Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 24/03/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Format für die Übermittlung der Angaben

Artikel 6

Format für die Übermittlung der Angaben

(1)  

Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang III enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang IV genannten Validierungsregeln ebenso wie Folgendes:

a) 

nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;

b) 

Zahlenwerte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:

i) 

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision von tausend Einheiten gemeldet;

ii) 

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet;

iii) 

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision von einer Einheit gemeldet.

(2)  

Die von den Instituten oder — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermittelten Angaben mit folgenden Hinweisen versehen:

a) 

Meldestichtag,

b) 

Meldewährung,

c) 

anwendbare Rechnungslegungsstandards,

d) 

Kennung des meldenden Unternehmens,

e) 

Konsolidierung der Angaben nach Artikel 4.