Aktualisiert 23/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/598 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 153 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) weisen die Institute bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts bestimmte Anforderungen nicht erfüllen, die Risikogewichte gemäß Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu, indem sie die betreffenden Risikopositionen einer Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 zuordnen, wofür sie die Spezialfinanzierungsrisikopositionen anhand eines jeden der in Unterabsatz 2 genannten Faktoren bewerten. Um einen harmonisierten Ansatz für die Zuweisung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu den Kategorien sicherzustellen, sollte festgelegt werden, wie diese Faktoren zu berücksichtigen sind, wofür eine Berechnung von Werten vorgeschrieben werden sollte, aufgrund derer die Faktoren an die Risikokategorien der Tabelle gekoppelt werden können. Da die Spezialfinanzierungsrisikopositionen beim IRB-Ansatz der Forderungsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ angehören und da es sich bei der in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Methode für die Zuweisung von Risikogewichten für solche Risikopositionen um eine Art Ratingsystem handelt, sollten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für die Zuweisung von Risikogewichten für Risikopositionen gegenüber Unternehmen und den anderen Anforderungen für Ratingsysteme im Rahmen des IRB-Ansatzes gelten.

(2)

Damit die Institute jeden einzelnen dieser Faktoren angemessen anwenden können, sollten diese Faktoren weiter in Teilfaktoren untergliedert werden, damit über die Bewertungskriterien in jedem Falle Klarheit herrscht. Damit die Teilfaktoren angemessen bewertet werden können, müssen einige Teilfaktoren in ihre Komponenten untergliedert und weiter spezifiziert werden.

(3)

Um den international vereinbarten Standards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen gemäß den Festlegungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht im Rahmen von Basel II (2) Rechnung zu tragen und um den vielzähligen Unterschieden, die Spezialfinanzierungsrisikopositionen aufweisen, gerecht zu werden, sollten bei der Anwendung der Faktoren für jede dieser Klassen der Spezialfinanzierungsrisikopositionen unterschiedliche Bewertungskriterien gelten. Bevor einer Spezialfinanzierungsrisikoposition ein Risikogewicht zugewiesen wird, sollten die Institute ermitteln, welcher dieser Klassen die Spezialfinanzierungsrisikoposition am ehesten entspricht.

(4)

Bei Ausfall eines Schuldners sollten die Institute der betreffenden Spezialfinanzierungsrisikoposition entsprechend der Basel-II-Rahmenregelung die Risikogewichtskategorie 5 der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die höchste Kategorie für den erwarteten Verlust, d. h. die Kategorie 5 der Tabelle 2 in Artikel 158 Absatz 6 der genannten Verordnung zuweisen.

(5)

Die von den Instituten für jeden Faktor vorgenommene Zuweisung einer Kategorie sollte auf der Grundlage einer Gesamtbewertung erfolgen, wobei sowohl die den Teilfaktoren des Faktors zugewiesenen Kategorien berücksichtigt werden sollten als auch die relative Bedeutung eines jeden Teilfaktors für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart. Auf dieselbe Weise sollte verfahren werden, wenn eine Kategorie Teilfaktoren zugewiesen wird, falls Teilfaktoren weiter in Teilfaktorenkomponenten untergliedert sind.

(6)

Um bei der Zuweisung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu Kategorien größtmögliche Treffsicherheit und Kohärenz zu erreichen, sollten die Institute bei der Zuweisung der Gewichte für jeden einzelnen Faktor dessen relative Bedeutung für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart berücksichtigen und den gewichteten Durchschnitt der Werte der Kategorien ermitteln, die diesen Faktoren zugewiesen wurden. Um sicherzustellen, dass die Institute bei der Zuweisung dieser Gewichte hinreichende Vorsicht walten lassen, sollten für das Gewicht, das jedem einzelnen Faktor zugewiesen werden kann, eine Unter- und eine Obergrenze festgelegt werden.

(7)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute verpflichtet, die Zuweisung von Risikogewichten im Rahmen des IRB-Ansatzes generell zu dokumentieren. Um den zuständigen Behörden die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für die Zuweisung von Risikogewichten für die in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu erleichtern, sollten für die Zuweisung von Risikogewichten für diese Risikopositionen bestimmte besondere Dokumentationspflichten festgelegt werden.

(8)

Diese Verordnung stützt sich weitgehend auf die für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen international vereinbarten Standards. Angesichts der Vielfalt der Spezialfinanzierungsrisikopositionen und der Besonderheiten dieser Risikopositionen werden damit möglicherweise nicht alle Risikofaktoren erfasst, die die Institute in ihrem Tagesgeschäft entweder für bestimmte Risikopositionsarten im Sinne von Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für einzelne Spezialfinanzierungsrisikopositionen ermitteln. Da die Institute nach Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Zuweisung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool allen relevanten Informationen Rechnung tragen müssen, sollten sie verpflichtet werden, jeden zusätzlichen Risikofaktor zu berücksichtigen und ihn zusammen mit demjenigen Teilfaktor des für Spezialfinanzierungsrisikopositionen vorgesehenen Rahmens zu prüfen, der dem Risikofaktor am ehesten entspricht. Geschieht dies für eine einzelne Spezialfinanzierungsrisikoposition, so sollte dies für die Zwecke von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Abänderung gelten. Das Institut sollte dokumentieren, warum die Berücksichtigung zusätzlicher Risikofaktoren angemessen war, und eine Begründung dafür angeben.

(9)

Die Bestimmungen über die Anwendung von Abänderungen beim IRB-Ansatz gelten auch für Spezialfinanzierungsrisikopositionen. Daher ist es den Instituten in Ausnahmefällen gestattet, bei einzelnen Spezialfinanzierungsrisikopositionen von der Anwendung eines bestimmten Teilfaktors oder einer Teilfaktorkomponente abzusehen, wenn diese/r aus ihrer Sicht im betreffenden Fall entfällt. Die Institute sollten außerdem im Ausnahmefall die Möglichkeit haben, einen bestimmten Teilfaktor oder eine bestimmte Teilfaktorkomponente nicht auf alle Spezialfinanzierungsrisikopositionen einer Risikopositionsart im Sinne von Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, wenn der betreffende Teilfaktor oder die betreffende Teilfaktorkomponente für diese Art von Spezialfinanzierungsrisikoposition keinen relevanten Risikofaktor darstellt. Die Institute sollten verpflichtet werden, die Entscheidung gegen die Anwendung eines Teilfaktors oder einer Teilfaktorkomponente zu dokumentieren und eine Begründung dafür anzugeben.

(10)

Den Instituten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Ratingsysteme zwecks Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen anpassen und so die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften erfüllen können.

(11)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(12)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Umfassende Version, Juni 2006.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).