Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 24/03/2022
Änderungen
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ANHANG III

ANHANG III

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

a) 

es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten,

b) 

es erfasst alle im Anhang I aufgeführten Geschäftskonzepte,

c) 

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d) 

es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e) 

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,

f) 

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklungsplanung gewährleisten.