Artikel 3
Bewertung auf Teilfaktorebene
(1) Ist ein Teilfaktor eines bestimmten Faktors in Anhang I, II, III oder IV nicht weiter in Teilfaktorkomponenten untergliedert, weist das Institut dem Teilfaktor eine Kategorie auf der Grundlage der für diesen Teilfaktor festgelegten Bewertungskriterien zu.
(2) Ist ein Teilfaktor eines bestimmten Faktors in den Anhängen I, II, III oder IV weiter in Teilfaktorkomponenten untergliedert, verfährt das Institut wie folgt:
a) |
es weist jeder Teilfaktorkomponente eine Kategorie auf der Grundlage der für diese Teilfaktorkomponente festgelegten Bewertungskriterien zu; |
b) |
es weist dem Teilfaktor eine Kategorie auf der Grundlage einer Gesamtbewertung zu, wobei sowohl die gemäß Buchstabe a zugeordneten Kategorien berücksichtigt werden als auch die relative Bedeutung einer jeden Teilfaktorkomponente für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart. |
(3) Trägt das Institut bei einer Spezialfinanzierungsrisikopositionsart gemäß Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusätzlichen relevanten Informationen (einem „zusätzlichen Risikofaktor“) Rechnung, so berücksichtigt es diese zusammen mit dem Teilfaktor, der diesem zusätzlichen Risikofaktor am ehesten entspricht.
(4) Ist ein Teilfaktor oder eine Teilfaktorkomponente im Ausnahmefall für alle zu einer bestimmten Spezialfinanzierungsrisikopositionsart gehörenden Spezialfinanzierungsrisikopositionen nicht relevant, so kann sich das Institut gegen die Anwendung dieses Teilfaktors oder dieser Teilfaktorkomponente auf die zu dieser Risikopositionsart gehörenden Spezialfinanzierungsrisikopositionen entscheiden.