dazu berechtigt, Geschäftsbedingungen oder Preise allein wegen einer Abwicklung, Frühinterventionsmaßnahmen oder einer Cross-Default-Situation zu ändern, auch wenn wesentliche Verpflichtungen weiterlaufen? — Ist im Vertrag ein Aussetzungsrecht für Abwicklungsbehörden festgelegt? Einer der folgenden Werte ist anzugeben: — Ja, wenn der Vertrag als abwicklungsgeeignet eingestuft wird. — Nein, wenn der Vertrag als nicht abwicklungsgeeignet eingestuft wird. — Nicht bewertet, wenn keine Bewertung vorgenommen wurde. |
II.9 Z 09.00 — FMI-Dienstleistungen — Anbieter und Nutzer — Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI)
II.9.1 Allgemeine Anmerkungen
53. In diesem Meldebogen werden Clearing-, Zahlungs-, Wertpapierabwicklungs- und Verwahrungstätigkeiten, Funktionen oder Dienstleistungen angegeben, deren Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung einer oder mehrerer kritischer Funktionen darstellen oder diese vollständig verhindern kann.
54. Dieser Meldebogen ist für das gesamte Unternehmen bzw. die gesamte Gruppe auszufüllen.
55. Lediglich Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer kritischen Funktion verhindern würde, sind anzugeben.
56. Die Kombination der Werte der Spalten 0020, 0030, 0040, 0070 und 0100 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
II.9.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010-0020 |
Nutzer In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesenes Unternehmen einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt. |
0010 |
Name In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesene Bezeichnung des Unternehmens einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt. Hier sind nur Unternehmen zu melden, die gemäß Z 07.02 kritische Funktionen wahrnehmen. |
0020 |
Code In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesene Kennung des Unternehmens einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt. |
0030-0040 |
Kritische Funktion Kritische Funktion, die von dem Unternehmen wahrgenommen wird und deren Erfüllung durch die Unterbrechung der Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste behindert oder unterbunden würde. |
0030 |
Land Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
0040 |
ID ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
0050-0070 |
Finanzmarktinfrastruktur (FMI) Verweise: CPMI, Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen Ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzinstituten, einschließlich des Betreibers des Systems, das für die Erfassung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten oder sonstige Finanztransaktionen genutzt wird. |
0050 |
Art des Systems Einer der folgenden Werte ist anzugeben: PS Zahlungssystem I) CSD (Internationaler) Zentralverwahrer, einschließlich (internationaler) Zentralverwahrer, die (intern oder über externe Auftragnehmer) Abwicklungsdienste erbringen SSS Wertpapierabwicklungssystem ohne Verwahrung CCP-Securities Zentrale Gegenpartei für Wertpapierclearing CCP-Derivatives Zentrale Gegenpartei für Derivateclearing TR Transaktionsregister Sonstige Wenn das FMI-System keiner der oben angegebenen Arten entspricht. NA Wenn kritische Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- oder Verwahrungsdienste von Unternehmen erbracht werden, die keine der oben genannten Finanzmarktinfrastrukturen sind, z. B. Depotbanken. |
0060 |
Name Firmenname der Finanzmarktinfrastruktur Wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde, bleibt diese Spalte leer. |
0070 |
Code der FMI Unternehmenskennung der FMI. 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code, sofern vorhanden. Ist kein LEI-Code verfügbar, ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, ein Code nach einem nationalen System. Wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde, bleibt diese Spalte leer. |
0080 |
Art der Beteiligung Einer der folgenden Werte ist anzugeben: Direkt bei direkter Teilhaberschaft oder direkter Beteiligung Indirekt bei indirekter Teilhaberschaft oder indirekter Beteiligung NA wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde. |
0090 |
Name Firmenname des Finanzmittlers, wenn in Spalte 0080 „Indirekt“ oder „NA“ angegeben wurde. Wenn in Spalte 0080 „Direkt“ angegeben wurde, ist hier „NA“ (nicht anwendbar) anzugeben. Der Finanzmittler kann entweder der Gruppe des meldenden Unternehmens oder einem anderen mit dieser Gruppe nicht verbundenen Kreditinstitut angehören. Ein Finanzmittler kann ein Unternehmen sein, das Clearing-, Zahlungs-, Wertpapierabwicklungs- und/oder Verwahrungsdienste für andere Unternehmen erbringt (insbesondere wenn in Spalte 0050 „NA“ angegeben wurde). Ein Finanzmittler kann ein direkter Teilnehmer einer oder mehrerer FMI sein und direkten Zugang zu den Diensten dieser FMI anbieten (insbesondere wenn in Spalte 0080 „Indirekt“ angegeben wurde). |
0100 |
Code Unternehmenskennung des Finanzmittlers. 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code, sofern vorhanden. Ist kein LEI-Code verfügbar, ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, ein Code nach einem nationalen System. Wenn in Spalte 0090 „Direkt“ angegeben wurde, ist hier „NA“ (nicht anwendbar) anzugeben. |
0110 |
Beschreibung der Dienstleistung Beschreibung der Dienstleistung, wenn in Spalte 050 die Systemart „Sonstige“ oder „NA“ angegeben wurde. |
0120 |
Anwendbares Recht Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Landes, dessen Recht für den Zugang zu der FMI maßgeblich ist. Bei direkter Teilhaberschaft oder direkter Beteiligung ist das Recht des Vertrags zwischen der Finanzmarktinfrastruktur und dem Nutzer anwendbar. Bei indirekter Teilhaberschaft oder indirekter Beteiligung ist das Recht des Vertrags zwischen dem vertretenden Institut und dem Nutzer anwendbar. |
II.10 Kritische Informationssysteme (CIS)
II.10.1 Allgemeine Anmerkungen
57. Dieser Abschnitt umfasst die folgenden Meldebögen:
Z 10.01 — Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (CIS 1), in dem sämtliche kritischen Informationssysteme der Gruppe anzugeben sind,
Z 10.02 — Zuordnung der kritischen Informationssysteme (CIS 2), in dem die kritischen Informationssysteme den diese nutzenden Unternehmen der Gruppe und den kritischen Funktionen zugeordnet werden.
58. Ein kritisches Informationssystem (CIS) ist eine IT-Anwendung oder -Software, die eine kritische Dienstleistung ermöglicht, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer kritischen Funktion verhindern würde.
59. Diese Meldebögen sind für die gesamte Gruppe auszufüllen.
II.10.2 Z 10.01 — Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (CIS 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
60. Der Wert der Spalte 0010 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
Spalten |
Erläuterungen |
0010-0040 |
Kritisches Informationssystem |
0010 |
ID-Code des Systems Die Systemkennung ist eine Abkürzung, die vom Institut festgelegt wird und mit der das kritische Informationssystem eindeutig identifiziert wird. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens. |
0020 |
Name des Systems Firmenname oder interne Bezeichnung des Systems |
0030 |
Art des Systems Einer der folgenden Werte ist anzugeben: — Kundenspezifische Software zur Unterstützung der betrieblichen Aufgaben — Anwendung, die nach detaillierten betrieblichen Spezifikationen entwickelt wurde. Die Software kann intern oder von externen Auftragnehmern entwickelt worden sein, stets mit dem Zweck der Unterstützung der betrieblichen Aufgaben. — Handelsübliche Standardsoftware — Auf dem Markt erworbene, in der Regel von einem Verkäufer verkaufte oder lizenzierte Anwendung, die nicht im Hinblick auf die betrieblichen Aufgaben der Organisation geändert wurde. Anwendungen, die im Rahmen einer normalen Konfiguration angepasst wurden, gehören ebenfalls zu dieser Kategorie. — Spezifisch angepasste Standardsoftware — Auf dem Markt erworbene Anwendung, bei der der Verkäufer (oder sein Vertreter) bei der Installation im Hinblick auf das Geschäft der Organisation eine spezifische Version erstellt hat. Kennzeichnend für eine spezifische Version sind Veränderungen des Anwendungsverhaltens, neue Funktionen oder die Einbeziehung nicht standardmäßiger Plug-ins, die für die betrieblichen Aufgaben der Organisation entwickelt wurden. — Anwendung/externes Portal — Externe Portale oder Anwendungen, die von Dritten, in der Regel Partner, bereitgestellt werden und über die ihre Dienstleistungen zugänglich sind. In der Regel fallen sie nicht unter die Verwaltung der Informationssysteme der Organisation und werden von dem Partner selbst installiert, gepflegt und verwaltet. Solche Anwendungen sind häufig (über das Internet oder über private Netze erreichbare) Portale und als solche außerhalb der Informationssystemverwaltung der Organisation angesiedelt. Für bestimmte betriebliche Aufgaben können sie aber dennoch wichtig (oder kritisch) sein. |
0040 |
Beschreibung Beschreibung des Hauptzwecks des Informationssystems in Bezug auf die betrieblichen Aufgaben. |
0050-0060 |
Für das System verantwortliches Unternehmen der Gruppe |
0050 |
Name des Unternehmens Bezeichnung des innerhalb der Gruppe für das System verantwortlichen Rechtsträgers. Dies ist der Rechtsträger, der insgesamt für die Beschaffung, die Entwicklung, die Integration, die Änderung, den Betrieb, die Wartung und die Abschaffung eines Informationssystems zuständig und daher bei der Entwicklung von Systemspezifikationen von entscheidender Bedeutung ist, da er dafür zu sorgen hat, dass die Sicherheitsanforderungen und der operative Bedarf der Nutzer dokumentiert, geprüft und umgesetzt werden. |
0060 |
Code Kennung des Unternehmens, das innerhalb der Gruppe für das System verantwortlich ist, wie im Meldebogen Z 01.00 Organisationsstruktur (ORG) angegeben. |
II.10.3 Z 10.02 — Zuordnung der Informationssysteme (CIS 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
61. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0030, 0040, 0050 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
ID-Code des Systems Systemkennung aus Spalte 010 des Meldebogens Z 10.01 (CIS 1). |
0020-0030 |
Das System nutzende Unternehmen der Gruppe Unternehmen der Gruppe, das das System nutzt (Nutzer). Gibt es mehrere Nutzer, ist für jeden Nutzer des jeweiligen Informationssystems eine separate Zeile auszufüllen. |
0020 |
Name des Unternehmens Bezeichnung des Unternehmens (Nutzers) gemäß Z 01.00 (ORG) |
0030 |
Code Kennung des Unternehmens (Nutzers) gemäß Z 01.00 (ORG) |
0040 |
Kritische Dienstleistung Identifikator der kritischen Dienstleistung wie in Spalte 0005 des Meldebogens Z 08.00 ausgewiesen. Die kritische Dienstleistung kann eine reine IT-Dienstleistung oder eine andere Art von Dienstleistung sein, die das Informationssystem ermöglicht (z. B. Bearbeitung von Geschäftsvorgängen). |
0050-0060 |
Kritische Funktion Kritische Funktion, die durch die Unterbrechung der mittels des Informationssystems bereitgestellten Dienstleistung ernsthaft behindert oder vollständig unterbunden würde. Gibt es mehrere kritische Funktionen, sind für das jeweilige Informationssystem mehrere Zeilen auszufüllen. |
0050 |
Land Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
0060 |
ID ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
( 5 ) Weitere Informationen hierzu sind auf der folgenden Website abrufbar: www.leiroc.org.
( 6 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 41).